Corona-Warnung auf dem Handy

Abmahnungen durch zu viel Corona-Info? Welche Informationen Sie nach draußen geben dürfen

Auskunfts- und Informationspflichten im Krankheits- und Seuchenfall: Was und an wen dürfen Arbeitgeber über Krankheitsfälle kommunizieren, was ist zu viel?

2020-04-06

Logo

Kommunikation ist wichtig, intern wie extern. Nachdem viele Unternehmen intern bereits entsprechende Maßnahmen ergriffen haben, stellen sich weitere Fragen: Was sollen, was müssen Arbeitgeber:innen intern weitergeben, was muss extern in Ausnahmefällen gemeldet werden? Und welche personenbezogenen Daten dürfen keinesfalls gemeldet werden, um keine Abmahnung der Aufsichtsbehörde zu provozieren? All diese Fragen sind vor allem in Pandemie-Zeiten wie diesen sehr relevant.
 

Kommunikation über Krankheitsfälle

Wenn es um Situationen geht, in denen es schnell zu handeln gilt, etwa, weil ein ansteckender Virus wie Covid-19 grassiert, stellen sich für Arbeitgeber:innen folgende Fragen zum Thema interne und externe Kommunikation & Datenschutz:

  • Ist es Arbeitgeber:innen erlaubt, den Gesundheitszustand und die Art der Erkrankung von Arbeitnehmer:innen zu erfragen?

    Grundsätzlich gilt: Arbeitgeber:innen dürfen Arbeitnehmer:innen-Daten nur zum Zwecken des Arbeitsverhältnisses erheben – das heißt, dass ein:e Arbeitnehmer:in eine konkrete Erkrankung nicht mitteilen muss. Ausnahme: Wenn Arbeitgeber:innen die Informationen über einen Gesundheitszustand für notwendige oder mögliche Schutzmaßnahmen benötigen, vor allem, um andere Arbeitnehmer:innen zu schützen, darf die Erkrankung abgefragt werden. Das heißt im aktuellen Corona-Fall: Diese Abfrage ist zulässig; die Arbeitnehmer:innen müssen aber diese Abfrage nur beantworten, wenn sie nachweislich an Covid-19 erkrankt sind (oder allg. eine andere hochansteckende Krankheit haben).
     
  • Darf ein Arzt / eine Ärztin Arbeitgeber:innen über die Erkrankung von Arbeitnehmer:innen informieren?

    Nein, ganz grundsätzlich schützen das sogenannte allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie die ärztliche Schweigepflicht vor Erhebung und Weitergabe von Patientendaten. Dieser Datenschutz gilt auch für Betriebsärzte / Betriebsärztinnen. Aber auch hier gibt es Ausnahmesituationen: Handelt es sich um einen Covid19-Verdachtsfall oder einen bestätigten Covid-19-Fall, so sind diese gemäß § 1 Coronavirus-Meldepflichtverordnung namentlich meldepflichtig (zuständige Behörde: Gesundheitsamt). Dies bedeutet im konkreten Fall eine datenschutzrechtliche Lockerung zur Meldung gegenüber der zuständigen Behörde. Diese zuständige Behörde greift anschließend nach Maßgabe des Infektionsschutzgesetzes ein, informiert und ordnet ggf. betriebliche Maßnahmen an.
     
  • Dürfen Arbeitgeber:innen Kund:innen Auskunft über Corona-Fälle im Unternehmen geben?

    Eine abstrakte Auskunft, ob bereits ein Covid-19-Fall im Unternehmen aufgetreten sind ist zulässig, solange kein Rückschluss auf die individuellen Arbeitnehmer:innen möglich ist. Hier bedarf es einer strengen Anonymisierung der herausgegebenen Daten – sonst droht eine Abmahnung.
     
  • Müssen Arbeitgeber:innen das Gesundheitsamt über erkrankte Arbeitnehmer:innen informieren?

    Den / die „normale(n)“ Arbeitgeber:in trifft in der Regel keine Meldepflicht. Das Gesundheitsministerium ist jedoch nach § 15 IfSG ermächtigt, die Meldepflicht per Verordnung auszuweiten, wie z.B. am 30. Januar 2020 bereits geschehen. Dies wurde allerdings bislang nicht auf Arbeitgeber erstreckt.
     
  • Dürfen Arbeitgeber:innen Mitarbeiter:innen über die Erkrankung von Kolleg:innen informieren?

    Arbeitgeber:innen trifft eine Informationspflicht der Mitarbeiter:innen bei einer ansteckenden Krankheit wie COVID-19. Hier muss der Arbeitgeber / die Arbeitgeberin zum Gesundheitsschutz der anderen Mitarbeiter:innen Information über COVID-19-Erkrankungen oder -Verdachtsfälle von Kolleginnen und Kollegen intern bekannt zu geben. Die Nennung der Identität des/der erkrankten Mitarbeiters/Mitarbeiterin ist jedoch nur rechtmäßig, wenn die Kenntnis der Identität für die Vorsorgemaßnahmen der Kontaktpersonen ausnahmsweise erforderlich ist. Soweit die Offenlegung von Namen Beschäftigter zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist (Erfüllung der Fürsorgepflicht) – etwa um Mitarbeiter:innen zu identifizieren, die Kontakt mit den Infizierten hatten – ist diese auch aus datenschutzrechtlicher Sicht im nötigen Umfang zulässig (Verarbeitung zum Zwecke der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß:Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Abs. 4 DSGVO und § 26 Abs. 3 S. 1, § 22 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BDSG).

Autorin: Kathrin Strauß
Artikel veröffentlicht am: 06. April 2020

Bitte beachten Sie: Allgemeine Beiträge können eine datenschutzrechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit unsere Blogbeiträge können wir keine Gewähr übernehmen. Inhalte beziehen sich immer auf die Rechts- und Faktenlage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung und sind deshalb zum Zeitpunkt des Aufrufs möglicherweise nicht mehr aktuell.

In den von uns erstellten Artikeln, Leitfäden, Checklisten, Whitepaper und anderen Beiträgen wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit das generische Maskulinum verwendet. Wir möchten betonen, dass sowohl weibliche als auch anderweitige Geschlechteridentitäten dabei ausdrücklich mitgemeint sind, soweit es für die Aussage erforderlich ist.

Aktuelle Beiträge zum Thema Datenschutz

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Telefon:

+49 89 / 250 039 220

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr.: 09:00 - 18:00 Uhr