Endlich wieder in eine Bar, ins Eiscafé, ins Restaurant ....! Doch die Erhebung von Kontaktdaten ist eine der wesentlichen Auflagen, damit die Gastronomie wieder öffnen darf. Dies bezieht auch in Hotels eingegliederte Gastronomie wie Restaurants oder Bars mit ein, die bereits auch jetzt ihren Betrieb wieder aufnehmen darf. Was genau hat es aber mit der Kontaktdatenerhebung auf sich und was müssen Gastronomen konkret beachten?
Datenschutz in der Gastronomie: Corona & DSGVO
Zur Corona-Prävention sollen wir alle einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern einhalten, so die offizielle Empfehlung der Bundesregierung. So soll es dem Virus erschwert werden, von einem potentiell infizierten Menschen auf einen anderen überzuspringen. In vielen Geschäftsbereichen ist dies aber nicht möglich, etwa in der Gastronomie. Damit dieser von vielen schmerzhaft vermisste Bereich nun aber ebenfalls wieder öffnen darf, gibt es u.a. als eine wesentliche Auflage die Erhebung von Gäste-Kontaktdaten sowie deren Aufenthaltsdauer.
Hintergrund der Kontaktdatenerhebung:
Sollte sich nach dem Besuch in einem Restaurant oder Biergarten herausstellen, dass ein:e Besucher:in mit einer infizierten Person Kontakt hatte, müssen diese erreichbar sein, um darüber informiert zu werden. So sollen diese in der Lage sein, entsprechende Schritte einzuleiten – etwa ein Corona-Test oder auch der Gang in die Quarantäne. Infektionsketten sollen darüber hinaus leichter nachvollziehbar und eine erneute Ausbreitung des Virus‘ verhindert werden.
Folgende personenbezogenen Daten dürfen bei einem Besuch in einem Gastronomie-Betrieb erhoben werden:
- Name und Vorname
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- In einigen Bundesländern muss auch die Adresse mit aufgenommen werden
- Zeit des Aufenthalts
- In einigen Bundesländern müssen nur die Kontaktdaten eines Gastes, in anderen die aller Gäste eines Tisches erhoben werden
Kontaktdatenerhebung in der Gastro: Praxis
Diese Praxis der Kontaktdatenerhebung muss sich nun aber erst etablieren und kommt vielen zu Beginn des Besuches seltsam vor. Stellen Sie als Restaurant-Besitzer:in heraus, dass Sie um das Wohl Ihrer Gäste und auch deren Daten bemüht sind. Der Datenschutz ist und bleibt hier ein wichtiges Thema und sollte ernst genommen werden:
- Erheben Sie die Kontaktdaten ihrer Gäste nicht in einer offen einsehbaren Liste (dies wäre eine klare Datenschutzverletzung). Achten Sie zudem darauf, dass Gäste die personenbezogenen Daten der vorherigen Gäste nicht einsehen können.
- Die Kontaktdaten dürfen nur mit dem Einverständnis Ihrer Gäste erhoben werden.
- Informieren Sie Ihre Gäste über den Grund der Datenerhebung und die rechtlichen Grundlagen (vgl. Punkt „Was gibt es bei der Datenerhebung zu beachten?).
- Sollten Ihre Gäste nicht zustimmen, müssen diese damit rechnen, des Geschäfts verwiesen zu werden – Gastronomen droht bei Missachtung dieser Anweisung eine Strafe.
Was gibt es bei der Datenerhebung in der Gastronomie zu beachten?
Kontaktdatenerhebung im Restaurant, in der Bar und anderen gastronomischen Betrieben – soweit, so gut. Schwierig ist, dass sich die Bestimmungen hierbei von Bundesland zu Bundesland unterscheiden. Allgemein gilt:
- Sie dürfen mit dem Einverständnis der Gäste folgende Daten verarbeiten: Name des Gastes / der Gäste, Datum und Länge des Besuches inkl. Uhrzeit, Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.
- Diese Kontaktdaten sind nach vier bzw. sechs Wochen – je nach Bundesland – komplett zu löschen.
- Sie können dies beispielsweise mit Kontaktlisten am Tisch umsetzen, die nach jedem Tischgruppenwechsel aus Datenschutzgründen erneuert werden muss.
- Die Erfassung personenbezogener Daten im Bereich der Gastronomie stützt sich auf Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit der jeweils gültigen Corona Verordnung und den jeweiligen Vorgaben der Landesregierungen zu Hygienemaßnahmen. Wir haben hierzu einen Überblick inkl. Vorlage zum Download für Sie zusammengestellt, den Sie hier finden. Die Gesetzesgrundlage sollte Bestandteil der Liste sein, auf der Sie die Daten Ihrer Gäste erheben.
Falschangabe von Kontaktdaten im Restaurant: Bußgelder?
Mittlerweile sind wir es fast gewohnt, bei einem Restaurantbesuch unsere Kontaktdaten anzugeben. Dass viele Gastronom:innen aber nach wie vor offen einsehbare Listen auslegen, ist dabei auffällig. Das ist mehr als ärgerlich – es ist ein klarer Verstoß gegen den Datenschutz. Kein Wunder, dass sich viele Namen wie Donald Duck oder Mini Mouse unter den angeblichen Gästen befinden. Das Bewusstsein für den Datenschutz in der Bevölkerung wächst stetig und immer weniger Menschen haben Lust, ihre Daten öffentlich einsehbar abzugeben. Zumal es in den letzten Monaten zusätzlich vorkam, dass die Polizei ungerechtfertigter Weise verstärkt auf Corona-Namenslisten aus der Gastronomie zurückgriff, um Straftaten aufzuklären.
Doch nun greift hier die Politik ein und es soll das „Corona-Bußgeld“ für Restaurants geben. Mehr als 30 % der Angaben von Gästen in Restaurant und Kneipen seien falsch, heißt es. Nun steht fest: Bei Falschangaben von Corona-Kontaktdaten werden Bußgelder fällig. Ende September wurde beschlossen, dass Gäste, die falsche Angaben zu ihrer Person machen, mit mindestens 50 Euro Bußgeld rechnen müssen. Wie aber sollen Wirte und Gastronominnen nachprüfen, ob ein Gast falsche Angaben gemacht hat? Hierüber herrscht nach wie vor Uneinigkeit. Fest steht aber, dass:
- Gastronomen nicht befugt sind, Ausweise zu kontrollieren.
- Gastronomen zur Datenerhebung verpflichtet sind (in Baden-Württemberg regelt dies etwa § 14 der Corona Verordnung). Dies bedeutet auch, die gemachten Angaben auf einen evtl. Fantasienamen bzw. auf die Leserlichkeit zu prüfen. Ist der Name auffällig oder unleserlich, muss der Gastronom nachfragen.
- Das Bußgeld für die falschen Kontaktdaten der Gast zahlen muss, einzige Ausnahme hier ist Thüringen, dort muss der Wirt das Bußgeld bezahlen, wenn Phantasienamen angegeben wurden.
- Das Ordnungsamt künftig Stichproben in Bars, Restaurants und anderen Gastronomiebetrieben durchführen wird. Hier sollen die Gäste und die gemachten Angaben stichprobenhaft kontrolliert werden. Bei Falschangaben werden Bußgelder verhängt.
Zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Ihrer Mitarbeiter:innen sollten Sie zudem Kund:innen, die augenscheinlich nicht gesund sind, bitten, Ihre Reservierung nicht wahrzunehmen. Beachten Sie zudem die immer noch geltende Maskenpflicht.
Sollten Sie Fragen zum Thema Gastronomie, Hotellerie & Corona haben, erreichen Sie uns über unsere eigens eingerichtete Hotline unter: 089-44443703.
Bleiben Sie weiterhin gesund!
Autorin: Kathrin Strauß
Artikel veröffentlicht am: 22. Oktober 2020