Handwerksbetriebe, Friseur, Nagelstudio & Co. durften wieder öffnen und nicht nur der Ansturm auf Friseurgeschäfte ist nach den langen Ladenschließungen groß. Doch nun werden Kund:innen dort nach Ihren Kontaktdaten gefragt – ebenso in Läden wie bei Kosmetiker:innen und anderen Handwerksbetrieben. Was steckt dahinter?
Datenerhebung beim Friseur & Co. – Hintergrund der Datenerhebung
Corona erfordert einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern und eine Schutzmaske – das ist die offizielle Empfehlung. Da dies aber in manchen Bereichen und einigen Branchen, die nun wieder öffnen, nicht möglich sein wird, etwa, weil eine Fußpflege auf Abstand nicht durchführbar ist, sollen nun Kontaktdaten sowie die Aufenthaltsdauer von Kund:innen erhoben werden. Hintergrund: Sollte sich nach einem Besuch in einem Handwerksbetrieb herausstellen, dass ein:e Kund:in mit einer infizierten Person Kontakt hatte, müssen diese erreichbar sein, um darüber informiert zu werden. Weitere Schritte, wie etwa ein Corona-Test oder eine Quarantäne-Anordnung sollen so gezielt durchführbar sein. Auch Infektionsketten sollen so besser nachvollziehbar und eine erneute Ausbreitung des Virus‘ verhindert werden.
Folgende personenbezogenen Daten dürfen bei einem Besuch im Handwerksbetrieb erhoben werden:
Name und Vorname
E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
In einigen Bundesländern muss auch die Adresse mit aufgenommen werden
Zeit des Aufenthalts
Der Datenschutz ist und bleibt hier ein sehr wichtiges Thema, und so dürfen diese Daten natürlich nur mit dem Einverständnis der Kund:innen erhoben werden. Sollten diese nicht zustimmen, müssen diese jedoch damit rechnen, des Geschäfts verwiesen zu werden – die Auflagen zur Kontakterhebung stammen immerhin von oberster Stelle der Bundesregierung und haben bei Missachtung kostspielige Folgen für Ladenbesitzer:innen.
Was gibt es bei der Datenerhebung zu beachten?
Über die schriftliche Datenerhebung müssen die Kund:innen bereits gleich zu Beginn des Besuchs im Laden informiert werden – die Vorgaben und die Gesetzesgrundlagen können aber von Bundesland zu Bundesland abweichen!
Die Liste, in die sich Ihre Kund:innen eintragen müssen, darf nicht öffentlich zugänglich sein – dies würde als Datenschutzverletzung gelten. Achten Sie zudem darauf, dass Kund:innen die personenbezogenen Daten der vorherigen Kund:innen keinesfalls einsehen können. Regelungen, die hier etwa für die Gastronomie gelten, unterscheiden sich zudem von den Regelungen für den Handwerks-Bereich. Nachfolgend finden Sie einen Überblick über die Regelungen zur Kontaktdatenerhebung in Handwerksbetrieben, Frisörläden & Co.
Datenschutz in Handwerksbetrieben im Kosmetikstudio & Co.:
Neben klassischen Handwerksbetrieben wie Autowerkstätten zählen hier beispielsweise Friseur:innen, Nagel- und Massagestudios, Fußpfleger:innen oder andere Dienstleistungen, die nahe an den Kund:innen ausgeführt werden, dazu.
Es müssen folgende personenbezogene Daten der Kund:innen mit deren Einverständnis erhoben werden: Name, Datum und Länge des Besuches inkl. Uhrzeit, Kontaktdaten wie E-Mail-Adresse oder Telefonnummer.
Diese Kontaktdaten sind nach vier bzw. sechs Wochen – je nach Bundesland – komplett zu löschen.
Die Erfassung personenbezogener Daten im Bereich der Gastronomie stützt sich auf Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c, Abs. 3 DSGVO in Verbindung mit der jeweils gültigen Corona-Verordnung und den jeweiligen Vorgaben der Landesregierungen der einzelnen Bundesländer zu Hygienemaßnahmen. Wir haben einen Überblick der Gesetzeslage nach Bundesland inkl. Vorlage zum Download für Sie zusammengestellt, den Sie hier finden. Die entsprechende Gesetzesgrundlage sollte Bestandteil der Liste sein, auf der Sie die Daten Ihrer Kund:innen erheben.
Zu Ihrem eigenen Schutz und zum Schutz Ihrer Mitarbeiter:innen sollten Sie zudem Kund:innen, die augenscheinlich nicht gesund sind, bitten, Ihren Termin zu verschieben.
Weitere Informationen zum Thema interne Corona-Kommunikation finden Sie zudem hier.
Bleiben Sie weiterhin gesund!
Autorin: Kathrin Strauß
Artikel veröffentlicht am: 09. Juni 2020