Da es sich bei Angaben wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse um personenbezogene Daten handelt, sind Grundsätze des Datenschutzes zu beachten, sobald solche Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Bei Gewinnspielen ist vor allem das sogenannte Kopplungsverbot nach Art. 7, Abs. 4 DSGVO von Bedeutung. Es untersagt Koppelungen, bei denen die Erbringung von Leistungen von der Erteilung der Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht wird, die für die Vertragserfüllung nicht notwendig ist. Diese Regelung soll aufgrund des bestehenden wirtschaftlichen Ungleichgewichts dazu dienen, Betroffene vor einer Nötigung durch Unternehmen zu schützen. Die Frage ist allerdings, ob so ein Ungleichgewicht immer besteht. Dies hat für Veranstalter von Gewinnspielen eine gewisse Rechtsunsicherheit geschaffen. Deshalb erläutern wir im Folgenden, wie ein Gewinnspiel rechtmäßig und datenschutzkonform gestaltet werden kann.
4-Punkte-Anleitung für eine datenschutzkonforme Gewinnspielausschreibung
Bei Gewinnspielen mit Werbecharakter verlangt § 4 Nr. 5 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) eine klare Formulierung aller Teilnahmebedingungen. Darin muss bestimmt sein, was es zu gewinnen gibt, welche Fristen gelten und wie das Verfahren der Gewinnziehung erfolgen wird.
Um zu vermeiden, dass Teilnehmer im Nachhinein versuchen, Gewinne oder ihren Sachwert einzuklagen, empfehlen wir außerdem in den Teilnahmebedingungen den Satz „Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.“ aufzunehmen.
Da für Gewinnspiele in jedem Fall personenbezogene Daten erfasst werden müssen, damit mit dem/den Gewinner/-n Kontakt aufgenommen werden kann, ist außerdem die Formulierung eines Datenschutzhinweises notwendig. Dieser muss transparent und verständlich darüber informieren, welche Daten zu welchem Zweck verarbeitet werden. Es darf keine Datenverarbeitung oder -weitergabe stattfinden, die nicht im Datenschutzhinweis aufgeführt ist.
Damit der Veranstalter die gewonnenen Daten rechtmäßig zu Werbezwecken verwenden darf, gibt es 2 Möglichkeiten:
Einholung einer gesonderten Erlaubnis für die Datennutzung zu Werbezwecken: Im Datenschutz gilt ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, d.h. personenbezogene Daten dürfen nur gespeichert und verarbeitet werden, wenn der Betroffene seine Einwilligung gibt (oder ein Gesetz die Verarbeitung erlaubt oder vorschreibt). Damit das Kopplungsverbot nicht greift, sind der Gewinnspielvertrag und die Einwilligung in die Verwendung personenbezogener Daten zu Werbezwecken deutlich voneinander zu trennen.
Personenbezogene Daten als Gegenleistung zur kostenlosen Teilnahme: Die zweite Möglichkeit ist im Gewinnspielvertrag die Herausgabe personenbezogener Daten und ihre Verwendung zu Werbezwecken als Gegenleistung für eine kostenfreie Teilnahme am Gewinnspiel zu definieren. In diesem Fall erfolgt keine Einwilligung nach Art. 6 lit. a DSGVO, sondern die Datenverarbeitung wird Teil der Vertragserfüllung gemäß Art. 6 lit. b DSGVO.
In diesem Sinne wünschen wir viel Glück beim Gewinnen!
Autorinnen: Maike Weiss und Kathrin Strauß
Artikel veröffentlicht am: 23. Dezember 2018