Artikel 17 EU-DSGVO: Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")

  1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:

    1. Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.

    2. Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.

    3. Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.

    4. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.

    5. Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.

    6. Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.

  2. Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.

  3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist

    1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;

    2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

    3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;

    4. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder

    5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Kommentar zu Artikel 17 EU-DSGVO

Was sagt Art. 17 DSGVO aus?


Art. 17 DSGVO normiert das jetzt gesetzlich festgeschriebene "Recht auf Vergessenwerden" in drei Absätzen.

Absatz 1 legt die Gründe fest, die den Betroffenen dazu berechtigen, unverzügliche Löschung zu verlangen:

  • Die Notwendigkeit der Datenerhebung ist entfallen.

  • Der Betroffene hat die Einwilligung zu bestimmten Verarbeitungen widerrufen, eine andere Rechtsgrundlage liegt nicht vor.

  • Im Falle eines Widerspruchs nach Art. 21 Abs.1 liegen keine vorrangigen rechtlichen Grunde für die Verarbeitung vor.

  • Es gilt der Widerspruch nach Art. 21 Abs. 2 ohne eine Abwägung von Interessen.

  • Es liegt eine unrechtmäßige Datenverarbeitung vor.

  • Die Löschung ist aufgrund einer den Verantwortlichen bindenden rechtlichen Verpflichtung notwendig.

  • Die Daten wurden nach Art. 8 Abs. 1 erhoben.

Absatz 2 verpflichtet den Verantwortlichen nach Veröffentlichung von Daten zu entsprechenden Maßnahmen und Informationen über die Löschung aller Daten-Links sowie -Kopien.

Absatz 3 setzt verschiedene Ausnahmen für die Anwendung der Absätze 1 und 2 fest.

Wie ist Art. 17 DSGVO zu verstehen?


Rechtlich gesehen ist Art. 17 DSGVO eindeutig formuliert. Probleme ergeben sich bei der praktischen Umsetzung der Vorschrift, vor allem in technischer Hinsicht. Unternehmen werden mit der Back-Up Problematik konfrontiert, die das Löschen einzelner Datensätze kaum erlaubt. Es kann jedoch nicht auf die Erstellung von Backups und Back-Up-Tapes verzichtet werden, da die Unternehmen auch dazu gesetzlich verpflichtet sind.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 17 DSGVO?


Zur Herstellung von Datenschutzkonformität im Zusammenhang mit Art. 17 DSGVO kommt es in Zukunft auf eine besonders sorgfältige Dokumentation der Datenverarbeitungszwecke sowie auf die Ausarbeitung tragfähiger Löschkonzepte an.

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