Artikel 18 EU-DSGVO: Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

  1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen die Einschränkung der Verarbeitung zu verlangen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

    1. die Richtigkeit der personenbezogenen Daten von der betroffenen Person bestritten wird, und zwar für eine Dauer, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen,

    2. die Verarbeitung unrechtmäßig ist und die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnt und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangt;

    3. der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, die betroffene Person sie jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt, oder

    4. die betroffene Person Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Artikel 21 Absatz 1 eingelegt hat, solange noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber denen der betroffenen Person überwiegen.

  2. Wurde die Verarbeitung gemäß Absatz 1 eingeschränkt, so dürfen diese personenbezogenen Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Einwilligung der betroffenen Person oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.

  3. Eine betroffene Person, die eine Einschränkung der Verarbeitung gemäß Absatz 1 erwirkt hat, wird von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung aufgehoben wird.

Kommentar zu Artikel 18 EU-DSGVO

Was sagt Art. 18 DSGVO aus?


Art. 18 DSGVO regelt in drei Absätzen das Recht zur Einschränkung der Verarbeitung.

Nach Absatz 1 kann der Betroffene die Einschränkung der Verarbeitung aus folgenden Gründen verlangen:

  • Der Betroffene bestreitet die Richtigkeit der Daten für eine Dauer, die dem Verantwortlichen eine Prüfung ermöglicht.

  • Bei Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung hat der Betroffene die Wahl zwischen Löschung und Verarbeitungseinschränkung.

  • Wenn der Verantwortliche die Daten nicht mehr, aber der Betroffene sie im rechtlichen Kontext eigener Ansprüche benötigt.

  • Nach einem Widerspruch im Sinne von Art. 21 Abs. 1 während der Abwägung der berechtigten Gründe auf beiden Seiten.

In der Bearbeitung eingeschränkte Daten dürfen nach Absatz 2 nur mit Einwilligung des Betroffenen, im Kontext von Rechtsansprüchen, zum Schutz von Rechten Dritter oder aus Gründen wichtiger öffentlicher Interessen verarbeitet werden.

Nach Absatz 3 wird der Betroffene über eine mögliche Aufhebung der Einschränkung informiert.

Wie ist Art. 18 DSGVO zu verstehen?


Art. 18 DSGVO ist aus sich heraus verständlich. Fragen der Unternehmen ergeben sich in der praktischen Umsetzung und in technischer Hinsicht.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 18 DSGVO?


Viele naheliegende, einfache Möglichkeiten zur Erfüllung der Vorschrift erschließen sich auf den ersten Blick nicht. Benötigt etwa der Betroffene die Daten noch im Zusammenhang mit eigenen Ansprüchen, der Verantwortliche sie aber nicht mehr, dürfte den Anforderungen von Art. 18 DSGVO auch damit Genüge getan sein, dem Betroffenen die Daten elektronisch zur Verfügung zu stellen und sie dann zu löschen. Nehmen Sie im Zweifelsfall bei uns eine Datenschutzberatung in Anspruch, wenn sich Fragen bei der Umsetzung von Art.18 DSGVO ergeben.

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