Artikel 28 EU-DSGVO: Auftragsverarbeiter

  1. Erfolgt eine Verarbeitung im Auftrag eines Verantwortlichen, so arbeitet dieser nur mit Auftragsverarbeitern, die hinreichend Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt und den Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet.

  2. Der Auftragsverarbeiter nimmt keinen weiteren Auftragsverarbeiter ohne vorherige gesonderte oder allgemeine schriftliche Genehmigung des Verantwortlichen in Anspruch. Im Fall einer allgemeinen schriftlichen Genehmigung informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen immer über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzuziehung oder die Ersetzung anderer Auftragsverarbeiter, wodurch der Verantwortliche die Möglichkeit erhält, gegen derartige Änderungen Einspruch zu erheben.

  3. Die Verarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter erfolgt auf der Grundlage eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten, der bzw. das den Auftragsverarbeiter in Bezug auf den Verantwortlichen bindet und in dem Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung, die Art der personenbezogenen Daten, die Kategorien betroffener Personen und die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen festgelegt sind. Dieser Vertrag bzw. dieses andere Rechtsinstrument sieht insbesondere vor, dass der Auftragsverarbeiter

    1. die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen – auch in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation – verarbeitet, sofern er nicht durch das Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Auftragsverarbeiter unterliegt, hierzu verpflichtet ist; in einem solchen Fall teilt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet;

    2. gewährleistet, dass sich die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugten Personen zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen;

    3. alle gemäß Artikel 32 erforderlichen Maßnahmen ergreift;

    4. die in den Absätzen 2 und 4 genannten Bedingungen für die Inanspruchnahme der Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters einhält;

    5. angesichts der Art der Verarbeitung den Verantwortlichen nach Möglichkeit mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen dabei unterstützt, seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der in Kapitel III genannten Rechte der betroffenen Person nachzukommen;

    6. unter Berücksichtigung der Art der Verarbeitung und der ihm zur Verfügung stehenden Informationen den Verantwortlichen bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 genannten Pflichten unterstützt;

    7. nach Abschluss der Erbringung der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten nach Wahl des Verantwortlichen entweder löscht oder zurückgibt, sofern nicht nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten eine Verpflichtung zur Speicherung der personenbezogenen Daten besteht,

    8. dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in diesem Artikel niedergelegten Pflichten zur Verfügung stellt und Überprüfungen – einschließlich Inspektionen –, die vom Verantwortlichen oder einem anderen von diesem beauftragten Prüfer durchgeführt werden, ermöglicht und dazu beiträgt.

    Mit Blick auf Unterabsatz 1 Buchstabe h informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich, falls er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen diese Verordnung oder gegen andere Datenschutzbestimmungen der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

  4. Nimmt der Auftragsverarbeiter die Dienste eines weiteren Auftragsverarbeiters in Anspruch, um bestimmte Verarbeitungstätigkeiten im Namen des Verantwortlichen auszuführen, so  werden diesem weiteren Auftragsverarbeiter im Wege eines Vertrags oder eines anderen Rechtsinstruments nach dem Unionsrecht oder dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats dieselben Datenschutzpflichten auferlegt, die in dem Vertrag oder anderen Rechtsinstrument zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter gemäß Absatz 3 festgelegt sind, wobei insbesondere hinreichende Garantien dafür geboten werden muss, dass die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt. 2Kommt der weitere Auftragsverarbeiter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der erste Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen für die Einhaltung der Pflichten jenes anderen Auftragsverarbeiters.

  5. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 oder eines genehmigten Zertifizierungsverfahrens gemäß Artikel 42 durch einen Auftragsverarbeiter kann als Faktor herangezogen werden, um hinreichende Garantien im Sinne der Absätze 1 und 4 des vorliegenden Artikels nachzuweisen.

  6. Unbeschadet eines individuellen Vertrags zwischen dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter kann der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 des vorliegenden Artikels ganz oder teilweise auf den in den Absätzen 7 und 8 des vorliegenden Artikels genannten Standardvertragsklauseln beruhen, auch wenn diese Bestandteil einer dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter gemäß den Artikeln 42 und 43 erteilten Zertifizierung sind.

  7. Die Kommission kann im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.

  8. Eine Aufsichtsbehörde kann im Einklang mit dem Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 Standardvertragsklauseln zur Regelung der in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Fragen festlegen.

  9. Der Vertrag oder das andere Rechtsinstrument im Sinne der Absätze 3 und 4 ist schriftlich abzufassen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann

  10. Unbeschadet der Artikel 8283 und 84 gilt ein Auftragsverarbeiter, der unter Verstoß gegen diese Verordnung die Zwecke und Mittel der Verarbeitung bestimmt, in Bezug auf diese Verarbeitung als Verantwortlicher.

Kommentar zu Artikel 28 EU-DSGVO

Was sagt Art. 28 DSGVO aus?


DSGVO Art. 28 definiert die rechtliche Position, die Anforderungen an, das Vertragsverhältnis mit sowie die Verantwortlichkeit von Stellen, die im Auftrag Daten verarbeiten (Auftragsverarbeiter) in zehn Absätzen. Es gelten folgenden Grundsätze:

1. Auftragsverarbeiter müssen die Gewähr für Datenschutzkonformität mit der DSGVO bieten, das setzt bei diesen wie bei dem Verantwortlichen entsprechende technisch-organisatorische Maßnahmen voraus.

2. Die Auftragsverarbeitung erfolgt auf Grundlage eines Vertrages, der unter anderem im Hinblick auf die Verarbeitung

  • deren Gegenstand, Dauer, Art und Zweck

  • die Art und Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten

  • die Pflichten und Rechte des Verantwortlichen

definiert.

Folglich wird der Auftragsverarbeiter nur aufgrund einer schriftlich dokumentierten Weisung des Verantwortlichen tätig.

Er

  • verpflichtet sich zur Vertraulichkeit

  • hält bei der Unterbeauftragung weiterer Auftragsverarbeiter die Regelungen der DSGVO ein.

  • unterstützt den Verantwortlichen bei der Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber dem Betroffenen.

  • gibt bei Beendigung der Tätigkeit die Daten zurück oder löscht sie.

Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln nach Art. 40 DSGVO und ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren nach Art. 42 DSGVO können als Nachweis der Datenschutzkonformität des Auftragsverarbeiters gelten.

Es gibt Möglichkeiten, durch die Kommission entwickelte oder nach Entwicklung durch die Aufsichtsbehörden von der Kommission gebilligte Standardklauseln in Verträge über die Auftragsverarbeitung einzuführen.

Ein Auftragsverarbeiter, der bei der Datenverarbeitung gegen die DSGVO verstößt, gilt als Verantwortlicher.

Wie ist Art. 28 DSGVO zu verstehen?


DSGVO Art. 28 soll sicherstellen, dass in den Verarbeitungsprozess einbezogene Dritte ihrerseits datenschutzkonform arbeiten und mit in die datenschutzrechtliche Verantwortung gezogen werden.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 28 DSGVO?


DSGVO Art. 28 setzt praktikable und rechtssichere Routinen für die Einsetzung von Auftragsverarbeitern im Unternehmen voraus, vor allem in der Vertragsgestaltung. Wenn bei der Schaffung dieser Routinen Unsicherheiten bestehen, finden Sie weiterführende Unterstützung bei datenschutzexperte.de, zum Beispiel im Rahmen einer Datenschutzberatung.

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