Artikel 6 EU-DSGVO: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

  1. Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

    1. Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;

    2. die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;

    3. die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

    4. die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;

    5. die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

    6. die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.

  2. Unterabsatz 1 Buchstabe f gilt nicht für die von Behörden in Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommene Verarbeitung.

  3. Die Mitgliedstaaten können spezifischere Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf die Verarbeitung zur Erfüllung von Absatz 1 Buchstaben c und e beibehalten oder einführen, indem sie spezifische Anforderungen für die Verarbeitung sowie sonstige Maßnahmen präziser bestimmen, um eine rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten, einschließlich für andere besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX.

  4. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

    1. Unionsrecht oder

    2. das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

  5. Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und -verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben erfolgenden Verarbeitung, wie solche für sonstige besondere Verarbeitungssituationen gemäß Kapitel IX. Das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten müssen ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen.

  6. Beruht die Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, nicht auf der Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer Rechtsvorschrift der Union oder der Mitgliedstaaten, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Artikel 23 Absatz 1 genannten Ziele darstellt, so berücksichtigt der Verantwortliche – um festzustellen, ob die Verarbeitung zu einem anderen Zweck mit demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbar ist – unter anderem

    1. jede Verbindung zwischen den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten erhoben wurden, und den Zwecken der beabsichtigten Weiterverarbeitung,

    2. den Zusammenhang, in dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, insbesondere hinsichtlich des Verhältnisses zwischen den betroffenen Personen und dem Verantwortlichen,

    3. die Art der personenbezogenen Daten, insbesondere ob besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 verarbeitet werden oder ob personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 verarbeitet werden,

    4. die möglichen Folgen der beabsichtigten Weiterverarbeitung für die betroffenen Personen,

    5. das Vorhandensein geeigneter Garantien, wozu Verschlüsselung oder Pseudonymisierung gehören kann.

Kommentar zu Artikel 6 EU-DSGVO

Was sagt Art. 6 DSGVO aus?
 

Art. 6 DSGVO beschäftigt sich in 4 Absätzen mit der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.

In Absatz 1 werden in mehreren Unterpunkten die Bedingungen und Zwecke genannt, die alternativ die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung begründen können:

  1. Beim Vorliegen einer Einwilligung des Betroffenen.

  2. Verträge, bei denen der Betroffene Vertragspartei ist und deren Durchführung die Datenverarbeitung erfordern. Gleiches gilt für vorvertragliche Verhandlungen, die auf Anfrage des Betroffenen begonnen werden.

  3. Zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Betroffenen.

  4. Zum Schutz lebenswichtiger Interessen des Betroffenen oder einer dritten Person.

  5. Bei Verarbeitungen im öffentlichen Interesse oder in Ausübung öffentlicher Gewalt.

  6. Bei Wahrnehmung berechtigter Interessen des Verantwortlichen, wenn nicht Grundfreiheiten des Betroffenen überwiegen. (Dieser Unterpunkt gilt nicht für Verarbeitungen, die Behörden vornehmen.)

Absatz 2 enthält eine Öffnungsklausel für weitere Regelungen in nationalen Datenschutzgesetzen bei den Punkten 3 und 5.

Absatz 3 erläutert die Rechtsgrundlagen in 3. und 5. näher. Entsprechende Rechtsgrundlagen können sich aus EU-Recht oder aus nationalem Recht ergeben. Die Rechtsgrundlagen müssen bestimmte Bedingungen erfüllen, wie den Zweck der Datenverarbeitung eindeutig definieren. Auch können in der Rechtsgrundlage Angaben zu den Umständen der Verarbeitung getroffen werden.

Absatz 4 regelt Fälle, in denen sich die Verarbeitungszwecke während der Verarbeitung ändern (Weiterverarbeitung), wenn sie nicht ursprünglich durch eine Einwilligung oder eine Rechtsgrundlage gerechtfertigt waren. Hier muss der Verantwortliche bestimmte Fragen prüfen, wenn er feststellen will, ob ein nachfolgender Zweck mit den dem originären Zweck vereinbar ist.

Er hat unter anderem

  • zu prüfen, welche Verbindungen zwischen den verschiedenen Verarbeitungszwecken besteht.

  • den Zusammenhang der bisherigen Verarbeitungsvorgänge insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zwischen Verantwortlichem und Betroffenem zu prüfen.

  • die Art der betroffenen Datenkategorien festzustellen, insbesondere unter Berücksichtigung besonders geschützter Daten.

  • die möglichen Folgen einer Weiterverarbeitung zu berücksichtigen.

  • vorhandene Garantien wie etwa eine Pseudonymisierung zu bewahren.

Wie ist Art. 6 DSGVO zu verstehen?
 

Grundsätzlich ist die Vorschrift aus sich selbst heraus verständlich. Dennoch kann die Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Rechtsmäßigkeitsgründen schwierig sein.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 6 DSGVO?
 

Art. 6 DSGVO gehört zu den Kernvorschriften der DSGVO. Die Rechtsmäßigkeit der Datenverarbeitung ist eines der Grundprinzipien der Verarbeitung. Nehmen Sie bei uns ein Datenschutzaudit in Anspruch, um den Status Quo Ihrer Datenverarbeitungsvorgänge festzustellen. Lassen Sie sich auch in einer Datenschutz-Beratung über Details von Art.6 DSGVO informieren.

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