Das Datenschutzrecht umfasst viele unterschiedliche Teilbereiche und ist im ständigen Wandel. Es empfiehlt sich daher, unbedingt qualifiziert abklären zu lassen, ob für Ihr Unternehmen ein Datenschutzbeauftragter erforderlich ist.
Dass ausschließlich Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten (mit Zugang zu automatisierter Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 38 BDSG, Art. 37 DSGVO) einen Datenschutzbeauftragten benötigen, lässt sich so pauschal nicht feststellen. Gerade die DSGVO lässt bei der Erforderlichkeit einen Auslegungsspielraum zu. Zudem gibt es für die Bestellung eines DSBs auch Ausnahmeregelungen, die unabhängig von der Mitarbeiteranzahl gelten: Werden im Unternehmen Verarbeitungen vorgenommen, die mit einer Datenschutz-Folgeabschätzung (nach Art. 35 DSGVO) einhergehen oder werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet, so muss unabhängig von der Mitarbeiterzahl ein DSB bestellt werden. Darüber hinaus kann ein DSB natürlich auch immer freiwillig benannt werden, wenn Sie Unterstützung im Unternehmensdatenschutz wünschen.