Artikel 16 EU-DSGVO: Recht auf Berichtigung

Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen unverzüglich die Berichtigung sie betreffender unrichtiger personenbezogener Daten zu verlangen. Unter Berücksichtigung der Zwecke der Verarbeitung hat die betroffene Person das Recht, die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten – auch mittels einer ergänzenden Erklärung – zu verlangen.

Kommentar zu Artikel 16 EU-DSGVO

Was sagt Art. 16 DSGVO aus?


Betroffene haben das Recht zu verlangen, dass falsche personenbezogene Daten korrigiert werden. Gleichermaßen können sie die Vervollständigung unvollständiger personenbezogener Daten, auch mit ergänzenden Angaben, verlangen.

Wie ist Art. 16 DSGVO zu verstehen?


Wichtig ist, dass Art.16 DSGVO die Berichtigung ausschließlich an unrichtige Daten knüpft. Hier liegt der Unterschied zu Art.17 DSGVO, der das Recht auf Löschung von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig macht.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 16 DSGVO?


Art. 16 DSGVO normiert eines der wichtigen Betroffenenrechte in der DSGVO. Für Unternehmen besteht die Herausforderung vor allem darin, die unterschiedlichen Betroffenenrechte auseinanderzuhalten, ihre jeweiligen Voraussetzungen zu kennen und alle Betroffenenrechte in einem Datenschutzkonzept in einfach umsetzbaren Routinen zu berücksichtigen. Dabei müssen die technischen und strukturellen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Betroffenenrechte zeitnah umsetzen zu können. Bereits im Vorfeld muss geklärt werden, wo die Umsetzung der Betroffenenrechte technische Probleme bereiten könnte.

Denken Sie in diesem Zusammenhang an die Bedeutung eines kompetenten Datenschutzbeauftragten für Ihr Unternehmen. Wir unterstützen Sie mit der Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten. In einem Datenschutzaudit ermitteln Sie den Status Quo Ihrer datenschutzrechtlichen Situation in Ihrem Unternehmen.

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