Artikel 2 EU-DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich

  1. Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen.

  2. Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten

    1. im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt,

    2. durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich von Titel V Kapitel 2 EUV fallen,

    3. durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten,

    4. durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit.

  3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union gilt die Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

  4. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und sonstige Rechtsakte der Union, die diese Verarbeitung personenbezogener Daten regeln, werden im Einklang mit Artikel 98 an die Grundsätze und Vorschriften der vorliegenden Verordnung angepasst

  5. Die vorliegende Verordnung lässt die Anwendung der Richtlinie 2000/31/EG und speziell die Vorschriften der Artikel 12 bis 15 dieser Richtlinie zur Verantwortlichkeit der Vermittler unberührt.

Kommentar zu Artikel 2 EU-DSGVO: Sachlicher Anwendungsbereich

Was sagt Art. 2 DSGVO aus?
 

Art. 2 DSGVO legt den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung in vier Absätzen fest.

In Absatz 1 werden die beiden Hauptanwendungsbereiche der EU-Datenschutzgrundverordnung genannt: Primär geht es um die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten. Personenbezogene Daten in nicht automatisierter Verarbeitung unterfallen nur dann der DSGVO, wenn sie in einem Dateisystem gespeichert oder dafür vorgesehen sind.

Absatz 2 legt die Bereiche fest, die nicht vom Anwendungsbereich der DSGVO erfasst sind:

Nicht erfasst sind

  • Tätigkeiten außerhalb des Anwendungsbereiches des Unionsrechts

  • Tätigkeiten mit Bezug zu Titel V Kapitel 2 EUV

  • Personenbezogene Daten, die durch natürliche Person im Kontext von ausschließlich persönlichen oder familiären Tätigkeiten verarbeitet werden

  • Personenbezogene Daten, die Behörden im Zusammenhang mit Straftaten oder der Strafvollstreckung verarbeiten. Dabei geht es etwa um solche Daten, die der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten, beziehungsweise die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreffen.

Absatz 3 regelt die Anpassung bestimmter bereits bestehender Vorschriften an die neue Verordnung.

Absatz 4 bestätigt die Fortgeltung der Richtlinie 2000/31/EG.

Wie ist Art. 2 DSGVO zu verstehen?
 

Art. 2 DSGVO konkretisiert den inhaltlichen Rahmen des Art. 1 DSGVO. In hohem Maße relevant sind die Ausnahmetatbestände, die diese Vorschrift näher bestimmt. So findet die EU-DSGVO keine Anwendung für kleinste, kleine und mittlere Unternehmen, wenn diese als natürliche Person organisiert sind und im persönlichen Umfeld Daten verarbeiten. Auch Belange der nationalen und gemeinsamen Sicherheit in der Europäischen Union sind von der Anwendung der EU-Datenschutzgrundverordnung ausgenommen. Das gilt ebenso für die Bereiche Strafverfolgung, Unabhängigkeit der Justiz, reine Vermittlerdienste, die öffentliche Sicherheit und für die Daten Verstorbener.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 2 DSGVO?
 

Es wird für Unternehmen nicht immer einfach zu bestimmen sein, ob sie dem Anwendungsbereich der EU-Datenschutzgrundverordnung unterfallen. Diese Feststellung ist unverzichtbar für jedes Unternehmen, um seine Position im Rahmen der EU-DSGVO zu bestimmen und Datenschutzkonformität zu erreichen. Datenschutzexperte.de gibt Ihnen Hilfestellung zum Beispiel mit einer Datenschutzberatung oder einem Datenschutzaudit.

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