Artikel 31 EU-DSGVO: Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde

Der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls deren Vertreter arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.

Kommentar zu Art. 31 DSGVO

Der Art. 31 DSGVO behandelt das Verhältnis zwischen Aufsichtsbehörden und Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern und deren Vertretern.

Gemäß Art. 31 DSGVO haben der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ggf. dessen Vertreter auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen zu arbeiten.

Vor der DSGVO gab es im BDSG-alt ähnliche Vorschriften für öffentliche Stellen, die eine Unterstützungspflicht inne hatten. Nicht-öffentliche Stellen hatten jedoch nur eine Auskunftspflicht. Der Art. 31 DSGVO hat hauptsächlich deklaratorische Funktion, da die Pflicht zur Zusammenarbeit sich schon aus anderen spezielleren Normen ergibt, sowie aus der Funktion und Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde. Daher bleibt eine weitere Zusammenarbeit wie nach der BDSG-Lage erhalten, jedoch werden nun die Auftragsverarbeiter unmittelbar in die Pflicht gestellt.

Somit ergibt sich hieraus, dass nicht-öffentliche Stellen zukünftig weiterhin in der Pflicht sind mit den Aufsichtsbehörden zusammen zu arbeiten. Insbesondere sind nun auch die Auftragsverarbeiter von dieser Pflicht erfasst.

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