Artikel 40 EU-DSGVO: Verhaltensregeln

  1. Die Mitgliedstaaten, die Aufsichtsbehörden, der Ausschuss und die Kommission fördern die Ausarbeitung von Verhaltensregeln, die nach Maßgabe der Besonderheiten der einzelnen Verarbeitungsbereiche und der besonderen Bedürfnisse von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zur ordnungsgemäßen Anwendung dieser Verordnung beitragen sollen.

  2. Verbände und andere Vereinigungen, die Kategorien von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern vertreten, können Verhaltensregeln ausarbeiten oder ändern oder erweitern, mit denen die Anwendung dieser Verordnung beispielsweise zu dem Folgenden präzisiert wird:

    1. faire und transparente Verarbeitung;

    2. die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen;

    3. Erhebung personenbezogener Daten;

    4. Pseudonymisierung personenbezogener Daten;

    5. Unterrichtung der Öffentlichkeit und der betroffenen Personen;

    6. Ausübung der Rechte betroffener Personen;

    7. Unterrichtung und Schutz von Kindern und Art und Weise, in der die Einwilligung des Trägers der elterlichen Verantwortung für das Kind einzuholen ist;

    8. die Maßnahmen und Verfahren gemäß den Artikeln 24 und 25 und die Maßnahmen für die Sicherheit der Verarbeitung gemäß Artikel 32;

    9. die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an Aufsichtsbehörden und die Benachrichtigung der betroffenen Person von solchen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten;

    10. die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen oder

    11. außergerichtliche Verfahren und sonstige Streitbeilegungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verantwortlichen und betroffenen Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung, unbeschadet der Rechte betroffener Personen gemäß den Artikeln 77 und 79.

  3. Zusätzlich zur Einhaltung durch die unter diese Verordnung fallenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter können Verhaltensregeln, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels genehmigt wurden und gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels allgemeine Gültigkeit besitzen, können auch von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern, die gemäß Artikel 3 nicht unter diese Verordnung fallen, eingehalten werden, um geeignete Garantien im Rahmen der Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen nach Maßgabe des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe e zu bieten. Diese Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter gehen mittels vertraglicher oder sonstiger rechtlich bindender Instrumente die verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung ein, die geeigneten Garantien anzuwenden, auch im Hinblick auf die Rechte der betroffenen Personen.

  4. Die Verhaltensregeln gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels müssen Verfahren vorsehen, die es der in Artikel 41 Absatz 1 genannten Stelle ermöglichen, die obligatorische Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen durch die Verantwortlichen oder die Auftragsverarbeiter, die sich zur Anwendung der Verhaltensregeln verpflichten, vorzunehmen, unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde, die nach Artikel 55 oder 56 zuständig ist.

  5. Verbände und andere Vereinigungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, die beabsichtigen, Verhaltensregeln auszuarbeiten oder bestehende Verhaltensregeln zu ändern oder zu erweitern, legen den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung der Aufsichtsbehörde vor, die nach Artikel 55 zuständig ist. Die Aufsichtsbehörde gibt eine Stellungnahme darüber ab, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist und genehmigt diesen Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung, wenn sie der Auffassung ist, dass er ausreichende geeignete Garantien bietet.

  6. Wird durch die Stellungnahme nach Absatz 5 der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung genehmigt und beziehen sich die betreffenden Verhaltensregeln nicht auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so nimmt die Aufsichtsbehörde die Verhaltensregeln in ein Verzeichnis auf und veröffentlicht sie.

  7. Bezieht sich der Entwurf der Verhaltensregeln auf Verarbeitungstätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten, so legt die nach Artikel 55 zuständige Aufsichtsbehörde – bevor sie den Entwurf der Verhaltensregeln bzw. den Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung genehmigt – ihn nach dem Verfahren gemäß Artikel 63 dem Ausschuss vor, der zu der Frage Stellung nimmt, ob der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist oder – im Fall nach Absatz 3 – geeignete Garantien vorsieht.

  8. Wird durch die Stellungnahme nach Absatz 7 bestätigt, dass der Entwurf der Verhaltensregeln bzw. der Entwurf zu deren Änderung oder Erweiterung mit dieser Verordnung vereinbar ist oder – im Fall nach Absatz 3 – geeignete Garantien vorsieht, so übermittelt der Ausschuss seine Stellungnahme der Kommission.

  9. Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten beschließen, dass die ihr gemäß Absatz 8 übermittelten genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderung oder Erweiterung allgemeine Gültigkeit in der Union besitzen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erlassen.

  10. Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die genehmigten Verhaltensregeln, denen gemäß Absatz 9 allgemeine Gültigkeit zuerkannt wurde, in geeigneter Weise veröffentlicht werden.

  11. Der Ausschuss nimmt alle genehmigten Verhaltensregeln bzw. deren genehmigte Änderungen oder Erweiterungen in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Kommentar zu Art. 40 EU DSGVO

In Art. 40 DSGVO geht es darum, dass im Bereich Datenschutz nicht nur Organe der Gesetzgebung Regelungen aufstellen können. Gewisse „Verhaltensregeln“ können vielmehr auch von im Gesetz genannten Institutionen entwickelt werden. Dies soll dazu führen, dass die recht allgemein formulierten Normen der EU-DSGVO oder des deutschen Datenschutzgesetzes verständlicher werden und besser auf die jeweilige Branche bezogen angewendet werden können. Sie sollen konkretere Anweisungen beinhalten und so Rechtssicherheit vermitteln. Zudem soll die Selbstregulierung der Wirtschaft gefördert werden.

Art. 40 DSGVO – Wer kann Verhaltensregeln zu welchen Themen aufstellen?


Adressaten des Art. 40 DSGVO sind Verbände und andere Vereinigungen. Gemeint sind hier also etwa Berufsverbände wie der Bundesverband der Deutschen Industrie, Gewerkschaften, Kammern, Datenschutzvereine etc. In Deutschland hat sich etwa der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) eigene Verhaltensregeln gegeben.

Die Themen der Verhaltensregeln sind nicht abschließend in Art. 40 Absatz 2 DSGVO genannt. Verbände und andere Vereinigungen können also beispielsweise die Art der Erhebung von personenbezogenen Daten oder den Schutz der Rechte von Betroffenen präzisieren.

Müssen Sie die Verhaltensregeln ebenfalls beachten?


Dies kommt zunächst darauf an, wer die Verhaltensregeln aufgestellt hat. War dies beispielsweise ein Interessenverband der Versicherungswirtschaft und ist Ihr Unternehmen im Bereich Hausbau oder Großhandel tätig, ist Ihre Branche nicht betroffen, so dass die Regeln nicht für Ihre Firma gelten. Vermittelt Ihre Firma jedoch z. B. Versicherungen, wären Sie verpflichtet die Verhaltensregeln des Interessenverbandes der Versicherungswirtschaft einzuhalten. Würde speziell Ihr Interessenverband Verhaltensregeln aufstellen, so kann auch Ihr Unternehmen betroffen sein. Deshalb gilt es zu überblicken, ob Ihr Betrieb zum Adressatenkreis der Regeln zählt, was normalerweise der Fall sein wird.

Obschon es aufgrund des aufwändigen Verfahrens eher selten zu Veröffentlichungen kommt, sind neue Verhaltensregeln stets im Auge zu behalten. Auch dies übernimmt ein Datenschutzbeauftragter für Sie.

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