Artikel 43 EU-DSGVO: Zertifizierungsstellen

  1. Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 57 und 58 erteilen oder verlängern Zertifizierungsstellen, die über das geeignete Fachwissen hinsichtlich des Datenschutzes verfügen, nach Unterrichtung der Aufsichtsbehörde – damit diese erforderlichenfalls von ihren Befugnissen gemäß Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe h Gebrauch machen kann – die Zertifizierung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Zertifizierungsstellen von einer oder beiden der folgenden Stellen akkreditiert werden:

    1. der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde;

    2. der nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates im Einklang mit EN-ISO/IEC 17065/2012 und mit den zusätzlichen von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegten Anforderungen benannt wurde.

  2. Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 dürfen nur dann gemäß Absatz 1 akkreditiert werden, wenn sie

    1. ihre Unabhängigkeit und ihr Fachwissen hinsichtlich des Gegenstands der Zertifizierung zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben;

    2. sich verpflichtet haben, die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß Artikel 63 – von dem Ausschuss genehmigt wurden, einzuhalten;

    3. Verfahren für die Erteilung, die regelmäßige Überprüfung und den Widerruf der Datenschutzzertifizierung sowie der Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt haben;

    4. Verfahren und Strukturen festgelegt haben, mit denen sie Beschwerden über Verletzungen der Zertifizierung oder die Art und Weise, in der die Zertifizierung von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter umgesetzt wird oder wurde, nachgehen und diese Verfahren und Strukturen für betroffene Personen und die Öffentlichkeit transparent machen, und

    5. zur Zufriedenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde nachgewiesen haben, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.

  3. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt anhand der Kriterien, die von der gemäß Artikel 55 oder 56 zuständigen Aufsichtsbehörde oder – gemäß Artikel 63 – von dem Ausschuss genehmigt wurden. Im Fall einer Akkreditierung nach Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels ergänzen diese Anforderungen diejenigen, die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und in den technischen Vorschriften, in denen die Methoden und Verfahren der Zertifizierungsstellen beschrieben werden, vorgesehen sind.

  4. 1Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind unbeschadet der Verantwortung, die der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter für die Einhaltung dieser Verordnung hat, für die angemessene Bewertung, die der Zertifizierung oder dem Widerruf einer Zertifizierung zugrunde liegt, verantwortlich. 2Die Akkreditierung wird für eine Höchstdauer von fünf Jahren erteilt und kann unter denselben Bedingungen verlängert werden, sofern die Zertifizierungsstelle die Anforderungen dieses Artikels erfüllt.

  5. Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 teilen den zuständigen Aufsichtsbehörden die Gründe für die Erteilung oder den Widerruf der beantragten Zertifizierung mit.

  6. Die Anforderungen nach Absatz 3 des vorliegenden Artikels und die Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 werden von der Aufsichtsbehörde in leicht zugänglicher Form veröffentlicht. Die Aufsichtsbehörden übermitteln diese Anforderungen und Kriterien auch dem Ausschuss. Der Ausschuss nimmt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in ein Register auf und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

  7. Unbeschadet des Kapitels VIII widerruft die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle die Akkreditierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1, wenn die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht oder nicht mehr erfüllt sind oder wenn eine Zertifizierungsstelle Maßnahmen ergreift, die nicht mit dieser Verordnung vereinbar sind.

  8. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 92 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Anforderungen festzulegen, die für die in Artikel 42 Absatz 1 genannten datenschutzspezifischen Zertifizierungsverfahren zu berücksichtigen sind.

  9. Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte erlassen, mit denen technische Standards für Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen sowie Mechanismen zur Förderung und Anerkennung dieser Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel und -prüfzeichen festgelegt werden. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 93 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kommentar zu Art. 43 DSGVO

Was sagt Art. 43 DSGVO aus?


Artikel 43 DSGVO regelt, dass speziell dazu ermächtigte Zertifizierungsstellen die Datenschutz-Zertifikate und -siegel ausstellen und verlängern können. Im Vorfeld müssen sie die Aufsichtsbehörde über die Zertifizierung informieren. Die zuständige Aufsichtsbehörde oder die nationale Akkreditierungsstelle muss die Zertifizierungsstellen vorab dazu ermächtigen (akkreditieren).

Wann erhalten Zertifizierungsstellen eine Akkreditierung?


Eine solche Akkreditierung (Zulassung) als Zertifizierungsstelle setzt voraus, dass der jeweilige Anbieter einige Bedingungen erfüllt. Demnach muss jede zukünftige Zertifizierungsstelle

  1. Unabhängigkeit und Fachwissen im Bereich der Datenschutzzertifizierung nachweisen

  2. die Kriterien der Aufsichtsbehörde und des Ausschusses befolgen

  3. ein Verfahren für die Ausstellung, Prüfung und den Widerruf der Zertifizierung normieren

  4. transparente Strukturen für ein Beschwerdeverfahren offenlegen

  5. nachweisen, dass kein Interessenskonflikt besteht

Erfüllt der Anbieter die Bedingungen, erhält er die Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für fünf Jahre. Eine Verlängerung ist möglich. Die Akkreditierung findet auf Basis jener Kriterien statt, die die Aufsichtsbehörde oder der Ausschuss abgesegnet haben.

Wie müssen Zertifizierungsstellen bei der Datenschutzzertifizierung vorgehen?


Gemäß Art. 43 DSGVO müssen Zertifizierungsstellen eine angemessene Bewertung durchführen, bevor sie ein Datenschutz-Zertifikat ausstellen oder widerrufen. Sie informieren die zuständige Aufsichtsbehörde, warum sie eine beantragte Zertifizierung genehmigen oder widerrufen. Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht diese Entscheidungskriterien. Der Ausschuss vermerkt alle Zertifizierungsverfahren und Datenschutzsiegel in einem Register und macht sie bekannt.

Wo informiert sich Ihr Unternehmen über die Standards für Datenschutzsiegel?


Die Kommission kann gemäß Art. 43 DSGVO spezielle Anforderungen für Zertifizierungsverfahren normieren. Wenn Sie mehr über die Standards für Datenschutzsiegel und die Zertifizierung erfahren möchten, helfen wir Ihnen mit unserem Fachwissen gerne weiter.

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