Artikel 49 EU-DSGVO: Ausnahmen für bestimmte Fälle

  1. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:

  2. Falls die Übermittlung nicht auf eine Bestimmung der Artikel 45 oder 46 – einschließlich der verbindlichen internen Datenschutzvorschriften – gestützt werden könnte und keine der Ausnahmen für einen bestimmten Fall gemäß den Buchstaben a bis g des vorliegenden Absatzes anwendbar ist, darf eine Übermittlung an ein Drittland oder eine internationale Organisation nur dann erfolgen, wenn die Übermittlung nicht wiederholt erfolgt, nur eine begrenzte Zahl von betroffenen Personen betrifft, für die Wahrung der zwingenden berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist, sofern die Interessen oder die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person nicht überwiegen, und der Verantwortliche alle Umstände der Datenübermittlung beurteilt und auf der Grundlage dieser Beurteilung angemessene Garantien in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen hat. 

  3. Der Verantwortliche setzt die Aufsichtsbehörde von der Übermittlung in Kenntnis. 

  4. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Übermittlung und seine zwingenden berechtigten Interessen; dies erfolgt zusätzlich zu den der betroffenen Person nach den Artikeln 13 und 14 mitgeteilten Informationen.

  5. Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 Absatz 3 vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 46, einschließlich verbindlicher interner Datenschutzvorschriften, bestehen, ist eine Übermittlung oder eine Reihe von Übermittlungen personenbezogener Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur unter einer der folgenden Bedingungen zulässig:

  6. die Übermittlung ist für die Erfüllung eines Vertrags zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen oder zur Durchführung von vorvertraglichen Maßnahmen auf Antrag der betroffenen Person erforderlich,

  7. die Übermittlung ist zum Abschluss oder zur Erfüllung eines im Interesse der betroffenen Person von dem Verantwortlichen mit einer anderen natürlichen oder juristischen Person geschlossenen Vertrags erforderlich,

  8. die Übermittlung ist aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig,

  9. die Übermittlung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich,

  10. die Übermittlung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder anderer Personen erforderlich, sofern die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben,

  11. die Übermittlung erfolgt aus einem Register, das gemäß dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist und entweder der gesamten Öffentlichkeit oder allen Personen, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, zur Einsichtnahme offensteht, aber nur soweit die im Recht der Union oder der Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen für die Einsichtnahme im Einzelfall gegeben sind.

  12. Datenübermittlungen gemäß Absatz 1 Buchstabe g dürfen nicht die Gesamtheit oder ganze Kategorien der im Register enthaltenen personenbezogenen Daten umfassen. Wenn das Register der Einsichtnahme durch Personen mit berechtigtem Interesse dient, darf die Übermittlung nur auf Anfrage dieser Personen oder nur dann erfolgen, wenn diese Personen die Adressaten der Übermittlung sind.

  13. Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und sowie Absatz 1 Unterabsatz 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die Behörden in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse durchführen.

  14. Das öffentliche Interesse im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe d ist im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, anerkannt.

  15. Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor, so können im Unionsrecht oder im Recht der Mitgliedstaaten aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses ausdrücklich Beschränkungen der Übermittlung bestimmter Kategorien von personenbezogenen Daten an Drittländer oder internationale Organisationen vorgesehen werden. 2Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission derartige Bestimmungen mit.

  16. Der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter erfasst die von ihm vorgenommene Beurteilung sowie die angemessenen Garantien im Sinne des Absatzes 1 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels in der Dokumentation gemäß Artikel 30.

Kommentar zu Art. 49 DSGVO

Wie ist Art. 49 DSGVO zu verstehen?


Art. 49 DSGVO regelt besondere Ausnahmetatbestände zur Datenübermittlung in Drittländer, sofern kein Angemessenheitsbeschluss der Kommission (Art. 45 DSGVO) oder geeignete Garantien (Art. 46 DSGVO) bzw. verbindliche interne Datenvorschriften (Art. 47 DSGVO) vorliegen. Abs. 1 S. 1 dieses Artikels zählt explizit die hierfür in Frage kommenden besonderen Bedingungen auf:

  • Einwilligung (Abs. 1 S. 1 a)

  • Erforderlichkeit zur Erfüllung eines Vertrages (Abs. 1 S. 1 b und c)

  • Wichtige Gründe des öffentlichen Interesses (Abs. 1 S. 1 d)

  • Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen (Abs. 1 S. 1 e)

  • Schutz lebenswichtiger Interessen einer Person (Abs. 1 S. 1 f)

  • Datenübermittlung aus einem Register, das zur Information der Öffentlichkeit bestimmt ist (Abs. 1 S. 1 g)


Art. 49 Abs. 1 S. 2 DSGVO enthält noch einen zusätzlichen Auffangtatbestand für diejenigen Fälle, in denen keine der oben genannten Ausnahmen gemäß der Buchstaben a bis g anwendbar ist. Danach ist eine Datenübermittlung in ein Drittland nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • keine wiederholte Übermittlung

  • begrenzte Zahl von Betroffenen

  • Erforderlichkeit der Übermittlung zur Wahrung zwingender berechtigter Interessen des Verantwortlichen

  • Beurteilung aller Umstände der Übermittlung durch den Verantwortlichen

  • Einbeziehung geeigneter Garantien

  • Auskunft des Verantwortlichen über sein Vorhaben an die Aufsichtsbehörde und die betroffenen Personen (neben den Informationspflichten der Art. 13 und 14 DSGVO)


Aufgrund ihres Ausnahmecharakters müssen die Ausnahmetatbestände eng ausgelegt werden. Die Absätze 2 bis 6 enthalten noch weitere Voraussetzungen für die Anwendbarkeit einzelner Fälle des Abs. 1.

Was hat sich geändert?


Die Ausnahmetatbestände des Abs. 1 entsprechen, bis auf ein paar Details, etwa denen des Art. 26 Abs. 1 DSRL (EU-Datenschutzrichtlinie, alte Regelung). Neu ist lediglich der Tatbestand der Datenübermittlung zur Wahrung zwingender berechtigter Interessen des Verantwortlichen.

Was muss getan werden?


Bevor Sie eine Datenübermittlung in ein Drittland tätigen, müssen Sie eine zweistufige Prüfung vornehmen. Zuerst muss eine Rechtsgrundlage für die allgemeine Datenübermittlung vorliegen und danach muss geprüft werden, ob die Übermittlung den besonderen Voraussetzungen an Übermittlungen in Drittländer entspricht. Aufgrund des Ausnahmecharakters des Art. 49 DSGVO sollten Unternehmen jedoch zuerst überlegen, ob eine Datenübermittlung gemäß Art. 45-47 DSGVO gerechtfertigt werden kann, bevor Art. 49 DSGVO herangezogen wird. Denken Sie in diesem Kontext an unsere individuelle Datenschutz-Beratung, mit der wir Sie immer gerne unterstützen.

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