Artikel 51 EU-DSGVO: Aufsichtsbehörde

  1. Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Verordnung zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird.

  2. Jede Aufsichtsbehörde leistet einen Beitrag zur einheitlichen Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union. Zu diesem Zweck arbeiten die Aufsichtsbehörden untereinander sowie mit der Kommission gemäß Kapitel VII zusammen.

  3. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine Aufsichtsbehörde, so bestimmt dieser Mitgliedstaat die Aufsichtsbehörde, die diese Behörden im Ausschuss vertritt, und führt ein Verfahren ein, mit dem sichergestellt wird, dass die anderen Behörden die Regeln für das Kohärenzverfahren nach Artikel 63 einhalten.

  4. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis spätestens 25. Mai 2018 die Rechtsvorschriften, die er aufgrund dieses Kapitels erlässt, sowie unverzüglich alle folgenden Änderungen dieser Vorschriften mit.

Kommentar zu Art. 51 DSGVO

Art. 51 DSGVO stellt den Einstieg des 6. Kapitels der Datenschutzverordnung dar, welches sich mit den Aufsichtsbehörden befasst. Diese spielen eine besonders wichtige Rolle, da sie die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen überwachen und somit für die korrekte Umsetzung der jeweiligen Regelungen sorgen. 

Wer ist „die Aufsichtsbehörde“ in Deutschland?


Art. 51 DSGVO Absatz 1 bestimmt zunächst, dass die Mitgliedsstaaten selbst eine oder mehrere Aufsichtsbehörden einrichten müssen. Für Deutschland ist in diesem Zusammenhang das Bundesdatenschutzgesetz gültig, welches in § 8 von der Errichtung einer obersten Bundesbehörde als Aufsichtsbehörde spricht. Der „Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)“ sitzt in Bonn und ist für sowohl Fragen als auch Beschwerden bezüglich der ihm unterstellten Behörden und Zuständigkeitsbereiche empfänglich. Darunter fallen neben öffentlichen Stellen des Bundes auch Jobcenter und Telekommunikationsunternehmen.

Zusätzlich verfügen auch die einzelnen Bundesländer über Aufsichtsbehörden bzw. Datenschutzbeauftragte, beispielsweise der „Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg“ mit Sitz in Stuttgart. Dieser kontrolliert die Einhaltung der DSGVO und anderer datenschutzrechtlicher Gesetze in Baden-Württemberg. Er nimmt Beschwerden über öffentliche Einrichtungen sowie Unternehmen mit Sitz in diesem Bundesland entgegen. Wenn Sie also befürchten, dass Ihr Arbeitgeber in Karlsruhe Ihre persönlichen Daten unzureichend absichert oder das Finanzamt in Freiburg solche Daten unerlaubt weitergibt, so können Sie dies dem Landesdatenschutzbeauftragten für Baden-Württemberg melden. Entsprechendes gilt für alle anderen Bundesländer.

In welcher Beziehung steht die Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DSGVO zu Ihrem Unternehmen?


Die Aufsichtsbehörde muss zunächst eingeschaltet werden, wenn sich in Ihrem Unternehmen ein nicht unerheblicher Verstoß gegen datenschutzrechtliche Richtlinien ereignet hat. Zudem darf sie auf vermeintliche Verstöße hinweisen und Verwarnungen aussprechen. Außerdem ist es den Aufsichtsbehörden gestattet, gegebenenfalls Datenschutzüberprüfungen in Ihrem Betrieb durchzuführen, wonach sie Einblicke in datenschutzbezogene Firmeninformationen erhalten. Die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 51 DSGVO berät zudem alle internen und externen Datenschutzbeauftragten und erläutert ihnen Fragen im Bereich Datenschutz.

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