Artikel 58 EU-DSGVO: Befugnisse

  1. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten,

    1. den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind,

    2. Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen durchzuführen,

    3. eine Überprüfung der nach Artikel 42 Absatz 7 erteilten Zertifizierungen durchzuführen,

    4. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen,

    5. von dem Verantwortlichen und dem Auftragsverarbeiter Zugang zu allen personenbezogenen Daten und Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind, zu erhalten,

    6. gemäß dem Verfahrensrecht der Union oder dem Verfahrensrecht des Mitgliedstaats Zugang zu den Geschäftsräumen, einschließlich aller Datenverarbeitungsanlagen und -geräte, des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters zu erhalten.

  2. Jede Aufsichtsbehörde verfügt über sämtliche folgenden Abhilfebefugnisse, die es ihr gestatten,

    1. einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen diese Verordnung verstoßen,

    2. einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen diese Verordnung verstoßen hat,

    3. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, den Anträgen der betroffenen Person auf Ausübung der ihr nach dieser Verordnung zustehenden Rechte zu entsprechen,

    4. den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anzuweisen, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen,

    5. den Verantwortlichen anzuweisen, die von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person entsprechend zu benachrichtigen,

    6. eine vorübergehende oder endgültige Beschränkung der Verarbeitung, einschließlich eines Verbots, zu verhängen,

    7. die Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung gemäß den Artikeln 1617 und 18 und die Unterrichtung der Empfänger, an die diese personenbezogenen Daten gemäß Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 offengelegt wurden, über solche Maßnahmen anzuordnen,

    8. eine Zertifizierung zu widerrufen oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, eine gemäß den Artikel 42 und 43 erteilte Zertifizierung zu widerrufen, oder die Zertifizierungsstelle anzuweisen, keine Zertifizierung zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt werden,

    9. eine Geldbuße gemäß Artikel 83 zu verhängen, zusätzlich zu oder anstelle von in diesem Absatz genannten Maßnahmen, je nach den Umständen des Einzelfalls,

    10. die Aussetzung der Übermittlung von Daten an einen Empfänger in einem Drittland oder an eine internationale Organisation anzuordnen.

  3. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.

    1. gemäß dem Verfahren der vorherigen Konsultation nach Artikel 36 den Verantwortlichen zu beraten,

    2. zu allen Fragen, die im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten stehen, von sich aus oder auf Anfrage Stellungnahmen an das nationale Parlament, die Regierung des Mitgliedstaats oder im Einklang mit dem Recht des Mitgliedstaats an sonstige Einrichtungen und Stellen sowie an die Öffentlichkeit zu richten,

    3. die Verarbeitung gemäß Artikel 36 Absatz 5 zu genehmigen, falls im Recht des Mitgliedstaats eine derartige vorherige Genehmigung verlangt wird,

    4. eine Stellungnahme abzugeben und Entwürfe von Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 Absatz 5 zu billigen,

    5. Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 43 zu akkreditieren,

    6. im Einklang mit Artikel 42 Absatz 5 Zertifizierungen zu erteilen und Kriterien für die Zertifizierung zu billigen,

    7. Standarddatenschutzklauseln nach Artikel 28 Absatz 8 und Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d festzulegen

    8. Vertragsklauseln gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a zu genehmigen,

    9. Verwaltungsvereinbarungen gemäß Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe b zu genehmigen

    10. verbindliche interne Vorschriften gemäß Artikel 47 zu genehmigen.

  4. Die Ausübung der der Aufsichtsbehörde gemäß diesem Artikel übertragenen Befugnisse erfolgt vorbehaltlich geeigneter Garantien einschließlich wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelfe und ordnungsgemäßer Verfahren gemäß dem Unionsrecht und dem Recht des Mitgliedstaats im Einklang mit der Charta.

  5. Jeder Mitgliedstaat sieht durch Rechtsvorschriften vor, dass seine Aufsichtsbehörde befugt ist, Verstöße gegen diese Verordnung den Justizbehörden zur Kenntnis zu bringen und gegebenenfalls die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu betreiben oder sich sonst daran zu beteiligen, um die Bestimmungen dieser Verordnung durchzusetzen.

  6. Jeder Mitgliedstaat kann durch Rechtsvorschriften vorsehen, dass seine Aufsichtsbehörde neben den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Befugnissen über zusätzliche Befugnisse verfügt. Die Ausübung dieser Befugnisse darf nicht die effektive Durchführung des Kapitels VII beeinträchtigen.

Kommentar zu Art. 58 DSGVO

Was darf die Aufsichtsbehörde gemäß Art. 58 DSGVO tun?

Art. 58 DSGVO beschreibt die Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Absatz 1 listet alle Untersuchungsbefugnisse der Aufsichtsbehörden auf. Demnach darf jede Aufsichtsbehörde

  • die Herausgabe aller nötigen Informationen vom Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter verlangen

  • Sachverhalte im Rahmen von Datenschutzprüfungen untersuchen

  • Zertifizierungen überprüfen

  • den Verantwortlichen oder Verarbeiter auf einen Datenschutzverstoß aufmerksam machen

  • Zugriff auf alle notwendigen, vom Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen

  • auf die Geschäftsräume und alle Datenverarbeitungsgeräte zugreifen

In Absatz 2 sind alle Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörden geregelt. Demnach darf jede Aufsichtsbehörde den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter

  • warnen, wenn Datenverarbeitungsvorgänge voraussichtlich einen Verstoß gegen die DSGVO bedeuten

  • bei Verstößen gegen die DSGVO verwarnen

  • dazu auffordern, den Datenschutzvorschriften zu entsprechen

  • anweisen, Datenverarbeitungsvorgänge bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auf die DSGVO abzustimmen

  • dazu auffordern, die von der Datenschutzverletzung betroffene Person zu verständigen

  • eine Beschränkung oder ein Verbot der Datenverarbeitung auferlegen

  • anweisen, personenbezogene Daten zu berichtigen, zu löschen, deren Verarbeitung einzuschränken und den Empfänger zu informieren

Welche Konsequenzen können sich für Unternehmen nach Art. 58 DSGVO ergeben?

Abgesehen von den oben genannten Maßnahmen darf die Aufsichtsbehörde eine Zertifizierung widerrufen oder den Widerruf durch die zuständige Stelle veranlassen. In gleicher Weise kann sie der Zertifizierungsbehörde auftragen, eine Zertifizierung zu verweigern, wenn die Anforderungen nicht erfüllt sind. Sie verfügt zudem über eine Beratungsfunktion und kann Stellungnahmen abgeben.

Die Aufsichtsbehörde ist dazu berechtigt, einen Verstoß gegen die DSGVO der Justizbehörde zu melden. Sie darf daran mitwirken, dass ein gerichtliches Verfahren gegen das Unternehmen eingeleitet wird. Auch kann sie eine Geldbuße nach Art. 58 II i in Verbindung mit Art. 83 DSGVO verhängen.

Wer hilft im Umgang mit der Aufsichtsbehörde weiter?

Bei datenschutzexperte.de beraten wir Sie, wie Sie mit den Befugnissen der Aufsichtsbehörde umgehen und welche Pflichten sich für Ihr Unternehmen ergeben. Sie können sich über unsere Leistungspakete informieren, um sich vor Gerichtsverfahren und Bußgeldern wegen Datenschutzverletzungen zu schützen.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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