Artikel 71 EU-DSGVO: Berichterstattung

  1. Der Ausschuss erstellt einen Jahresbericht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung in der Union und gegebenenfalls in Drittländern und internationalen Organisationen. Der Bericht wird veröffentlicht und dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt.

  2. Der Jahresbericht enthält eine Überprüfung der praktischen Anwendung der in Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe l genannten Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahren sowie der in Artikel 65 genannten verbindlichen Beschlüsse.

Kommentar zu Artikel 71 DSGVO

Was sagt Art. 71 DSGVO aus?
 

Art. 71 DSGVO regelt die Berichterstattung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA). Nach Abs. 1 muss der Ausschuss jährlich Bericht über den Datenschutz und die Datenverarbeitung in der Europäischen Union erstatten, um die einheitliche Anwendung der DSGVO zu fördern und die Öffentlichkeit über Chancen und Risiken der Datenverarbeitung aufzuklären. Dieser Jahresbericht umfasst die wesentlichen Tätigkeiten und Ergebnisse des EDSA im Berichtszeitraum. Außerdem sind auch anlassbezogene, aber nicht zwingend vorgegebene Berichte über den Datenschutz in außereuropäischen Drittländern und internationalen Organisationen zu erstellen. Umfang, Gegenstände und Schwerpunkte der Berichterstattung liegen im Ermessen des Europäischen Datenschutzausschusses. Der Bericht soll dabei einen Statusbericht über den Datenschutz darstellen. Ein Zeitpunkt für die Berichterstattung ist (zumindest noch) nicht festgelegt.

Der Bericht muss auf der Internetseite des EDSA veröffentlicht werden und ist unmittelbar im Anschluss daran dem Europäischen Parlament, dem Rat sowie der Kommission zu übermitteln. Diese können nach ihrer Kenntnisnahme auf den Bericht reagieren oder Maßnahmen treffen – wie etwa ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Mitgliedstaaten einzuleiten, welche möglicherweise die DSGVO unzureichend oder fehlerhaft beachten.
Weitere Vorgaben, wie die Veröffentlichung in englischer Sprache und die Verfügbarkeit der Zusammenfassung in allen offiziellen Sprachen der EU, sind in Art. 35 der Geschäftsordnung des EDSA geregelt.

Nach Abs. 2 soll der Jahresbericht auch Ergebnisse beinhalten, welche aus der Überprüfung der Anwendung von Leitlinien sowie Empfehlungen des EDSA resultieren. Außerdem wird dem Bericht die Funktion zugesprochen, Ergebnisse der bewährten Verfahren nach Art. 70 Abs. 1 lit. l bzw. Nr. 12 DSGVO und der verbindlichen Beschlüsse nach Art. 65 DSGVO darzustellen.

Was ist neu?
 

Der EDSA ist Nachfolger der Artikel-29-Datenschutzgruppe. Nach Art. 30 Abs. 6 DSRL unterlag auch diese Gruppe der Berichtspflicht. Neu ist insofern die Institution des EDSA und seine gestärkte Stellung durch die Zuweisung von weiteren und umfangreicheren Aufgaben im Vergleich zur Artikel-29-Datenschutzgruppe.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 71 DSGVO?
 

In Artikel 71 DSGVO geht es darum, wie der jährliche Bericht des EDSA die einheitliche Anwendung der DSGVO fördern und durch die Einbeziehung von außereuropäischen Entwicklungen in der Datenverarbeitung zur Fortentwicklung des Datenschutzes innerhalb der EU beitragen soll. Für Ihr Unternehmen ist also weiterhin die Einhaltung der DSGVO bei der Datenverarbeitung wichtig. Außerdem können Sie dem Bericht des EDSA Informationen über Chancen und Risiken der Datenverarbeitung entnehmen. Wenn Ihnen die Umsetzung der DSGVO Probleme bereitet, unterstützen wir Ihr Unternehmen jederzeit gerne mithilfe einem unserer externen Datenschutzbeauftragten.

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