Artikel 72 EU-DSGVO: Verfahrensweise

  1. Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Ausschuss seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.

  2. Der Ausschuss gibt sich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung und legt seine Arbeitsweise fest.

Kommentar zu Art. 72 DSGVO

Die Verfahrensweise des europäischen Datenschutzausschusses wird in Artikel 72 DSGVO geregelt. Absatz 1 sagt aus, dass in Fällen, in welchen keine spezielleren Regeln durch die DSGVO vorgegeben werden, die Beschlüsse des Datenschutzausschusses durch einfache Mehrheit gefasst werden. In Absatz 2 wird der Ausschuss zur Festlegung einer eigenen Geschäftsordnung ermächtigt, dies bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit. Dadurch soll einerseits der Datenschutzausschuss über seine eigene Arbeitsweise entscheiden können und andererseits die Funktionsfähigkeit des Ausschusses gewährleistet sein.

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