Artikel 93 EU-DSGVO: Ausschussverfahren

  1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

  2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

  3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011in Verbindung mit deren Artikel 5.

Kommentar zu Artikel 93 DSGVO

Was sagt Artikel 93 DSGVO aus?


Gemäß Artikel 93 Absatz 1 EU-DSGVO unterstützt ein Ausschuss die Europäische Kommission bei den Rechtsakten zur Durchführung dieser Verordnung. Dieser Ausschuss übernimmt laut der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 eine Kontrollfunktion. Über die Ausschussmitglieder können die EU-Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Kommission ihre Durchführungsbefugnisse wahrnimmt. Demnach regelt Artikel 93 DSGVO das Ausschussverfahren, das bei Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission zu beachten ist.

Wie müssen die Entscheidungsträger vorgehen?


Die Absätze 2 und 3 des Artikels 93 EU-DSGVO legen fest, welche Vorschriften bei den Durchführungsrechtsakten der Kommission zur Anwendung kommen. So verweist der EU-Rechtsgeber in dieser Bestimmung der Datenschutz-Grundverordnung auf zwei Artikel der Verordnung (EU) Nr. 182/2011:

1. Artikel 5 regelt das Prüfverfahren: Ist für einen Durchführungsrechtsakt der Kommission ein Prüfverfahren vorgesehen, muss der Ausschuss eine Stellungnahme abgeben. Fällt diese positiv aus, erlässt die Kommission diesen Rechtsakt. Ist die Stellungnahme negativ, wird der Rechtsakt in der Regel nicht erlassen.

2. Artikel 8 betrifft sofort geltende Durchführungsrechtsakte: In besonders dringenden Fällen kann die Kommission einen Durchführungsrechtakt mit sofortiger Wirkung beschließen, ohne vorher den Entwurf dem Ausschuss vorzulegen.

Für wen ist das Ausschussverfahren relevant?


Das genannte Prüfverfahren nach Artikel 93 Absatz 2 ist beispielsweise dann anzuwenden, wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte zur EU-DSGVO beschließt, die

  • technische Standards für Datenschutzprüfzeichen und Datenschutzsiegel betreffen

  • Maßnahmen zur Anerkennung dieser Datenschutzsiegel festlegen

  • Mechanismen zur Förderung von Zertifizierungsverfahren bestimmen

Hierbei handelt es sich um Regelungen für die Kommission und den Ausschuss, nicht um unmittelbar anwendbare Vorschriften für Unternehmen.

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