Landesdatenschutzbeauftragter

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Wer sich mit den Themen Informationsfreiheit, Datenschutz oder Datenschutzbeauftragter beschäftigt, muss sich mit verschiedenen Personen, Behörden und Verwaltungsinstitutionen auseinandersetzen. Vor allem der Begriff des Landesbeauftragten für Datenschutz taucht hierbei immer wieder auf – Zeit, sich damit auseinanderzusetzen.

Rein begrifflich gesehen teilen sich ein Landesdatenschutzbeauftragter, ein Bundesdatenschutzbeauftragter und ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter verschiedene Aufgaben im Bereich Datenschutz. Wir erklären die unterschiedlichen Aufgaben.


Gesetzgebungskompetenz im Bereich Datenschutz

Die Bundesrepublik Deutschland hat eine föderale Struktur. Das Grundgesetz weist dem Bund und den Ländern verschiedene Aufgaben sowie staatliche Hoheitsbefugnisse zu. Bei dieser Aufteilung zwischen Bund und Ländern geht es primär um die Gesetzgebungskompetenz in den verschiedenen Bereichen. Diese ist für den Datenschutz nicht eindeutig zugewiesen. Für den Fall einer fehlenden Kompetenzzuweisung ist immer eine Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung anzunehmen. Allerdings handelt es sich beim Datenschutz um eine komplexe Materie, die viele Lebenssachverhalte betrifft und in vielen Kontexten zur Anwendung kommen muss, wenn der Schutz entsprechender Rechte in der Praxis umgesetzt werden soll. Deshalb hat hier der Bund teilweise eine ergänzende Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs. Das Bundesverfassungsgericht hat diese zusätzliche Gesetzgebungskompetenz im Bereich Datenschutz ausdrücklich bestätigt.

Das Nebeneinander verschiedener Kompetenzen führt unter anderem dazu, dass es neben dem Bundesdatenschutzgesetz auch Landesdatenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer gibt. So wird es verständlicher, dass neben dem Bundesdatenschutzbeauftragten jeweils ein eigener Landesdatenschutzbeauftragter als Behörde in den Bundesländern existieren muss.


Aufgaben und Stellung

Als Landesdatenschutzbeauftragter ist die jeweilige Behörde für die Beratung der öffentlichen Stellen des jeweiligen Bundeslandes im Bereich Datenschutz zuständig.

Sie fungiert in den meisten Bundesländern (nicht in Bayern) daneben als entsprechende Aufsichtsbehörde im Sinne des § 38 Abs. 6 Bundesdatenschutzgesetz gegenüber nicht-öffentlichen Stellen. Im Alltag der Unternehmen ist der Landesdatenschutzbeauftragte die entscheidende Behörde, wenn es um die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften und damit verbundene verwaltungsrechtliche Prozesse geht, wie etwa um Meldungen oder Verwaltung von Datenschutzangelegenheiten. Für die Bürger ist ihr Landesdatenschutzbeauftragter Ansprechpartner bei Fragen zur Informationsfreiheit (Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme, wie E-Mail und Homepage, sind am Ende dieser Seite zu finden). Als Behörde ist ein Landesdatenschutzbeauftragter bei seiner Überwachungstätigkeit im nicht-öffentlichen Bereich unabhängig von weiterer staatlicher Aufsicht. Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs im Jahr 2010 bestand eine Rechtsaufsicht der jeweiligen Regierung des Bundeslandes, in dem die einzelnen Bundeslandesdatenschutzbeauftragten tätig waren.

Das Land Bayern geht bei der Aufsicht über nicht-staatliche Stellen eigene Wege. Es ist das einzige Bundesland, das in diesem Bereich ein eigenes Landesamt eingerichtet hat. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht steht neben den Datenschutzbeauftragten der anderen Bundesländer als oberste Kontrollbehörde für den nicht-öffentlichen Bereich in datenschutzrechtlichen Belangen im Land Bayern.

Die jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten, der Bundesdatenschutzbeauftragte und der Präsident des Bayerischen Landesamt für Datenschutz finden sich in einem Gremium regelmäßig zusammen. Dabei handelt es sich um die Datenschutzkonferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder. In verschiedenen Arbeitskreisen beraten die entsprechenden Datenschützer aktuelle Fragen und Probleme im Datenschutz und bilden insoweit ein entsprechendes Gegenstück zur Innenministerkonferenz. Letztere wird sich vielfach ebenfalls mit datenschutzrechtlichen Fragen befassen, wird daher aber eher die Möglichkeiten von Eingriffen in den Datenschutz auf der Tagesordnung haben. Dagegen überwachen die jeweiligen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder die Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorschriften.


Landesdatenschutzbeauftragter – Behörde oder Person?

Wenn man von einem Landesdatenschutzbeauftragten spricht, meint man einerseits die Behörde, andererseits auch die Person, die dieser Behörde vorsteht. Tatsächlich repräsentiert der jeweilige Landesdatenschutzbeauftragte auch eine natürliche Person, die für eine gewisse Zeit in das Amt eingesetzt wird.


Landesdatenschutzbeauftragter – Verhältnis zum Bundesdatenschutzbeauftragten und betrieblichen Datenschutzbeauftragten

Der jeweilige Bundesdatenschutzbeauftragte repräsentiert die oberste Bundesbehörde für den Datenschutz und die Informationsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland. Er hat in dieser Position allerdings keine Weisungsbefugnisse oder Kontrollrechte gegenüber den Landesdatenschutzbeauftragten. Er wird auch nicht als Aufsichtsbehörde gegenüber nicht-öffentlichen Stellen tätig. Nur in einem Bereich hat er direkten Kontakt zu privaten Unternehmen: dabei geht es um Sicherheitsprüfungen im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG).

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kümmert sich um die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften im einzelnen Unternehmen. In diesem Rahmen ist er Ansprechpartner des jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten, der ihm unter anderem als Aufsichtsbehörde gegenübersteht.


Übersicht über die Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer

Damit es Ihnen leichter fällt, den Überblick zu behalten, haben wir Ihnen nachfolgend eine umfassende Übersicht über die einzelnen Landesdatenschutzbeauftragten der Bundesländer zusammengetragen. Sie wollen wissen, wer der Landesdatenschutzbeauftragte Ihres Bundeslandes ist oder an wen Sie sich bei etwaigen Rückfragen wenden können? Auf unseren LDSB-Seiten erhalten Sie vielseitige Informationen über Ihren Landesdatenschutzbeauftragten und können sich gleichzeitig über die bundeslandspezifischen Besonderheiten des Amts und relevante Ausnahmeregelungen informieren. Falls Sie direkt mit Ihrem Landesdatenschutzbeauftragten in Kontakt treten oder einen Datenschutzverstoß melden wollen, haben wir darüber hinaus alle relevanten Kontaktdaten der Behörden und Ansprechpartner (Homepage, E-Mail und - soweit vorhanden - Telefonnummer) für Sie aufgelistet.

BundeslandLDSBKontaktTelefon
Baden-WürttembergDr. Jan Wackepoststelle@lfdi.bwl.de0711 61 55 41-0
BayernProf. Dr. Thomas Petripoststelle@datenschutz-bayern.de089 21 26 72-0
BerlinMeike Kampmailbox@datenschutz-berlin.de030 13 88 9-0
BrandenburgDag­mar Hart­gepoststelle@LDA.Brandenburg.de033 20 33 56-0
BremenDr. Imke Sommeroffice@datenschutz.bremen.de0471 59 62 01-0
HamburgThomas Fuchsmailbox@datenschutz.hamburg.de040 42 854 40 40
HessenProf. Dr. Alexander Roßnagelpoststelle@datenschutz.hessen.de0611 14 08-0
Mecklenburg-VorpommernHeinz Müllerinfo@datenschutz-mv.de0385 59-49-4-0
NiedersachsenBarbara Thielpoststelle@lfd.niedersachsen.de0511 120-4500
Nordrhein-WestfalenBettina Gaykpoststelle@ldi.nrw.de0211 38 42 40
Rheinland-PfalzProf. Dr. Dieter Kugelmannpoststelle@datenschutz.rlp.de06131 8920-0
SaarlandMonika Grethelpoststelle@datenschutz.saarland.de0681 94 78 1-0
SachsenDr. Juliane Hundertsaechsdsb@slt.sachsen.de0351 85471 101
Sachsen-Anhalttbapoststelle@lfd.sachsen-anhalt.de0391 81 80 3-0
Schleswig-HolsteinMarit Hansenmail@datenschutzzentrum.de0431 98 8-1200
ThüringenDr. Lutz Hassepoststelle@datenschutz.thueringen.de0361 57-3112900

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