Breach (Datenschutz-verletzungen)
Welche Probleme lösen Sie mit dem Modul ‘Breach’ in Ihrem Unternehmen?
Wie hilft hier unser ‘Breach’ Modul?
Die Plattform ermöglicht Unternehmen, Datenverarbeitungen durch automatisierte Prozesse zu identifizieren und auf ihre Datenschutzkonformität zu prüfen. Dies spart Zeit und minimiert den Aufwand für manuelle Abstimmungen mit Fachabteilungen.

Einfache Durchführung
Vorgedachte, intuitive Workflows und kontextbezogene Hilfestellungen im richtigen Umfang. Nutzer wird bei der Aufnahme des Status Quo anhand von Ja-Nein-Fragen durchgeführt.
Datenschutzvorfälle und Risikobewertungen werden durch digitale, geführte Workflows erfasst, bewertet und dokumentiert. Dabei sind alle Prozesse vollständig rechtskonform und erfüllen die Vorgaben der DSGVO.

Effiziente Durchführung
Der Nutzer wird durch Ja-Nein-Fragen und Kontextinformationen bei der Erfassung und Bewertung von Datenschutzvorfällen unterstützt. Je nach Klassifizierung des Vorfalls passen sich die Dokumentationsfragen an. Der Datenschutzbeauftragte wird automatisch informiert und in die Bearbeitung eingebunden.
Alle relevanten Daten, Bewertungen und Dokumentationen werden zentral an einem Ort verwaltet. So bleibt der Überblick gewahrt, und Informationen sind jederzeit griffbereit – ideal für Audits und Berichte.

Transparente Dokumentation (alles an einem Ort)
Bewertung und Dokumentation digital erfasst und jederzeit einsehbar.
Proliance Breach: einfache und praktikable digitale Dokumentation
Wir finden gemeinsam die passende Lösung für Ihr Unternehmen
Unsere Datenschutzsoftware Proliance 360 spart Ihnen messbar Zeit und Aufwand. Damit wird Datenschutzmanagement rechtssicher und risikofrei erledigt. Entwickelt von Datenschutzbeauftragten für interne Datenschutzverantwortliche. Diese Pakete stehen Ihnen zur Verfügung.
- Benennung TÜV zertifizierter Datenschutzbeauftragter
- 1 Zugang der Datenschutz Software Proliance 360
- Beratungsstunden auf Anfrage
- Bis zu 72h Reaktionszeit zu Anfragen
- zusätzlich 6 Zugänge der Datenschutz Software für Funktionsbereiche
- insgesamt 10 Beratungsstunden von unseren Datenschutz Experten (pro Jahr)
- Bis zu 48 Stunden Reaktionszeit zu Anfragen
- beliebig viele Zugänge
- insgesamt 20 Beratungsstunden von unseren Datenschutz Experten (pro Jahr)
- Bis zu 24 Stunden Reaktionszeit zu Anfragen
- Persönlicher Ansprechpartner aus unserem Privacy Team
- Single Sign-On
- Mandantenfähigkeiten
Sie haben noch Fragen? Wir haben die Antworten
Alle Personengruppen, von denen ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet, gehören zu den sog. Betroffenen. Diese können eine Betroffenenanfrage stellen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob ein Unternehmen personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, können Sie ebenfalls eine Betroffenenanfrage stellen, um das herauszufinden. Verarbeitet das Unternehmen keine personenbezogenen Daten von Ihnen, erhalten Sie sodann eine sog. Negativauskunft.
Auf jeden Fall, denn die DSGVO verlangt von Unternehmen eine aktive Informationspflicht, sobald diese personenbezogenen Daten verarbeiten. Betroffene Personen, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden, müssen also aktiv über diese Tatsache informiert werden. Dies ist im Übrigen auch der Fall, wenn die personenbezogenen Daten freiwillig zur Verfügung gestellt werden (wie bei einem Bewerbungsverfahren).
Ja, die Beantwortung von Betroffenenanfragen gehört durch die DSGVO zu den Pflichten von Unternehmen. Diese müssen die Beantwortung solcher Anfragen dokumentieren. Wenn Unternehmen es überdies versäumen, auf solche Anfragen von Betroffenen zu reagieren, dann können Betroffene Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreichen.
I.d.R. finden Betroffenenanfragen schriftlich statt und sollten auch auf diesem Weg – ggf. nach vorheriger Identitätsfeststellung – beantwortet werden, damit Unternehmen einen Beweis für die Bearbeitung der Anfrage haben. Grundsätzlich könnte eine Auskunftserteilung aber auch, sofern explizit gewünscht, mündlich erfolgen. Eine Betroffenenanfrage kann dann mündlich erteilt werden, sofern die Identität der betroffenen Person in anderer Form nachgewiesen wurde und falls dies von der betroffenen Person verlangt wurde (Art. 13 Abs. 1 S. 3 DSGVO). Da es aber bei einer mündlichen Auskunft keine Dokumentation von der Beantwortung der Anfrage gibt (Dokumentation bzw. Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 II DSGVO), sollte von dieser Form der Auskunftserteilung eher Abstand genommen werden.
Betroffenenanfragen müssen innerhalb eines Kalendermonats beantwortet werden (Maximalfrist). Diese Frist kann nur in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zeit läuft ab dem Tag, an dem die diese eingetroffen ist. Lässt ein Unternehmen diese Frist verstreichen, dann können sich Personen, die keine Antwort auf Ihre Betroffenenanfrage erhalten haben, an den jeweiligen Landesdatenschutzbeauftragten wenden.
Wenn ein Unternehmen nicht auf eine solche Anfrage reagiert, dann verstößt es damit gegen geltendes Recht. Für das Unternehmen bedeutet das, dass es mit einer Verwarnung oder einem Bußgeld rechnen muss. Betroffene Personen, deren Anfrage nicht beantwortet wurde, können sich an den Datenschutzbeauftragten ihres jeweiligen Bundeslandes wenden.