
Aufbewahrungsfristen & Löschfristen nach DSGVO
Welche Aufbewahrungsfristen gibt es? Informieren Sie sich jetzt.
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Welche Aufbewahrungsfristen gibt es? Informieren Sie sich jetzt.
Unternehmen verarbeiten oftmals eine Menge personenbezogener Daten. Für diese Datenverarbeitung und -Speicherung benötigen sie eine entsprechende Rechtsgrundlage. Sollte der Grund oder die Rechtsgrundlage hierfür entfallen, sind Unternehmen grundsätzlich verpflichtet, die Daten zu löschen. Hierzu gibt es die sogenannten Aufbewahrungsfristen. Gesetzliche Aufbewahrungsfristen geben vor, wie lange gewisse Unterlagen aufbewahrt werden müssen und schieben die datenschutzrechtlichen Löschfristen nach hinten. Diese Fristen müssen beachtet werden, da sonst Bußgelder die Folge sein können.
In Bezug auf die DSGVO stellt sich für Unternehmen die Frage, wie lange sie Daten als Nachweis für beispielsweise Geschäfte oder andere Sachverhalte aufbewahren dürfen. Zum Beispiel könnte hier ermittelt werden, wie die DSGVO die Aufbewahrungsfristen für relevante Unterlagen, wie Personalakten, einstuft. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. b DS-GVO dürfen personenbezogene Daten nur unter den aufgeführten Bedingungen verarbeitet und gespeichert werden. Entfallen diese Gründe, ist die Zweckbindung nicht mehr gegeben und Unternehmen müssen die Daten entsprechend löschen. Diesem Löschgebot stehen gesetzliche Aufbewahrungsfristen für personenbezogene Daten und anderen Daten oder Dokumenten gegenüber. Die Aufbewahrungsfristen stellen nun die neue Zweckbindung dar. Diese Daten, die den Aufbewahrungsfristen unterliegen, werden nach den Fristen gelöscht bzw. vernichtet.
Die Rechtsgrundlagen von Aufbewahrungsfristen finden sich beispielweise in der Abgabenordnung (AO), dem Handelsgesetzbuch (HGB) und anderen Gesetzen. Sowohl datenschutzrechtlich als auch unter steuerlichen, handelsrechtlichen und anderen rechtlichen Gesichtspunkten sind diese Aufbewahrungsfristen relevant. In der Datenschutzerklärung, die auf Websites zu integrieren ist, sollten außerdem nach Art. 13 DSVGO und Art. 14 DSGVO die vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen bezüglich Nutzerdaten geschildert sein. Sollte dies nicht erfolgen, können auch hier Bußgelder die Folge sein.
Zunächst besteht die Forderung, dass Unterlagen unabhängig der Aufbewahrungsform während des gesamten Aufbewahrungszeitraumes lesbar sein müssen. Für die Aufbewahrung unterschiedlichster Daten an sich sind verschiedene Vorgaben einzuhalten, die den jeweiligen Gesetzen entnommen werden können. Nachdem die Aufbewahrungsfrist verstrichen ist, gibt es verschiedene Vernichtungsmöglichkeiten. Sollten Daten trotz Ablauf der Aufbewahrungsfrist noch benötigt werden, so sollten sie dennoch aufbewahrt werden.
In Anbetracht der DSGVO ist es zwar in Ordnung, Daten zu löschen und Papiere zu schreddern, jedoch müssen gerade personenbezogene oder sensible Daten so gut vernichtet werden, dass keine andere Person diese lesen kann. Eine Orientierung gibt hier die DIN 66399 hinsichtlich der datenschutzgerechten Datenträgervernichtung. Sollten Daten durch einen Dritten vernichtet werden, hat dies eine Auftragsverarbeitung zur Folge. Dies muss laut Art. 28 DSGVO mit einem schriftlichen Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AV-Vertrag) erfolgen. Für Unternehmen bietet es sich generell an, Löschkonzepte zu entwickeln, um den Überblick zu behalten.
Die Aufbewahrungsdauer ist je nach Dokument und Vorschrift unterschiedlich. Die IHK bietet stehts aktuelle Übersichten der Aufbewahrungsfristen und auch Steuerberater können eine detaillierte Auskunft darüber geben.
Im Folgenden finden Sie auch hier einige Aufbewahrungsfristen für unterschiedliche Dokumente:
Abrechnungsbelege | 10 Jahre |
Abtretungserklärungen | 6 Jahre |
Angestelltenversicherung | 10 Jahre |
Ausgangsrechnungen | 10 Jahre |
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung | 5 Jahre |
Aufbewahrungsvorschriften für betriebliche EDV-Dokumentation | 10 Jahre |
Bankbelege | 10 Jahre |
Betriebskostenrechnungen | 10 Jahre |
Bewirtungsunterlagen | 10 Jahre |
Buchungsbelege | 10 Jahre |
Dauerauftragsunterlagen (nach Ablauf des Auftrags) | 10 Jahre |
Eingabebeschreibungen bei EDV-Buchführung | 10 Jahre |
Exportunterlagen | 10 Jahre |
Fahrtkostenerstattungsunterlagen | 10 Jahre |
Geschäftsberichte | 10 Jahre |
Handelsbücher | 10 Jahre |
Hauptabschlussübersicht | 10 Jahre |
Jahresabschluss mit Erläuterungen | 10 Jahre |
Kassenberichte | 10 Jahre |
Kassenzettel (soweit keine Buchungsbelege) | 6 Jahre |
Kontoauszüge | 10 Jahre |
Lieferscheine | 6 Jahre |
Lohnbelege | 10 Jahre |
Mietunterlagen | 10 Jahre |
Preislisten | 6 Jahre |
Prozessakten | 10 Jahre |
Quittungen | 10 Jahre |
Schriftwechsel | 6 Jahre |
Zahlungsanweisungen | 10 Jahre |
Zwischenbilanz | 10 Jahre |
Übrigens gibt es für steuerlich relevante Geschäftsunterlagen, die nach der Verwaltungsanweisung GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff) abgelegt werden, überdies ausführliche Regelungen, damit GoBD & DSGVO nicht in Konflikt geraden. Alles dazu lesen Sie in unserem Beitrag zum Thema GoBD & DSGVO.
Was sind Aufbewahrungsfristen laut DSGVO?
Aufbewahrungsfristen sind gesetzliche Vorgaben zur Dauer der Datenspeicherung und Verarbeitung. Diese Löschfristen stehen der Zweckbindung oftmals konfliktär gegenüber, da bestimmte Daten häufig länger aufbewahrt werden müssen als es mit der ursprünglichen Zweckbindung der Fall wäre. Es gibt individuelle Aufbewahrungsfristen, die beachtet werden sollten.
Wie sollten Dokumente aufbewahrt werden?
Hierzu gibt es keine genauen Pflichten. Die Aufbewahrungsart sollte jedoch einige Kriterien erfüllen. Dokumente – egal ob analog oder in digitaler Form – müssen jederzeit abrufbar, unveränderbar, vollständig, lesbar und nachvollziehbar sein. So kann gewährleistet werden, dass die Dokumente richtig aufbewahrt werden.
Was passiert, wenn die Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist?
Ist die Aufbewahrungsfrist abgelaufen, so ist es zwar in Ordnung Daten zu löschen und Papiere zu schreddern, jedoch müssen gerade personenbezogene oder sensible Daten so gut vernichtet werden, dass keine andere Person diese lesen kann. Sollten Daten durch einen Dritten vernichtet werden, hat dies eine Auftragsverarbeitung zur Folge. Dies muss laut Art. 28 DSGVO mit einem schriftlichen Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AVV) erfolgen.
Mit meiner fundierten Erfahrung in der operativen Unternehmensberatung helfe ich Ihnen dabei, die Vorgaben der DSGVO pragmatisch umzusetzen.
Dominik Fünkner
(zertifizierter Datenschutzbeauftragter & Geschäftsführer)
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