Das Auskunftsrecht ist in Art. 15 DSGVO geregelt. Demnach kann eine betroffene Person von Ihnen eine Bestätigung darüber verlangen, ob betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall, müssen Sie Auskunft über die in Art. 15 DSGVO genannten Informationen geben. Werden hingegen keine personenbezogene bzw. anonymisierte Daten zu der anfragenden Person verarbeitet, müssen Sie eine Negativauskunft erteilen. Das Auskunftsrecht gibt der betroffenen Person die Grundlage dafür, aufgrund der ihr dargelegten Informationen über Art, Inhalt und Zweck seiner Datenverarbeitung das Recht auf Einschränkung, Berichtigung, Löschung („Vergessenwerden“) oder Widerspruch auszuüben wie auch die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung überprüfen zu lassen.