Behördengerechte Datenschutz-Dokumentation nach der DSGVO

Letztes Update:
09
.
05
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2025
Lesezeit:
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Die DSGVO verlangt eine umfassende und transparente Dokumentation aller datenschutzrelevanten Geschäftsprozesse. Doch was bedeutet das konkret? In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Inhalte eine datenschutzkonforme Dokumentation enthalten muss, wie Sie typische Dokumentationspflichten der DSGVO umsetzen und welche Anforderungen Aufsichtsbehörden stellen. Lassen Sie sich bei der Dokumentation Ihres betrieblichen Datenschutzes von uns unterstützen!
Behördengerechte Datenschutz-Dokumentation nach der DSGVO
Die wichtigsten Erkenntnisse
  • Unterstützung bei Datenschutz-Dokumentation durch zertifizierte Experten
  • DSGVO erfordert detaillierte, , datenschutzkonforme Dokumentation und Verarbeitungsverzeichnis (VVT)
  • Nutzung der Datenschutzsoftware von Datenschutzexperte für einfache DSGVO-Dokumentation und Management
  • Rechenschafts- und Nachweispflichten umfassen VVT, AV-Verträge, TOM, DSFA und Schulungen
  • Missachtung der DSGVO-Pflichten und -Dokumentation kann zu hohen Bußgeldern führen, Unterstützung empfohlen

Datenschutz Dokumentation als wichtiger Bestandteil der DSGVO

Die DSGVO erfordert von Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, d.h. beispielsweise erheben, speichern oder auslesen, eine intensive Auseinandersetzung mit den Datenschutzvorschriften. Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind aufgrund des Gesetzes von erweiterten Nachweispflichten und detaillierter Datenschutz Dokumentation betroffen.

Um die Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) rechtmäßig zu erfüllen, bleibt eine umfassende Dokumentation aller Datenschutzaktivitäten und Verarbeitungstätigkeiten für jedes Unternehmen unerlässlich. datenschutzexperte.de überprüft für Sie Ihr Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten und unterstützt Sie bei der Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen, um Rechtskonformität zu erreichen.

Die Notwendigkeit eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten (VVT) im Rahmen der Datenschutz-Dokumentation

Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss laut Art. 30 Abs. 1 DSGVO in einem Verzeichnis dokumentiert werden. Alle einzelnen Verarbeitungstätigkeiten müssen dabei die wesentlichen Angaben der jeweiligen Verarbeitung enthalten. Hierzu zählen unter anderem folgende Informationen:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • Empfänger der Daten
  • Zweck der Verarbeitung
  • Kategorien der Betroffenen
  • Datenkategorie
  • Datenübermittlungen in Drittländer
  • Fristen für die Löschung
  • Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM)

Die wichtigsten Rechenschafts- und Dokumentationspflichten der DSGVO mit Muster für die Datenschutz-Dokumentation

Die allgemeine Rechenschafts- und Nachweispflicht (Art. 5 Abs. 2, 24 DSGVO) muss vom jeweiligen Verantwortlichen im Unternehmen umgesetzt werden. Rechenschaftspflicht bedeutet, dass die Einhaltung der DSGVO mittels einer datenschutzkonformen Dokumentation nachgewiesen werden können muss. Vor allem folgende Dokumentationspflichten nach DSGVO sind für Unternehmen von großer Bedeutung:

Pflicht zur Führung von Verarbeitungsverzeichnissen (VVT) (Art. 30 DSGVO): Ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten muss angelegt werden, wenn personenbezogene Daten Dritter verarbeitet werden. Alle Bestandteile des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten sind ausführlich hier zu finden.

Auftragsverarbeitungsvertrag (AV-Vertrag) (Art. 28 DSGVO): Wenn Unternehmen personenbezogene Daten zur Verarbeitung an Dritte weitergeben, so muss mit diesem Dritten ein sogenannter AV-Vertrag geschlossen werden, um die personenbezogenen Daten zu schützen. Ein AV-Vertrag muss dokumentieren:

  • Gegenstand und Dauer der Verarbeitung
  • Art und Zweck der Datenverarbeitung
  • Technische und organisatorische Maßnahmen
  • Umgang mit Unterauftragnehmern

Beispielsweise bei der Verwendung von Google Analytics ist ein solcher AV-Vertrag mit Google abzuschließen. Ein Muster für einen Auftragsverarbeitungsvertrag gibt’s hier.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM): TOM befassen sich insbesondere mit der technischen Voreinstellung, damit ein angemessener Datenschutz im Unternehmen gewährleistet werden kann. Die technischen und organisatorischen Maßnahmen in der Datenschutz-Dokumentation umfassen ein großes Bündel an Regeln: Zugriffskontrolle, Zugangskontrolle, Weitergabekontrolle, Eingabekontrolle, Auftragskontrolle, Verfügbarkeitskontrolle und Zwecktrennungsgebot. Hier sind die wichtigsten Maßnahmen, die es im technischen und organisatorischen Bereich zu beachten gibt, nachzulesen und hier gibt es ein Dokumentations-Muster für technische und organisatorische Maßnahmen.

Datenschutz-Folgeabschätzung  (DSFA) (Art. 35 DSGVO): Werden besonders sensible Daten verarbeitet, muss vorher vom Verantwortlichen das Risiko und deren Folgen für die Betroffenen evaluiert und dokumentiert werden. Eine DSFA ist erforderlich, wenn eine Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte der Betroffenen birgt, z. B. bei: systematischer Überwachung, Profiling und der Verarbeitung sensibler Daten. Alles, was bei einer DSFA als Datenschutz Dokumentationspflicht beachtet werden muss, ist hier zu finden.

Meldung des Datenschutzbeauftragten (Art. 37 Abs. 7 DSGVO): Sobald ein Unternehmen einen (externen) Datenschutzbeauftragten bestellt, muss diese Bestellung schriftlich erfolgen und bei der Aufsichtsbehörde gemeldet werden. Ein Muster für die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten gibt es hier.

Nachweis von Mitarbeiterschulungen: Nicht nur neue, auch bestehende Mitarbeiter müssen regelmäßig im Datenschutz geschult werden. So werden Datenschutzpannen vorgebeugt und Mitarbeiter für potenzielle Gefahren sensibilisiert. Zu den erforderlichen Nachweisen für die Datenschutz-Dokumentation zählen Schulungstermine und -inhalte, Teilnehmerlisten und unterzeichnete Verpflichtungserklärungen.

Dokumentation eines Datenschutzvorfalls (Art. 33 Abs. 5 DSGVO): Tritt eine Datenschutzpanne im Unternehmen ein, muss diese innerhalb von 72 Stunden gemeldet werden. Dabei ist es irrelevant, ob es sich um einen in der U-Bahn vergessenes Laptop handelt oder einen gehackten Geschäftsaccount. Die DSGVO-Dokumentation sollte enthalten:

  • Art und Zeitpunkt des Vorfalls
  • Auswirkungen
  • Sofortmaßnahmen
  • Beteiligte Personen
  • Kommunikation mit Betroffenen/Aufsicht

Übrigens wird es von den Aufsichtsbehörden wohlwollend zur Kenntnis genommen, wenn Unternehmen zeitnah auf Datenschutzvorfälle reagieren. Sollte eine Datenschutzpanne eintreten, hilft dieser Leitfaden übersichtlich und schnell weiter.

Weitere Empfehlungen für die Datenschutz Dokumentation nach der DSGVO

Nicht vorgeschrieben, aber durchaus sinnvoll ist zudem eine datenschutzkonforme Dokumentation der ausgeführten Löschungen, sofern Außenstehende, Ex-Mitarbeiter oder Kunden von ihrem Recht auf Vergessenwerden (nach Art. 17 DSGVO) Gebrauch machen. Nach dem Grundsatz der Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO) dürfen Daten nur solange gespeichert werden, wie sie für den Zweck erforderlich sind. Ein Löschkonzept sollte beinhalten: Datenkategorien und Speicherfristen, Löschroutinen, Protokollierung erfolgter Löschungen und die Verantwortlichkeiten.

Zudem sollten Unternehmen mit mehreren Standorten in verschiedenen Ländern sicherstellen, dass die internen Datenschutzvorschriften verbindlich an allen Standorten eingehalten werden (nach Art. 47 Abs.1, 2 DSGVO).

Wichtig: Die DSGVO-Dokumentation-Muster von 2018 können, gerade wenn sie vor Mai 2018 angefertigt wurden, nicht mehr gültig sein. Unbedingt Updaten und neue Datenschutz-Dokumentation-Vorlagen verwenden!

Welche Unterstützung bietet Datenschutzexperte bei der Erstellung des VVT für die DSGVO-Dokumentation?

Bei vielen Unternehmen herrscht weiterhin große Unsicherheit, wie einzelne Verarbeitungstätigkeiten personenbezogener Daten im VVT und damit in der Datenschutz-Dokumentation korrekt zu erfassen und zu dokumentieren sind. Um eine datenschutzkonforme Dokumentation des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten zu gewährleisten, unterstützt datenschutzexperte.de Ihr Unternehmen, indem unsere zertifizierten Datenschutzbeauftragten eine gewisse Anzahl der Verarbeitungstätigkeiten prüfen, die Sie mithilfe der bereitgestellten Vorlagen anlegen können.

Die Anzahl der Verarbeitungstätigkeiten, die geprüft werden, hängt dabei vom ausgewählten Leistungspaket ab. Sollten Sie bei weiteren Verarbeitungen zusätzliche Hilfe benötigen, bietet Datenschutzexperte weitere Beratungsleistungen an, die nach dem regulären Stundensatz abgerechnet werden. Es können auch Stundenpakete zu einem vergünstigten Stundensatz gebucht werden.

Der Tätigkeitsbericht als Nachweis Ihrer Datenschutzaktivitäten für die Datenschutz-Dokumentation

Aufgrund der umfangreichen Rechenschaftspflichten, die mit der DSGVO eingeführt wurden, stellt ein regelmäßiger Tätigkeitsbericht ein unerlässliches Hilfsmittel für jeden Datenschutzbeauftragten dar, um die Einhaltung der Vorschriften und Dokumentationspflichten der DSGVO in Form von erfolgten Maßnahmen ordnungsgemäß umzusetzen.

Die Erstellung des Tätigkeitsberichts im Rahmen der Datenschutz-Dokumentation für die DSGVO ist dabei in der Datenschutzsoftware von Datenschutzexperte inklusive: Sie können jederzeit einen Tätigkeitsbericht, der alle Fortschritte in Ihrem Datenschutz-Management zeigt, aus der Software herunterladen und ablegen.

Konsequenzen: Was passiert bei Missachtung der DSGVO-Dokumentationspflichten?

Unternehmen sollten die datenschutzkonforme Dokumentation nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nach bestem Wissen korrekt nachkommen, denn eine Missachtung kann enorme Konsequenzen haben. Von der Abmahnung bis hin zum siebenstelligen Bußgeld (nach Art. 84 Abs. 5 Buchst. a) DSGVO bis zu 20 Millionen Euro) ist die Bandbreite der Konsequenzen enorm groß.

Im Zweifel sollte vorher ein externer Datenschutzexperte hinzugezogen werden, um dem eigenen Unternehmen nicht aus Unwissenheit zu schaden. Am leichtesten ist die Datenschutz Dokumentation mittels einer entsprechenden Software, wie etwa Proliance 360. Denn ob die DSGVO-Dokumentationspflicht online oder offline erfolgt, bleibt den Unternehmen überlassen.

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Redaktion
Alexander Ingelheim
Co-Founder & CEO
Alexander Ingelheim ist Co-Gründer und CEO von Proliance. Sein Antrieb von Anfang an: Unternehmen bei den Hürden und Herausforderungen des Themas Datenschutz und der DSGVO zu unterstützen. Er bringt umfassende Erfahrungen aus seiner Tätigkeit in der internationalen Beratung mit, darunter Positionen bei Bregal Unternehmerkapital GmbH und McKinsey & Company. Darüber hinaus ist er zertifizierter Datenschutzbeauftragter (TÜV & DEKRA).
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