Symbolbild für Klagen bei DSGVO Verstößen

Klagen bei DSGVO Verstößen - dürfen Sie klagen?

Internetriesen wie beispielsweise Meta (ehemals Facebook) stehen aus datenschutzrechtlicher Sicht des Öfteren in der Kritik. Nun hat sich allerdings die Frage aufgetan, wer berechtigt ist im Fall von Datenschutzverstößen derart großer Konzerne eine Klage einzureichen. Wir haben uns genauer mit diesem Fall und der Frage nach der Klagebefugnis befasst.

2022-05-18

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Internetriesen wie beispielsweise Meta (ehemals Facebook) stehen aus datenschutzrechtlicher Sicht des Öfteren in der Kritik. Nun hat sich allerdings die Frage aufgetan, wer berechtigt ist im Fall von Datenschutzverstößen derart großer Konzerne eine Klage einzureichen. Wir haben uns genauer mit diesem Fall und der Frage nach der Klagebefugnis befasst.

Warum geht es in der Klage gegen Facebook beziehungsweise Meta

Facebook in Verbindung mit Datenschutzverstößen zu bringen, ist nicht selten der Fall. Dieses Mal geht es um folgendes Problem: 
Dem Mutterkonzern von Facebook, Meta, wird vorgeworfen, gegen Daten- und Verbraucherschutz-Regeln sowie gegen Wettbewerbsregeln verstoßen zu haben. Das soll im Rahmen der kostenlosen Bereitstellung von Spielen von Drittanbietern im App-Zentrum von Facebook aufgetreten sein. Diese Kritik des Bundesverbands der Verbraucherzentralen (vzbv) bezieht sich auf das Jahr 2012. Seit Eintritt der DSGVO 2018 stellt sich die Frage, ob die Verbraucherschützer in diesem Fall überhaupt berechtigt sind, gegen den Verstoß vorzugehen/zu klagen.

Klagebefugnis: Wer darf wann klagen?

Die Klagebefugnis ist ein Begriff aus dem Prozessrecht. Formell heißt es: „Der Kläger ist klagebefugt, wenn er geltend macht, in eigenen subjektiven Rechten verletzt zu sein.“ Dies heißt, dass, wenn es an der (erforderlichen) Klagebefugnis fehlt, die Klage als unzulässig abgewiesen wird - auch dann, wenn die Sache, die die Klage behandelt, noch nicht genauer begutachtet wurde. Bisher konnten nur Betroffenen und Behörden gegen bei Datenschutzverstößen klagen. Nun macht eine Änderung es möglich, dass auch Verbraucherschutzverbände klagen dürfen. Doch wie ist es dazu gekommen? 

Klagebefugnis bei Verbraucherverbänden

Bereits seit mehreren Jahren versucht der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Internetkonzern Facebook, beziehungsweise mittlerweile Meta, vorzugehen. Allerdings war bisher nicht geklärt, ob Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) überhaupt von einem Verbraucherschutzverband geltend gemacht werden dürfen. Das heißt, ob überhaupt eine Klagebefugnis von Verbraucherschutzverbänden in derartigen Fällen gegeben ist. Nun hat sich der EuGH (der Europäische Gerichtshof) dieser Frage angenommen. Bislang war nämlich problematisch, ob Art. 80 DSGVO abschließend die Klagebefugnis regelt oder nicht. Damit eine Klage nur eingereicht werden dürfte, wenn die Voraussetzungen des Art. 80 DSGVO vorliegen. D.h. entweder ein entsprechender Auftrag eines verletzten Verbrauchers vorlag (Art. 80 Abs.1 DSGVO) oder der Verband, der klagt, eine konkrete Verletzung eines konkreten Verbrauchers tatsächlich hätte nachweisen können (Art. 80 Abs.2 DSGVO).

Nun hat sich der EuGH (der Europäische Gerichtshof) mit dieser Frage auseinandergesetzt. In seinem Urteil (EuGH C 319/20) stellt der EuGH fest, dass die Bestimmungen der DSGVO nicht abschließend sind. Dies gilt zumindest im Hinblick auf das Klagerecht der Verbraucherschutzverbände.

Werden Verbraucherverbänden innerhalb nationaler Vorschriften Klagebefugnisse eingeräumt, die auch personenbezogene Daten von natürlichen Personen und den Schutzbereich der DSGVO abdecken, so steht das Unionsrecht der Klagebefugnis der Verbände in diesen Fällen nicht entgegen.

Damit hat der EuGH entschieden, dass, wie bereits nach deutschen Regelungen festgelegt, auch Verbraucherschützer Verbandsklagen einreichen dürfen. 

Die Richter in Luxemburg machten somit klar, dass eine Verbandsklage im Sinne des öffentlichen Interesses liegt und somit dabei hilft, die Verbraucherrechte zu gewährleisten.
 

 

Autor: Team datenschutzexperte.de
Artikel veröffentlicht am 18.05.2022

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