Artikel 1 DSGVO: Gegenstand und Ziele

  1. Diese Verordnung enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Verkehr solcher Daten.
  2. Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

  3. Der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union darf aus Gründen des Schutzes natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten weder eingeschränkt noch verboten werden.

Kommentar zu Artikel 1 EU-DSGVO: Gegenstand und Ziele

Was sagt Art. 1 DSGVO aus?
 

Art. 1 DSGVO steckt den Rahmen der neuen Verordnung inhaltlich in drei Absätzen ab:

  • Im ersten Absatz wird postuliert, dass die Verordnung inhaltlich sowohl Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten als auch entsprechende Regelungen zum freien Verkehr mit solchen Daten enthält.

  • Der zweite Absatz macht deutlich, dass die Verordnung dabei Grundrechte und Grundfreiheiten im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten schützt.

  • Der dritte Absatz stellt darauf ab, dass der freie Verkehr mit personenbezogenen Daten in der Europäischen Union im Verhältnis zum Schutz natürlicher Personen nicht eingeschränkt und auch nicht verboten werden darf.

Wie ist Art. 1 DSGVO zu verstehen?
 

Art. 1 DSGVO bringt in aller Kürze die Zielrichtung der EU-Datenschutzgrundverordnung auf den Punkt. Diese soll das Spannungsverhältnis zwischen dem als europäischen Grundrecht ausgestalteten Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und dem freien Datenverkehr regeln. Dabei wird ebenfalls deutlich gemacht, dass der freie Datenverkehr in der Europäischen Union ein ebenso schützenswertes Rechtsgut ist wie der Grundrechtsschutz der Betroffenen. Die EU-Datenschutzgrundverordnung stärkt also einerseits die Rechte der Betroffenen und gibt dem freien Datenverkehr auf der anderen Seite ein regulatorisches Korsett. An letzterem haben sich Unternehmen im Umgang mit personenbezogenen Daten auszurichten, um nicht zuletzt auch den freien Datenverkehr zu sichern.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 1 DSGVO?
 

Art. 1 DSGVO wird durch die nachfolgenden Vorschriften der Verordnung konkretisiert. Er deutet an,

  • dass beispielsweise die Informationsrechte der Betroffenen gestärkt werden

  • dass Unternehmen verstärkt mit den Behörden kooperieren müssen wie zum Beispiel bei der Abschätzung datenschutzrechtlicher Risiken und

  • dass der Datenschutzbeauftragte für Unternehmen immer wichtiger wird.

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