Artikel 26 EU-DSGVO: Gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche

  1. Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.

  2. Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.

  3. Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.

Kommentar zu Artikel 26 EU-DSGVO

Was sagt Art. 26 DSGVO aus?


DSGVO Art. 26 normiert in drei Absätzen, wann Verantwortliche als gemeinsam Verantwortliche anzusehen sind und was das für sie sowie den Betroffenen bedeutet. Gemeinsam verantwortlich werden verarbeitende Stellen, wenn sie die Zwecke und die Mittel einer Verarbeitung gemeinsam festlegen. In diesem Fall definieren sie in einer transparenten Vereinbarung, sofern gesetzlich auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene nichts anderes bestimmt ist,

  • wer welche Pflichten der DSGVO

  • wer welche Informationspflichten gegenüber dem Betroffenen

erfüllt.

Es kann eine Anlaufstelle für den Betroffenen bestimmt werden, wobei dieser weiterhin seine Rechte gegenüber beiden Verantwortlichen geltend machen kann.

Unter anderem das Transparenzgebot in DSGVO Art. 26 verlangt, dass die Vereinbarung zwischen den Verantwortlichen die Funktionen sowie Beziehungen zwischen den Verantwortlichen klar definieren muss und dem Betroffenen zur Verfügung gestellt wird.

Wie ist Art. 26 DSGVO zu verstehen?


DSGVO Art. 26 gibt deutliche Vorgaben für gemeinsame Datenverarbeitungen und stellt klar,

  • dass die gemeinsame Verantwortlichkeit eine bewusste und funktional präzise zu definierende Rechtsbeziehung ist, die nach außen dem Betroffenen gegenüber offengelegt wird.

  • dass die Rechte des Betroffenen Priorität haben, indem gemeinsam Verantwortliche auch bei interner Aufteilung der Aufgaben nach Wahl von dem Betroffenen in Anspruch genommen werden können.

Die Vorschrift hindert Verantwortliche daran, Rechte des Betroffenen durch unklare Aufteilungen von Aufgabenbereichen bei gemeinsamer Datenverarbeitung zu unterlaufen. Für den Betroffenen muss jederzeit nachvollziehbar sein, wer wie mit seinen personenbezogenen Daten befasst ist und an wen er sich wenden kann.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 26 DSGVO?


DSGVO Art. 26 verlangt nach präzisen Vereinbarungen und entsprechenden Dokumentations- und Verarbeitungsroutinen im Unternehmen. Lassen Sie sich bei Unsicherheiten in diesem Bereich von datenschutzexperte.de zum Beispiel mit einer Datenschutzberatung und/oder durch die Übernahme der Auskunftspflicht unterstützen.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Telefon:

+49 89 / 250 039 220

Öffnungszeiten:

Mo. - Fr.: 09:00 - 18:00 Uhr