Artikel 96 EU-DSGVO: Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften

Internationale Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen mit sich bringen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 24. Mai 2016 abgeschlossen wurden und die im Einklang mit dem vor diesem Tag geltenden Unionsrecht stehen, bleiben in Kraft, bis sie geändert, ersetzt oder gekündigt werden.

Kommentar zu Artikel 96 DSGVO

Was sagt Artikel 96 DSGVO aus?


Artikel 96 DSGVO gehört zu den Schlussbestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Diese Regelung befasst sich mit dem Verhältnis zu internationalen Übereinkünften, die die Mitgliedstaaten bereits vor dem 24. Mai 2016 vereinbart haben. Hierbei geht es um Übereinkünfte, die die Übermittlung personenbezogener Daten an Nicht-EU-Länder (Drittländer) oder internationale Organisationen nach sich ziehen.

Der 24. Mai 2016 markiert das Datum, an dem die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Kraft getreten ist. Ab diesem Zeitpunkt hatten die EU-Mitgliedstaaten und die Unternehmen zwei Jahre Zeit (Übergangsfrist), um sich an die neue Gesetzeslage anzupassen und die notwendigen Änderungen umzusetzen.

Gemäß Art. 96 DSGVO bleiben die vor dem 24. Mai 2016 (= Beginn der Übergangsfrist) geschlossenen internationalen Übereinkünfte in Kraft, sofern sie den vor diesem Stichtag geltenden EU-Bestimmungen entsprechen. Diese Übereinkünfte bleiben solange bestehen, bis sie die Vertragsparteien ändern, ersetzen oder kündigen.

Welche Folgen ergeben sich aus Artikel 96 DSGVO?


Aus Artikel 96 DSGVO folgt, dass die Mitgliedstaaten ab dem 24. Mai 2016 nur solche internationale Übereinkünfte abschließen dürfen, die mit der DSGVO vereinbar sind. Wenn die nach dem 24. Mai 2016 geschlossenen Übereinkünfte den DSGVO-Regelungen widersprechen, bleiben sie nicht in Kraft. Artikel 96 DSGVO verpflichtet demnach die Mitgliedstaaten ab dem Beginn der Übergangsfrist dazu, beim Abschluss internationaler Übereinkünfte die EU-Datenschutz-Grundverordnung einzuhalten. Bei Datenschutzexperte.de beraten wir Sie aber auch über die Datenschutzpflichten von Unternehmen.

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