Artikel 99 EU-DSGVO: Inkrafttreten und Anwendung

  1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

  2. Sie gilt ab dem 25. Mai 2018.

Kommentar zu Artikel 99 EU-DSGVO

Art.99 Abs. 1 DSGVO regelt das In-Kraft-treten der Verordnung am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union. Da die Veröffentlichung im Amtsblatt vom 4.5.2016 erfolgt ist, trat die Verordnung am 25.5.2016 in Kraft.

Umfassende Geltung hat die Verordnung gem. Art.99 Abs.2 DSGVO erst am 25.5.2018 entfaltet, d.h. dass zu diesem Zeitpunkt die Verordnung allgemeine und unmittelbare Geltung in allen Mitgliedstaaten hat. Die Phase von zwei Jahre zwischen dem In-Kraft-treten und der Anwendung hatte primär den Grund gesetzgeberische Folge- und Anpassungsmaßnahmen zu ermöglichen. Dies wird einerseits von der Kommission durch Durchführungsbefugnisse und delegierte Rechtsakte ausgeübt, sowie von den Mitgliedstaaten durch die nationale Umsetzung der Vorschriften der DSGVO, die trotz Verordnungscharakter bei einigen Vorschriften einer Umsetzung in nationales Recht bedarf. Zudem sollte die Übergangszeit von zwei Jahren den Datenverarbeitern dazu dienen, die bestehenden datenschutzrelevanten Vorgänge zu prüfen und notwendige Veränderungen vorzunehmen.

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