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Recht auf Vergessenwerden (Recht auf Löschung)

Recht auf Vergessenwerden richtig umsetzen
Unternehmen müssen das Recht auf Löschung konsequent umsetzen. Wir zeigen Ihnen, wie.

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Das Internet vergisst nichts – weder Informationen noch Bilder – und das kann für viele Menschen zu einem echten Problem werden. Stellen Sie sich nur einmal vor, Ihr Name würde bei Google immer mit Links zu Internet-Seiten verbunden, die auf einen Fehltritt in Ihrer Vergangenheit verweisen würden. Jeder könnte öffentlich sehen, dass Sie vor 20 Jahren zum Beispiel einmal insolvent waren oder einen Ladendiebstahl begangen haben.

Nicht nur deshalb ist das Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden) ein wichtiges Recht, welches den Ruf von Verbrauchern schützt.

Mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes im Jahr 2014, dem sogenannten „Google-Urteil“, wurde Verbrauchern das Recht eingeräumt, unter gewissen Voraussetzungen Links zu persönlichen Informationen über sich als Privatpersonen löschen zu lassen – jede betroffene Person kann so theoretisch von ihrem Recht auf Vergessenwerden Gebrauch machen. Dadurch wurden die Rechte von Verbrauchern gestärkt und der Weg freigemacht für Löschungsanträge an Suchmaschinenbetreiber.

In Deutschland regelte vor der DSGVO der § 35 BDSG-neu die Löschung, Berichtigung und Sperrung von Daten im Unternehmen. Mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist das Recht auf Löschung bzw. das Recht auf Vergessenwerden nun europaweit wirksam und kann eingeklagt werden. Es müssen jedoch nicht nur die Links zu den betreffenden Webseiten gelöscht werden, sondern auch die personenbezogenen Daten selbst. Hier sind die jeweiligen Unternehmen gefragt, die diese Daten erhoben haben bzw. verwenden.


Voraussetzungen für einen Löschungsanspruch gemäß Art. 17 DSGVO

Damit Betroffene das Recht auf Löschung bzw. auf Vergessenwerden durchsetzen können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die personenbezogenen Daten sind für die erhobenen Zwecke nicht mehr notwendig
  • Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung und es fehlt an einer anderen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten
  • Die betroffene Person legt Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten ein und es liegen keine berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor
  • Die Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet
  • Die Löschung ist nach dem Unionsrecht erforderlich

Hiervon gibt es gewisse Ausnahmen gemäß Art. 17 Abs. 3 DSGVO. Diese bestehen unter anderem dann, wenn die Verarbeitung der freien Meinungsäußerung und der Information dient, wenn das öffentliche Interesse im Bereich Gesundheit dies erfordert, wenn die Verarbeitung zu statistischen Zwecken oder Forschungszwecken erforderlich ist oder wenn mit der Verarbeitung Rechtsansprüche geltend gemacht werden.

Sind die Voraussetzungen gegeben und liegen auch keine zutreffenden Ausnahmen vor, müssen die Daten unverzüglich, das bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“, gelöscht werden. In der Praxis bedeutet dies, dass nach Eingang eines Antrags auf Löschung spätestens innerhalb eines Monats eine Antwort erfolgen muss, die den Antragsteller über die ergriffenen Maßnahmen unterrichtet oder die Gründe der Ablehnung darlegt. Bei einer Ablehnung muss außerdem auch ein Hinweis auf die Möglichkeit erfolgen, bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde einzulegen oder einen gerichtlichen Rechtsbehelf einzulegen.


Recht auf Löschung – Umgang im Unternehmen

Das Thema „Recht auf Löschung“ sollte bei allen Unternehmen auf der Tagesordnung stehen und die erforderlichen Maßnahmen sollten bereits in den Tagesablauf integriert sein. Mögliche Maßnahmen dafür sollten hierfür sein:

  • Zweck der Datenerhebung oder Datenverarbeitung dokumentieren
  • Grundlage der Verarbeitung und Einwilligung des Betroffenen dokumentieren
  • Lösch- und Aufbewahrungsfristen ermitteln, dokumentieren und auf Wiedervorlage setzen
  • Dokumentation von Dritten, an welche die Daten ggf. weitergeleitet werden
  • Eventuelle Veröffentlichungen der Daten dokumentieren
  • Daten, die von der Löschverpflichtung ausgenommen sind (zum Beispiel wissenschaftliche Daten) kennzeichnen
  • Kennzeichnung von Daten, die gelöscht werden müssen

"Eine Person vergessen" - je eher sich Unternehmen mit diesem Thema beschäftigen, desto besser werden sie für Löschungsansprüche gerüstet sein. Die Erarbeitung eines Löschkonzeptes sowie eine Anpassung der bestehenden Datenschutzrichtlinien sind daher dringend geboten.


Wir beantworten Ihre Fragen zum Thema Recht auf Vergessenwerden

Personen, deren personenbezogene Daten von einem Unternehmen erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden, haben das Recht, diese Daten löschen zu lassen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass:

  • diese Daten nicht mehr notwendig sind,

  • es an einer Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung mangelt,

  • die betroffene Person der Datennutzung widerspricht oder eine Einwilligung widerrufen wird,

  • die Daten unrechtmäßig verarbeitet werden oder

  • die Löschung nach dem Unionsrecht erforderlich ist.

Vom Recht auf Vergessenwerden kann jede Person Gebrauch machen, deren Daten bei einem Unternehmen erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden. Um dies zu erfahren, kann ein Auskunftsersuchen gestellt werden.

Das Recht auf Löschung kann eingefordert werden, wenn die Daten ohne Rechtsgrundlage oder unrechtmäßig erhoben wurden, nicht mehr benötigt werden, die Löschung nach dem Unionsrecht erforderlich ist, der Datennutzung von der betroffenen Person widersprochen oder eine Einwilligung widerrufen wird.

Unternehmen müssen erhobene Daten, die nicht mehr benötigt werden, löschen. Aber auch Verbraucher können hier tätig werden und einen Löschantrag an das jeweilige Unternehmen stellen. Dieser Antrag muss von Unternehmen innerhalb eines Monates bearbeitet werden. Hier finden sie eine Vorlage für den Antrag auf Löschung der Daten an ein Unternehmen.

Portrait von Herrn Dominik Fünkner
Unser Team

Wir stehen Ihnen zur Seite

Mit meiner fundierten Erfahrung in der operativen Unternehmensberatung helfe ich Ihnen dabei, die Vorgaben der DSGVO pragmatisch umzusetzen.

Dominik Fünkner

(zertifizierter Datenschutzbeauftragter & Geschäftsführer)

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