Symbolbild für Digitale Pflegeanwendungen

Digitale Pflegeanwendungen – Was Betroffene und Hersteller wissen müssen

Digitale Pflegeanwendungen bringen die Digitalisierung in einen Bereich, in dem bisher nur wenig mit onlinebasierten Anwendungen gearbeitet wurde – der Pflege- und Gesundheitssektor. Was genau bedeutet Digitale Pflegeanwendung? Und wie wird der Datenschutz sichergestellt? – Erfahren Sie hier mehr.

2023-02-10

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Digitale Pflegeanwendungen bringen die Digitalisierung nun in einen Bereich, in dem bisher nur wenig mit onlinebasierten Anwendungen gearbeitet wurde – der Pflege- und Gesundheitssektor. Doch gerade dieser Bereich steht vor großen Herausforderungen: Steigende Kosten, immer mehr pflegebedürftige Menschen und Angehörige, die diese pflegen.

Mit den digitalen Pflegeanwendungen, kurz DiPA, reagiert die Politik nun auf diesen Notstand – und bringt die Modernisierung von Versorgung in die häusliche Pflege. Mit Apps und Online-Angeboten sollen insbesondere Angehörige entlastet und den Pflegebedürftigen eine bestmögliche Versorgung geboten werden. Doch was genau bedeutet Digitale Pflegeanwendung? Und wie wird dabei der Datenschutz sichergestellt? – In diesem Artikel erfahren Sie mehr.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Digitale Pflegeanwendungen sind Online-Angebote, die bei der häuslichen Pflege unterstützen sollen, um so die Pflege für ambulante Pflegeeinrichtungen, Angehörige und Pflegebedürftige verbessern und zu erleichtern.
  • Pflegebedürftige Menschen haben einen Anspruch auf Kostenerstattung der digitalen Pflegeanwendungen, allerdings nur in Höhe von maximal 50 Euro im Monat.
  • Für DiPA-Hersteller gibt es ein strenges Verfahren, um in das DiPA-Verzeichnis aufgenommen zu werden. Unter anderem ist eine Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte notwendig. 
  • Für DiPA und DiGA gelten die Risikogruppen I und IIa. Daher sind an die Hersteller besonders strenge Anforderungen an den Datenschutz zu stellen.

Was sind Digitale Pflegeanwendungen? 

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA) sind digitale Helfer, zum Beispiel Apps und browserbasierte Webanwendungen, die in der Pflege eingesetzt werden. Dadurch sollen sie insbesondere für die pflegenden Angehörigen eine ergänzende Unterstützung werden.

Um sich offiziell als DiPA bezeichnen zu dürfen, müssen digitale Anwendungen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) zugelassen werden. Eine Voraussetzung dabei ist, dass DiPA einen pflegerischen Nutzen haben müssen.

Laut Digitale-Pflegeanwendungen-Verordnung (DiPAV) liegt ein pflegerischer Nutzen vor, wenn
„[…] durch die Verwendung der digitalen Pflegeanwendung, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person gemindert werden oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegengewirkt wird.“ (§ 9 Abs. 1 DiPAV)

Je nach pflegerelevantem Ziel können diese Produkte unterschiedlich aufgebaut sein und eingesetzt werden. Insgesamt steht aber immer die Verbesserung der häuslichen Pflege im Vordergrund – etwa um Probleme, wie ein erhöhtes Sturzrisiko oder Einsamkeit zu bewältigen.

Der Hintergrund: Die meisten Menschen wünschen sich, auch im Alter so lange wie möglich in den eigenen vier Wänden wohnen zu bleiben. Nur die wenigsten sind damit einverstanden, in ein Pflegeheim zu ziehen. Digitale Pflegeanwendungen sollen hierbei unterstützen und dabei auch das Pflegepersonal entlasten.

DiPA vs. DiGA - Was ist der Unterschied

  • DiPA ist eine Abkürzung für Digitale Pflegeanwendungen. DiGA hingegen steht für Digitale Gesundheitsanwendungen. Zu Letzterem haben wir einen eigenen Artikel veröffentlicht.
  • Während DiPA insbesondere der Verbesserung der Pflege dienen soll, sind die DiGA zur Diagnose und Therapie von Krankheiten und zur Gesundheitsförderung bestimmt. Die Grenzen sind dabei fließend.
  • Anders als DiGA müssen DiPA nicht in jedem Fall von einem Arzt oder einem ambulanten Pflegedienst angeordnet oder verschrieben werden. Daher gibt es bei den DiPA eine Obergrenze von maximal 50 Euro pro Monat, die den Nutzern erstattet werden können.

Was ist das DiPA-Verzeichnis?

Um als DiPA zugelassen zu werden und erstattungsfähig zu sein, müssen Hersteller ein Prüfverfahren des BfArM erfolgreich durchlaufen und so auf dem deutschen Markt zugelassen werden.

Zugelassene Pflegeanwendungen werden dann im sogenannten DiPA-Verzeichnis aufgelistet. Dieses Verzeichnis ist demnach eine Liste aller offiziell zugelassener DiPA und soll Transparenz und Vertrauen zugunsten der Nutzer schaffen.

In dem Verzeichnis finden sich neben einer Auflistung der digitalen Anwendung noch weitere Informationen über die zugelassenen DiPA:

  • Datum der Aufnahme in das Verzeichnis
  • Nachgewiesener positiver Versorgungs-Effekt
  • Vorgelegte Studien beim Prüfverfahren
  • Preise und Vergütungsbeträge
  • Mehrkosten
  • Notwendige ärztliche Leistungen

Außerdem hat das Verzeichnis auch eine Such- und Filterfunktion, sodass Angehörige und Pflegebedürftige die Pflegeanwendungen nach passenden Hilfen und Angeboten durchsuchen können.

Anwendung der digitalen Pflege 

Digitale Pflegeanwendungen können in vielen unterschiedlichen Bereichen angewandt werden. Derzeit befindet sich die Versorgung mit digitalen Anwendungen noch im Aufbau, die entsprechende Verordnung (DiPAV) wurde am 6.10.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 

Es haben schon einige Hersteller damit begonnen, sich dem Prüfverfahren zu unterziehen und haben das Ziel, sich auf dem deutschen Markt zu etablieren. Hier gibt es unterschiedliche Zielsetzungen und Anwendungsbereiche.

Wir haben diese einmal beispielhaft zusammengefasst:

  • Betreuung und Begleitung (zum Beispiel Sprachassistenten, die Hilfe rufen oder bei anderen Dingen unterstützen)
  • Kommunikation (Telefonzentralen oder Angebote gegen Einsamkeit)
  • Organisation und Information (z.B. Strukturierung der Pflege oder die Vereinbarung von Arztterminen)
  • Körperliche Aspekte (Logopädische Anwendungen oder Diagnose von Beschwerden)
  • Kognitive Aspekte (z.B. seniorengerechte Spielekonsolen, Apps zur Stärkung der kognitiven Fähigkeiten)

DiPA-Hersteller: Datenschutzrechtliche Zulassung von Digitalen Pflegeanwendungen 

Wie für die meisten Unternehmen gilt auch für die Hersteller und Anbieter digitaler Pflegeanwendungen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Die EU-einheitlichen Regeln finden daher auch hier Anwendung.

Dazu zählen unter anderem bestimmte Löschfristen, Risikoanalysen, Datenschutzbeauftragte, technische und organisatorische Maßnahmen oder der Grundsatz der Datenminimierung.

Um die besonders sensiblen Daten der Gesundheit und Pflege noch besser zu schützen, wurde der Datenschutz für die DiPA über die DSGVO hinaus noch einmal verschärft (§ 5 Abs. 2 DiPAV).

Der Zweck der Datenverarbeitung 

Während die DSGVO bestimmt, dass zur Datenverarbeitung jeder unternehmerische, legitime Zweck genügt, begrenzt die DiPAV diese Zwecke auf die folgenden (§ 5 Abs. 3 DiPAV):

1. „zur Gewährung und Erbringung der ergänzenden Unterstützungsleistungen nach § 39a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie der bestimmungsgemäßen Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung nach § 40a des Elften Buches Sozialgesetzbuch,

2. zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit, Funktionstauglichkeit, der altersgerechten Nutzbarkeit und der qualitätsorientierten Weiterentwicklung der Versorgung mit der digitalen Pflegeanwendung.“

Außerdem bedarf es einer ausdrücklichen Einwilligung durch den Nutzer oder einen Vormund. Wenn mit der Pflegeanwendung beide Nummern abgedeckt bzw. bezweckt werden, müssen für beide eine getrennte Einwilligung zur Datenverarbeitung erhoben werden.

Erlaubte Speicher-Standorte

Auch die Speicherung und der Server-Standort werden strenger gehandhabt als im Sinne der DSGVO. Diese erlaubt jeden Ort der Datenspeicherung, solange die europäischen Vorgaben für alle EU-Daten eingehalten werden.

Nach der DiPAV dürfen Daten allerdings nur in Deutschland, der EU, der Schweiz, dem europäischen Wirtschaftsraum und Staaten gespeichert werden, für die ein Angemessenheitsbeschluss der DSGVO vorliegt. Damit sollen die Daten der Pflegeanwendungen noch einmal besonders geschützt werden. Grund ist, dass Daten über Pflege und Gesundheit als besonders sensibel angesehen werden.

Fazit 

DiPA sollen das Pflegesystem entlasten und es pflegebedürftigen Menschen ermöglichen, so lange wie möglich in ihrem Haus oder ihrer Wohnung verbleiben zu können und den Umzug in eine stationäre Pflegeeinrichtung vermeiden. Auch für Angehörige soll die Pflege und Organisation erleichtert werden.

Bis dies allerdings funktioniert und Digitale Pflegeanwendungen flächendeckend zum Einsatz kommen, wird es noch etwas dauern. Während das Verzeichnis auf sich warten lässt, ist auch die Kostenerstattung noch nicht abschließend geklärt.

Für Hersteller gilt insbesondere, dass sie eine Zusatzregelungen für den Datenschutz einhalten müssen. Prüfen Sie insbesondere intern noch einmal, ob Sie den Standard der DSGVO erfüllen und die Bestimmungen der DiPAV einhalten. Hierbei kann es helfen, sich die Checklisten und Fragebögen, die der DiPAV als Anlage beigefügt sind, genauer zu betrachten, bevor der Antrag an das Bundesinstitut gestellt wird. Gerne helfen wir weiter!

Datenschutz im Gesundheitsbereich

Wir beraten Sie zum Thema Datenschutz bei Digitalen Pflegeanwendungen und überprüfen Ihr Unternehmen auf die Einhaltung der DSGVO und der DiPAV. Kommen Sie gerne auf uns zu!

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Autor: Team datenschutzexperte.de
Artikel veröffentlicht am 10.02.2023

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