Artikel 11 EU-DSGVO: Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

  1. Ist für die Zwecke, für die ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die Identifizierung der betroffenen Person durch den Verantwortlichen nicht oder nicht mehr erforderlich, so ist dieser nicht verpflichtet, zur bloßen Einhaltung dieser Verordnung zusätzliche Informationen aufzubewahren, einzuholen oder zu verarbeiten, um die betroffene Person zu identifizieren.

  2. Kann der Verantwortliche in Fällen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die betroffene Person zu identifizieren, so unterrichtet er die betroffene Person hierüber, sofern möglich. In diesen Fällen finden die Artikel 15 bis 20 keine Anwendung, es sei denn, die betroffene Person stellt zur Ausübung ihrer in diesen Artikeln niedergelegten Rechte zusätzliche Informationen bereit, die ihre Identifizierung ermöglichen.

Kommentar zu Artikel 11 EU-DSGVO

Was sagt Art. 11 DSGVO aus?
 

Art. 11 DSGVO trifft in zwei Absätzen besondere Aussagen zu Verarbeitungsvorgängen, die keine Identifikation der Person erfordern.

  • In Absatz 1 werden Verantwortliche von der Verpflichtung zur Erhebung und Aufbewahrung zusätzlicher Daten befreit, wenn Datenverarbeitungsvorgänge von Anfang an oder im Laufe des Verarbeitungsprozesses keine Identifizierung der Person (mehr) notwendig machen.

  • In Absatz 2 wird festgelegt, dass der Verantwortliche den Betroffenen möglichst informiert, wenn er im Sinne von Absatz 1 nachweisen kann, zu einer Identifizierung des Betroffenen nicht in der Lage zu sein. Außerdem gelten die Art.15 DSGVO (Auskunfstrecht) und Art. 20 DSGVO (Datenübertragung) nicht, wenn der Betroffene keine weiteren Informationen bereitstellt, die seine Identifizierung ermöglichen.

Wie ist Art. 11 DSGVO zu verstehen?
 

Art. 11 DSGVO vereinfacht die Verarbeitung von Daten, die ohne Identifizierung der Person verarbeitet werden können. Verantwortliche werden in diesem Fall von weiteren Kernverpflichtungen der Verordnung befreit. Das macht Sinn, weil andernfalls Daten nur zur Beachtung der DSGVO erhoben werden würden. Bei der Definition der Identifizierungsvorgänge sind digitale Identifizierungsmaßnahmen einzuschließen.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 11 DSGVO?
 

Für Verantwortliche kann es wichtig sein, im Unternehmen festzustellen, welche Verarbeitungsvorgänge der Vorschrift unterfallen. Nehmen Sie zum Beispiel eine Datenschutzberatung bei uns in Anspruch . Denken Sie in diesem Zusammenhang auch an Mitarbeiterschulungen.

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