Dieser Brief unterliegt dem Briefgeheimnis

Briefgeheimnis, Fernmeldegeheimnis und Datenschutz

Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis sind drei Begriffe, die aufgrund ihrer scheinbaren Ähnlichkeit oftmals verwechselt werden. Die wichtigsten Facts zu diesem Thema.

2020-09-24

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Egal ob Fax oder E-Mail – alle personenbezogenen Daten darin unterliegen von Gesetzes wegen einem besonderen Schutz, der vor allem dem Schutz der Privatsphäre dienen soll. Zwischen Briefgeheimnis, Postgeheimnis und Fernmeldegeheimnis besteht aber ein Unterschied. Und dann ist da ja noch das Telekommunikationsgeheimnis….

 

Briefgeheimnis, Postgeheimnis & Fernmeldegeheimnis

Vor allem über die Begriffe Brief- und Postgeheimnis stolpert man im Alltag des Öfteren. Zeit für eine Definition:

  • Briefgeheimnis: Das Briefgeheimnis ist in vielen demokratischen Staaten ein Grundrecht. In Deutschland geht es auf das Jahr 1690 zurück und ist heute unter Art. 10 GG verankert. Es umfasst nicht nur Briefe, sondern alle Postsendungen, die von einem / -r Adressat:in an eine:n persönliche:n Empfänger:in gerichtet wurden. Das Briefgeheimnis gilt also nicht nur für verschlossene schriftliche Mitteilungen, sondern auch für Postkarten, Pakete usw. Bei Verstößen gegen das Briefgeheimnis wird man nun nicht mehr wie vor vielen Jahren öffentlich an den Pranger gestellt und ausgepeitscht, sondern laut Art. 202 StGB strafrechtlich mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belangt.

  • Postgeheimnis: Das Postgeheimnis kann als eine Art Erweiterung des Briefgeheimnisses angesehen werden und ist ebenfalls in Art. 10 GG geregelt. Es schützt nicht nur die erwähnten verschlossenen schriftlichen Mitteilungen, sondern alle Postsendungen. Damit diese korrekt zugestellt werden können, bedarf es einer Verarbeitung personenbezogener Daten. Dieses Geheimnis betrifft so konkret nur Logistiker:innen und all jene, die für die Post geschäftsmäßig Postdienste erbringen. Zusammen mit dem Datenschutz, der das Postgeheimnis ergänzt, bedeutet das: Alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit dem Postverkehr anfallen, müssen im Rahmen des Postgeheimnisses geschützt werden. Angaben zu Empfänger:innen und Adressat:innen sind damit ebenso gemeint wie Daten, Entgeltangaben u.v.m. Laut Art. 202 StGB droht bei Missachtung eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

  • Fernmeldegeheimnis: Das Fernmeldegeheimnis betrifft die elektronische Kommunikation und ist nicht nur in Deutschland (hier seit 1949), sondern in vielen weiteren Staaten ein Grundrecht (Art. 10 GG). Hierbei wird der individuelle Kommunikationsvorgang (Umstand und Inhalt) vor dem Zugriff des Staates geschützt. Privatpersonen sind all diese Zugriffe ebenfalls untersagt, dies regelt allerdings das Strafgesetzbuch.

Da das Fernmeldegeheimnis sowohl drahtgebundene als auch drahtlose Kommunikation miteinschließt, gilt es neben dem Funk- und Telefonverkehr auch für die Kommunikation via Fax, per E-Mail, im Internet, via Handy usw. Das Fernmeldegeheimnis bezieht sich aber nur auf die Kommunikation von Einzelpersonen; wird eine Nachricht an einen unbestimmten Empfänger:innen-Kreis gesendet, greift das Fernmeldegeheimnis (FMG) nicht. Wer gegen das FMG verstößt, wird nach Art. 206 StGB strafrechtlich belangt. Die Strafen reichen von Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen.

  • Telekommunikationsgeheimnis: Dieser Begriff ist schlicht ein neusprachliches Synonym für den Begriff des Fernmeldegeheimnisses.

 

DSGVO & Postversand: Datenschutz bei der Post

Der Datenschutz bei der Post ergänzt das Postgeheimnis. Angestellte der Post, deren Dienstleister:innen und auch Logistiker:innen unterliegen nicht nur dem Postgeheimnis, sondern datenschutzrechtlichen Vorschriften. So ist beispielsweise das Zustellungsdatum einer Postsendung ein ebenso personenbezogenes Datum wie der / die Absender:in oder Empfänger:in und muss demnach geschützt werden. Der Datenschutz bei der Post muss laut Gesetz also großgeschrieben werden, auch wenn die Realität leider oftmals anders aussieht. So kassierte die österreichische Post durch Verstöße gegen die DSGVO im Jahr 2019 beispielsweise ein 18-Millionen-Euro-Bußgeld.

 

Fernmeldegeheimnis – Was ist erlaubt?

Das FMG schützt den individuellen Kommunikationsvorgang von Privatpersonen vor dem Zugriff des Staates. Aber auch Dienstanbieter wie Telekommunikationsdienste unterliegen dem Datenschutz und müssen das Fernmeldegeheimnis wahren. So sind bestimmte Daten über Kund:innen geheim zu halten, etwa Vertragsdaten oder Metadaten (also Details über Verbindungen wie der Zeitpunkt und die Länge einer Kommunikation). Außer Kraft gesetzt werden kann das Fernmeldegeheimnis nur unter richterlicher Anordnung für max. drei Monate, wenn der Verdacht auf eine Straftat besteht.

 

Autorin: Kathrin Strauß
Artikel veröffentlicht: 24.09.20

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