Datenschutz in der Pflege – das sollten Sie beachten
Eine Datenschutzverletzung im Pflegeheim kann erhebliche Folgen für den Betroffenen haben. Datenschutz ist aber nicht nur deshalb essentiell: Das Vertrauen, das der Patient mitbringt, ist zu bewahren und im Zuge einer Behandlung unabdingbar. Patientendaten und Patientenakten müssen demnach mit höchster Sensibilität behandelt und geschützt werden.
Mitarbeiter in Pflegeeinrichtungen, unabhängig von Position oder Tätigkeitsbereich, müssen darauf achten, dass nur jene personenbezogenen Daten erhoben werden, die für die Betreuung, Pflege sowie Behandlung wichtig sind. Sie stehen darüber hinaus unter der beruflichen Schweigepflicht. Diese gilt für alle Personen im medizinischen Bereich, die mit Patientendaten arbeiten. Zu dieser Gruppe gehören:
Ärzte
Pfleger
Krankenschwestern
Heilpraktiker
Ein Verstoß ist also nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch strafrechtlich relevant. Nach § 203 Strafgesetzbuch drohen mitunter Freiheitsstrafen, wenn die Schweigepflicht nicht eingehalten wird. Der Mitarbeiter ist nur dann von der Schweigepflicht entbunden, wenn der Betroffene eine entsprechende Einwilligungserklärung unterschrieben hat.
Datenschutzverstöße in Pflegeeinrichtungen
Ungeachtet dessen kann es in Bezug auf den Datenschutz in Pflegeeinrichtungen leicht zu Verstößen kommen, da es sich nicht um geschlossene Einrichtungen handelt: Beispielsweise beliefern Zulieferer die Einrichtungen mit Medikamenten oder ein externer IT-Experte kümmert sich um die Behebung technischer Probleme.
Und nicht einmal enge Angehörige haben das Recht, Einsicht in die personenbezogenen Daten des Betroffenen zu erhalten. Das Auskunftsrecht der Betroffenenrechte ist in der Datenschutzgrundverordnung klar geregelt: Art. 15 DSGVO besagt, dass das Informations- und Auskunftsrecht nur dem Betroffenen zusteht. Das heißt also, dass eine Einwilligung des Betroffenen notwendig ist, um Angehörigen Einsicht in die Patientenakten zu gestatten.
Darüber hinaus müssen bei einem angemessenen Datenschutz in der Pflege Patientenakten vor dem Zugriff von Dritten/Unbefugten umfassend geschützt werden. Der Fall eines Krankenhauses in Portugal, bei dem unbefugte Personen wie der Hausmeister Patientendaten einsehen konnten, bestätigt dies.
Diese Regel gilt auch, wenn über die Daten nur gesprochen wird. Vor Außenstehenden sollte man daher nicht über den gegenwärtigen Zustand eines Patienten sprechen. Dazu zählen auch die Bewohner und Besucher einer Pflegeeinrichtung.
Die Datenschutzgrundverordnung DSGVO stellt Pflegeheime, Pflegedienste & Co. vor viele Herausforderungen, da es schnell zu einer Datenschutzverletzung kommen kann. Nicht nur teure Abmahnungen können die Folge sein. Ein Imageschaden kann eine Pflegeeinrichtung noch härter treffen, da vor allem in dieser Branche das Vertrauen eines Patienten unabdingbar ist. Aus diesen Gründen ist es notwendig, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, der die Vorgänge in der Einrichtung überwacht.