5. Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten in der Praxis
Bestellt ein Unternehmen einen internen Datenschutzbeauftragten, besteht immer die Besonderheit, dass die Parteien arbeitsvertraglich aneinander gebunden sind. Das kann nicht nur zu Interessenkonflikten führen, sondern auch zur Folge haben, dass durch die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten die Bindung zwischen Arbeitgeber und dem betreffenden Arbeitnehmer rechtlich stark gefestigt wird. Vergleichen kann man die Stellung des internen Datenschutzbeauftragten mit der eines Betriebsratsmitgliedes. Der Gesetzgeber hatte entsprechende Interessenkonflikte im Auge, als er sich für diesen besonderen Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten entschieden hat. Allerdings ist damit die Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers bei der Entlassung interner Datenschutzbeauftragter mit Kündigungsschutz stark eingeschränkt. Entstehen Spannungen zwischen den Vertragsparteien aus dem Arbeitsverhältnis oder ist der Arbeitgeber mit der Leistung des entsprechenden Mitarbeiters nicht zufrieden, kann er sich nicht ohne Weiteres von seinem Mitarbeiter trennen.
Diese Situation kann sich sowohl sehr nachteilig auf die gesamte betriebliche Atmosphäre auswirken als auch die Tätigkeit des internen Datenschutzbeauftragten negativ beeinflussen. Betrieblicher Datenschutz lebt vor allem davon, dass alle Beteiligten an der Umsetzung mitwirken und dass der Datenschutzbeauftragte entsprechend auf die Geschäftsführung einwirken kann. Ist das Verhältnis zur Betriebsleitung gestört, ist eine erfolgreiche Arbeit und die Erfüllung der Aufgaben des Datenschutzbeauftragten kaum denkbar.
Wer als Unternehmer einen innerbetrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er an diesen auf unabsehbare Zeit gebunden ist. Beispielsweise entschied bereits im Jahr 2011 das Bundesarbeitsgericht einen Fall, in dem ein Unternehmen nach dem Zusammenschluss mit anderen Unternehmen zu einem Konzern die bisher durch einen internen Datenschutzbeauftragten ausgeübte Tätigkeit konzernweit durch einen externen Datenschutzbeauftragten bearbeiten lassen wollte. Die Kündigung des bisherigen internen Datenschutzbeauftragten war unwirksam (Urteil Bundesarbeitsgericht vom 23.03.2011 unter dem Aktenzeichen 10 AZR 562/09). Als interner Datenschutzbeauftragter hätte nur ein wichtiger Grund die Berechtigung für eine wirksame Kündigung des Mitarbeiters gegeben. Dieser wurde nicht vorgetragen.
Wenn Sie als Unternehmen aktuell vor der Entscheidung für einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten stehen, sollten Sie sich für das Thema des speziellen Kündigungsschutzes für interne DSB interessieren. Die Bestellung eines externen Datenschutzbeauftragten hat demgegenüber für Unternehmen viele Vorteile: Der externe Datenschutzbeauftragte wird für Sie auf Basis eines Dienstleistungsvertrages tätig, den sie entsprechend den dort getroffenen Regelungen auch kurzfristig kündigen können Lassen Sie sich von uns zu den Vorteilen eines externen Datenschutzbeauftragten beraten. Vielfach ist die externe Lösung auch die kostengünstigere und fachlich von Anfang an überzeugendere Lösung.