DSGVO Fotografie

DSGVO für Fotografen: Das müssen Sie aus Datenschutz-Sicht wissen.

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DSGVO für Fotografen

Biometrische Daten sind eine besondere Art personenbezogener Daten und deswegen gilt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) auch für Fotografen, denn die Fotografie stellt – je nachdem, aus welchem Hintergrund heraus sie betrieben wird – eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar. Wir klären Sie auf, was es beim Thema Datenschutz und Fotografie zu beachten gibt.

 

Datenschutz Fotografie – welche gesetzliche Regelungen nach DSGVO gibt es?

Eines gleich vorweg – für Familienfotos, die nicht veröffentlicht werden oder Fotos, die keine Menschen in einer klar identifizierbaren Weise zeigen, gilt die Datenschutzgrundverordnung nicht. Eine „Verarbeitung“ nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO von Bilddateien liegt zudem nicht nur bei Digitalfotografie vor, auch bei der analogen Form der Fotografie gilt die DSGVO. Bei der Fotografie gibt es für Berufsfotografen und Medienvertreter verschiedenes zu beachten:


Was muss zum Datenschutz beim Fotografieren beachtet werden?

 

Von der DSGVO betroffen sind also insbesondere berufliche Portraitfotografen. Diese müssen sich, um beim Fotografieren den Datenschutz einzuhalten, vor allem an Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO orientieren. Dieser besagt, dass sowohl die Anfertigung als auch die weitere Verwendung des angefertigten Fotos zulässig ist, wenn beides zur Durchführung eines Vertrages mit der / den abgebildeten Person(en) erforderlich ist – heißt: Handelt es sich um einen fotografischen Auftrag mit einer überschaubaren Personenanzahl, etwa bei einer Hochzeitsfotografie, müssen Sie sich als Fotograf keine Gedanken machen.

Schwieriger wird es allerdings, wenn es um das Fotografieren einer öffentlichen Veranstaltung geht, bei der Sie eine Reportage anfertigen sollen. Theoretisch greift hier Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Dieser besagt im Sinne der Interessensabwägung, dass ein Fotograf ein digitales Foto rechtsgemäß verarbeiten darf, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen (sprich: des Fotografen) oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person (sprich: der fotografierten Personen) verletzt werden – heißt: Agiert der Fotograf auf einen Auftrag hin oder aber aus eigene künstlerischen oder dokumentarischen Sinne heraus, dann kann er dies theoretisch meist durch den genannten Paragrafen rechtfertigen – allerdings bedarf es bei dieser schwierigen Problematik zur Sicherheit immer einer Einzelbewertung und kann nicht pauschal beantwortet werden.


Wann braucht man eine Einverständniserklärung?

 

Dieser Grundsatz kann aber nicht verpauschalisierend angewendet werden – gerade Einzelaufnahmen, die öffentlich gemacht werden, oder Kinderfotos sollten vorher abgeklärt werden, da das persönliche Interesse der einzelnen Person(en) überwiegt. Aber wenn Sie als Fotograf z.B. auf einem Event fotografieren, müssen die dort Anwesenden informiert sein, beispielsweise durch entsprechende Hinweisschilder.

Handeln Sie als Berufsfotograf im Auftrag und fotografieren auf einer Feier oder einem Firmenevent, ist es die Pflicht des Auftraggebers, die Gäste durch entsprechende Hinweisschilder darüber zu informieren. Zudem liegt eine Einverständniserklärung, die von den Anwesenden unterschrieben werden kann, ebenfalls in der Pflicht des Auftraggebers und nicht in Ihrer Pflicht als Fotograf. Wollen Sie die Bilder anschließend weiterverwenden, z.B. als Referenz auf Ihrer Website, brauchen Sie allerdings ebenfalls eine Einwilligungserklärung der abgebildeten Personen.

Welche besonderen Regelungen es für (interne) Mitarbeiterfotos hinsichtlich des Datenschutzes gibt und wann es dafür einer bzw. keiner Einwilligung bedarf lesen Sie hier.


Sonderfall: Menschen fotografieren für Medien- und Pressevertreter

 

In Art. 85 DSGVO findet sich eine sog. Öffnungsklausel, die insbesondere Medien, Presse und den Journalismus allgemein betrifft: Erstellen Sie Fotos für einen journalistischen Zweck, agieren Sie unter dem sogenannten „Medienprivileg“ – die DSGVO gilt hier nur eingeschränkt. Dies gilt auch für Bilder, die nachweislich zu künstlerischen, wissenschaftlichen oder literarischen Zwecken erstellt werden.

 

 

Schriftlicher Hinweis: Fotografieren auf Veranstaltungen – Muster nach DSGVO zum Download

Nach Artikel 13 DSGVO müssen die Anwesenden auf einer öffentlichen Veranstaltung informiert werden, wenn sie fotografiert werden sollen. Ein solches Hinweisschild zum Fotografieren auf Veranstaltungen finden Sie in unserer individualisierbaren Vorlage hier zum Download.

Zum Download

 

Häufige Datenschutzfehler beim Fotografieren – wie vermeidet man Verstöße gegen die DSGVO?

Um häufige Datenschutzfehler beim beruflichen Fotografieren zu vermeiden, raten wir Ihnen folgendes:

  • Fotografieren Sie auf einer Veranstaltung, klären Sie vorher mit dem Veranstalter ab, ob allen Beteiligten z.B. durch entsprechende Hinweisschilder zum Fotografieren auf der Veranstaltung mitgeteilt wurde, dass fotografiert wird. Zudem ist es wichtig zu wissen, ob es von allen Personen eine Einverständniserklärung gibt. Sollten anwesende Personen nicht damit einverstanden sein, dass sie fotografiert werden, können diese sich z.B. mit einem bunten Klebepunkt am Revers für Sie als Fotograf erkennbar machen.
  • Wollen Sie Bilder, die Sie auf Grundlage eines Vertrags erstellt haben, beispielsweise für Ihr Portfolio weiterverwenden, brauchen Sie dafür eine gesonderte schriftliche Einverständniserklärung der jeweiligen Person(en).
  • Fotografieren Sie nachweislich zu journalistischen Zwecken fällt dies unter das sog. „Medienprivileg“ und Sie sind daher von der DSGVO befreit.
  • Kinder dürfen Sie, auch wenn es sich um einen Fotoauftrag handelt, nur nach vorherigem Einverständnis der Eltern fotografieren.
  • Das Interesse der abgebildeten Personen überwiegt i.d.R. den Ihrigen, wenn Sie die Bilder heimlich, verdeckt, vom Abzubildenden unbeobachtet oder in einer intimen Situation erfolgen. In diesen Situationen können Sie davon ausgehen, dass Sie die Persönlichkeitsrechte des Betreffenden verletzen und wahrscheinlich nicht fotografieren dürfen.

 

Wie kann datenschutzexperte.de beim Datenschutz für Fotografen unterstützen?

Wir von datenschutzexperte.de wissen, worauf es beim Thema DSGVO für Fotografen ankommt. Wir kennen Ihre Alltagsprobleme und sind Ihr kompetenter Ansprechpartner: Wir unterstützen Sie bei der Umsetzung der datenschutzrechtlichen Anforderungen in Ihrem Fotogeschäft. Mit Hilfe unserer innovativen Datenschutzsoftware Proliance 360 können Sie den Datenschutz bequem in Ihr Tagesgeschäft integrieren. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.

 


Basis

Unser Starterpaket, bei dem alle Datenschutz-Basics abgedeckt sind.
Für sehr kleine Unternehmen ohne Beratungsbedarf und einfachen Datenverarbeitungen.
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Unser Datenschutz- und Beratungspaket, mit dem auch steigende Anforderungen abgedeckt sind.
Für kleine und mittlere Unternehmen mit niedrigem Beratungsbedarf und standardmäßigen Datenverarbeitungen.
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Unser 360° Rundum Datenschutzpaket, bestehend aus einer umfangreichen Kombination von Service- und Produktleistungen.
Für mittlere Unternehmen und Verbunde mit Beratungsbedarf und umfangreichen / komplexen Datenverarbeitungen.
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Preise pro Monat ab
175 €
275 €
475 €
Diese Datenschutzkernaufgaben übernehmen wir für Sie:
 
 
Benennung TÜV zert. Datenschutzbeauftragter (DSB)
Datenschutzdokumentation
Datenschutzbestandsaufnahme und Datenschutzaudit
Zusatzleistung
Unsere Software enthält standardmäßig folgende Bestandteile:
 
 
Zugang zu unserer Software Proliance 360
Anzahl an Zugängen auf Proliance 360
1 Admin-Zugang
1-Admin-Zugang,
6 Zugänge für Funktionsbereiche
Zugänge nach Absprache
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Datenschutzschulungen
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Basis Schulung
+ weitere Schulungen
ggf. zusätzliche Kosten
Basis Schulung
+ weitere Schulungen
ggf. zusätzliche Kosten
In unserem Serviceangebot sind folgende Komponenten enthalten:
 
 
Experten-Support inklusive (pro Jahr)
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Beratungsleistungen werden stundenweise abgerechnet
10 Stunden
Zusätzliche Beratungsleistungen und - kontingente können jederzeit hinzugebucht werden.
20 Stunden
Zusätzliche Beratungsleistungen und - kontingente können jederzeit hinzugebucht werden.
Priorisierte Reaktionszeit bei Anfragen
(Montag - Freitag):
Die Bearbeitung von Anfragen erfolgt unverzüglich, jedoch ohne Priorisierung. Eilbedürftige Anfragen (z. B. Datenschutzverletzungen) werden durch den Datenschutzbeauftragten immer priorisiert.
Innerhalb von 48 Stunden
Zeitspanne, innerhalb derer üblicherweise mit der Bearbeitung von Anfragen begonnen wird. Erledigungszeiten sind abhängig von Art und Umfang der Anfrage sowie Mitwirkung des Auftraggebers. Eilbedürftige Anfragen (z. B. Datenschutzverletzungen) werden durch den Datenschutzbeauftragten immer priorisiert.
Innerhalb von 24 Stunden
Zeitspanne, innerhalb derer üblicherweise mit der Bearbeitung von Anfragen begonnen wird. Erledigungszeiten sind abhängig von Art und Umfang der Anfrage sowie Mitwirkung des Auftraggebers. Eilbedürftige Anfragen (z. B. Datenschutzverletzungen) werden durch den Datenschutzbeauftragten immer priorisiert.
Persönlicher Ansprechpartner
 
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23.08.2018Empfehlung! Beim Thema Datenschutz gab es bei uns immer viel Unsicherheit und auch wenig Zeit, sich damit zu beschäftigen. Daher sind wir froh, dass das Team von Datenschutzexperte uns so professionell und zuverlässig unterstützt. Danke!
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Wir beantworten Ihre Fragen zum DSGVO Fotografie

Diese Frage wird immer im Einzelfall nach einer gesonderten Abwägung entschieden. Grundsätzlich kann dazu jedoch folgendes gesagt werden:
Wird jemand zu Beweiszwecken fotografiert, muss dies keine Persönlichkeitsverletzung sein, wenn diese Bilder weder verbreitet noch öffentlich zur Schau gestellt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch zumindest, dass die Bilder nicht heimlich, verdeckt, vom Abzubildenden unbeobachtet oder in einer intimen Situation erfolgen.

Wenn Sie journalistisch tätig sind, dürfen Sie Personen auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung fotografieren. Gleiches gilt für nachweislich künstlerische, literarische oder wissenschaftliche Zwecke. Diese Bilder dürfen aber keinem kommerziellen Zweck dienen. Allgemein gilt: Lässt sich die Fotografie nicht über eine Interessensabwägung rechtfertigen, muss die Einwilligung der betroffenen Person (also der fotografierten Personen) eingeholt werden.

Fotografieren Sie nur im Familienkreis und veröffentlichen diese Bilder nicht, dann greift die DSGVO hier nicht. Auch wenn Sie die Fotografie als Hobby betreiben gilt die DSGVO i.d.R. nicht.

Fotografieren Sie zur Erfüllung eines Vertragsverhältnisses, wie es auf Hochzeiten, auf denen Sie als Fotograf bestellt worden sind, der Fall ist, brauchen Sie sich in der Regel über die DSGVO keine Gedanken machen: Sowohl die Anfertigung als auch die weitere Verwendung der angefertigten Fotos ist im Sinne der DSGVO zulässig, wenn beides zur Durchführung eines Vertrages mit der / den abgebildeten Person(en) – also dem Brautpaar nebst Gästen – erforderlich ist. Dass die Gäste auf der Hochzeit über Ihre fotografischen Tätigkeiten informiert werden, ist Sache des Brautpaares.


Unsere Leistungen im Überblick

Mit unserer Datenschutzsoftware Proliance 360 helfen wir Ihnen, Ihren Unternehmens-Datenschutz systematisch Schritt für Schritt umzusetzen. So stellen Sie sich als Fotograf sicher für den Datenschutz auf!

Die Schritte der Software Proliance 360 auf dem Weg zur Datenschutzkonformität umfassen dabei:

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