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Telefonwerbung & Datenschutz: Was tun gegen unerwünschte Werbeanrufe?

Sind Werbeanrufe erlaubt? Was die DSGVO beim Thema Telefonwerbung vorsieht und wie Sie sich dagegen wehren können, erklären wir Ihnen hier.

2021-03-25

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Ihr E-Mail-Postfach ist Phishing-Mail frei, aber jetzt geht der Werbe-Terror am Telefon mittels unerwünschter Werbeanrufe weiter? Unerwünschte Telefonwerbung gehört zu den lästigen Angelegenheiten, mit denen sich Verbraucher:innen auch noch unter den strengen Regelungen der DSGVO auseinandersetzen müssen. Seitens der Gerichte und auch von Seiten des Gesetzgebers her wurde daher immer wieder am Schutz der Nutzer:innen insbesondere vor sogenannten Cold Calls nachgebessert. Dabei kamen neben datenschutzrechtlichen Regelungen auch wettbewerbsrechtliche Vorschriften zum Einsatz. Doch was sieht die DSGVO genau vor und wie können Sie sich gegen Telefonwerbung wehren?

Fest steht: Die telefonische Kontaktaufnahme zu Werbezwecken hängt von der Einwilligung der Betroffenen ab. Wie sollten Sie aber reagieren, wenn Sie ohne Zustimmung einen Werbeanruf erhalten?
 

Ist Telefonwerbung laut DSGVO erlaubt?

Für den deutschen Gesetzgeber war die Zunahme von lästiger Telefonwerbung Anlass genug, 2009 das Gesetz gegen unerlaubte Telefonwerbung einzuführen. Damit hat Deutschland in der EU einen Sonderweg beschritten. Grundsätzlich gilt nach § 7 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) jegliche telefonische Kontaktaufnahme von privat Personen zu Werbezwecken nur nach einer vorher erteilten Einwilligung zulässig ist. Datenschutzrechtlich bietet Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO das Einfallstor für die entsprechende Einwilligungsregelung. In der Praxis wird immer wieder gegen diese Regelung verstoßen, entsprechende Beschwerden bei der Bundesnetzagentur bewegen sich zahlenmäßig allein im Jahr 2020 bei 155.254.

Cold Calls, also werbliche Anrufe ohne vorherigen Kontakt zum Betroffenen und mithin ohne Einwilligung, sind verboten. Cold Calling ist nach derzeitiger Rechtslage bußgeldbewehrt, denn es liegt eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Gerade bei der Kaltakquisition im Bereich Telefonwerbung kam es nach einer Pressemeldung aus dem Jahre 2017 zur Verhängung eines in der Höhe noch nie dagewesenen Bußgeldes in Höhe von 300.000 EURO gegen einen Energiedienstleister. Hohe Strafen wie diese sind kein Einzelfall. Bereits Anfang 2021 wurden einmal 145.000€ und einmal 260.000€ Geldbuße gegen zwei Call-Center verhängt – Werbeanrufe ohne Einwilligung bleiben trotz Verbots weiter ein Thema. Dies ist vor allem für die Branchen Vertrieb und Marketing wichtig zu wissen.
 

Werbeanrufe: Was sieht die DSGVO vor?

Die EU-Datenschutzgrundverordnung enthält keine ausdrücklichen Regelungen zu Direktmarketing. Vielmehr wird allgemeiner geregelt, dass für die Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage erforderlich ist. Für Marketingmaßnahmen, insbesondere für Telefonwerbung, kommt nur eine Einwilligung der Betroffenen in Betracht.
Weiterhin gesteht die DSGVO den betroffenen ein umfassendes Widerrufsrecht dieser Einwilligung zu. In der geplanten ePrivacy-Verordnung soll es konkreter Regelungen zu Marketingmaßnahmen geben, bis wann die ePrivacy-Verordnung verabschiedet wird und wie genau die Regelungen dann aussehen ist aber nicht abschließend klar.

Teilweise in Deutschland noch strittig ist, wie das Zusammenspiel von DSGVO und UWG genau zu verstehen ist. Wobei auch hier inzwischen mehr Klarheit herrscht und die Regelungen des UWG zwar keine datenschutzrechtlichen Vorgaben sind, aber für die Auslegung der DSGVO herangezogen werden können. Demnach könnte auch ein sog. mutmaßliches Interesse (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG) der Betroffenen Rechtsgrundlage für werbliche Telefonanrufe sein. Aus datenschutzrechtlicher Sicht müsste dann ein berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO vorliegen. Hierfür ist eine gute Begründung im Einzelfall notwendig.  
 

Was tun gegen unerwünschte Werbeanrufe?

Sie wurden Ziel eines Cold-Calls? Dagegen können Sie sich wehren: Die Bundesnetzagentur hat ein Meldeformular zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und andere Cold Calls eingerichtet. Hier können Sie Werbeanrufe melden und die Bundesnetzagentur geht dieser Beschwerde anschließend nach. Telefonische Informationen können auch bei der zugehörigen Sonderrufnummer der Bundesnetzagentur eingeholt werden: +49  (0)291  9955-20.

Die DSGVO sieht bei Missachtung der Vorschriften enorme Geldstrafen vor. So war unter den höchsten DSGVO-Bußgeldern 2020 auch ein Unternehmen (TIM SpA, Italien), das unter anderem wegen zahlreicher getätigter Werbeanrufe zu einer Strafe von 27 Millionen Euro verurteilt wurde. Um den Cold-Callern und anderen Unternehmen, die immer noch auf diese Methode setzen, den Wind aus den Segeln zu nehmen, sollten Sie nicht nur die Werbeanrufe melden, sondern auch direkt während des Gesprächs hartnäckig nach der angeblich von Ihnen erteilten Einwilligung fragen. Fordern Sie die explizite Angabe, wann, wo und in welcher Form (schriftlich, mündlich) Sie angeblich eine Einwilligung vorgenommen hätten. Die meisten Anrufer:innen legen dann oftmals gleich wieder auf.
 

DSGVO neben UWG: Bußgelder & wettbewerbsrechtliche Abmahnung

Laut DSGVO braucht es also für Werbeanrufe die Einwilligung der betroffenen Person; das nationale deutsche Recht geht, wie eingangs beschrieben, mit dem UWG sogar noch einen Schritt weiter. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb spezifiziert die Datenschutz Grundverordnung, wo diese vage bleibt. Beide Gesetze zielen darauf ab, Bürger:innen einen möglichst hohen Schutz vor Kaltaquise am Telefon zu bieten und drohen zur Abschreckung mit hohen Bußgeldsummen im Falle der DSGVO oder der Abmahnung durch Wettbewerber:innen im Falle des UWG bei Verstößen.

Doch auch für Marketeers haben diese Regelungen Vorteile: Neben der Zeitersparnis, die der Wegfall von oftmals wenig vielversprechenden Anrufen bietet, ist die Erfolgsrate bei erlaubten Werbeanrufen ungleich höher. Denn wenn Personen eine Zustimmung zu Werbeanrufen erteilt haben, ist das Interesse am zu vertreibenden Produkt bereits gegeben.

Autorin: Kathrin Strauß
Artikel veröffentlicht: 25.03.2021

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