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EU-Urheberrechtsreform erklärt: Was ändert sich?

Kürzlich wurde die EU-Urheberrechtsreform verabschiedet, die zum Ziel hat, das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen und an die Digitalisierung anzupassen. Neben vielen Befürwortern der Reform, sind auch laute kritische Stimmen zu hören, die etwa Zensur in Form von Uploadfiltern befürchten.

Die kürzlich verabschiedete Urheberrechtsreform der Europäischen Union erhitzt die Gemüter. Während Befürworter der Reform einen Schritt des Urheberrechts ins digitale Zeitalter loben, fürchten Kritiker Zensur in Form von Uploadfiltern sowie einen weiteren Machtzuwachs für die großen Online-Plattformen.

Doch welche konkreten Änderungen bringt die Urheberrechtsreform mit sich, und was genau umfasst der überaus umstrittene Artikel 13? Wir klären auf.

Die Ziele der Urheberrechtsreform

Das Ziel der EU-Urheberrechtsreform ist es in erster Linie, das Urheberrecht an die Digitalisierung anzupassen. Das neue digitale Umfeld erfordert eine Gesetzgebung, die die Gegebenheiten dieser Umgebung einbezieht und Rechteinhaber auch im digitalen Raum schützt. Darüber hinaus will die Europäische Kommission ein Zersplittern des Urheberrechts in den Mitgliedsstaaten verhindern und stattdessen auf eine ganzheitliche europäische Lösung setzen.

Zusammengefasst strebte die Europäische Kommission mit Hilfe dieser Reform ein modernes und einheitliches Urheberrecht in allen Mitgliedsstaaten an.

Artikel 13 bzw. 17 – zieht er automatisch Uploadfilter nach sich?

Der wohl umstrittenste Teil der neuen Urheberrechtsreform dürfte Artikel 17 sein. Im Gesetzesentwurf war der gleiche Passus noch Artikel 13, sodass in der Diskussion im Vorfeld stets noch von Artikel 13 die Rede war. Während in Artikel 17 zwar nicht explizit von Uploadfiltern die Rede ist, ist die Sorge der Kritiker, dass die praktische Umsetzung des Artikels ohne solche Filter quasi unmöglich sei.

Konkret befasst sich Artikel 17 der EU-Urheberrechtsreform mit „Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten“. Dazu gehören Portale wie YouTube, deren hauptsächlicher Zweck es ist, Usern die Möglichkeit zu bieten, Inhalte – im Falle von YouTube Videos – bereitzustellen. Diese Portale haften nun für Urheberrechtsverstöße ihrer Nutzer, und zwar vollständig. Ausnahmen gelten für die folgenden Fälle:

  • Es wurden alle Anstrengungen unternommen, um mit den betroffenen Rechteinhabern Lizenzen auszuhandeln.

  • Verhältnismäßige Maßnahmen, insbesondere technische Maßnahmen, werden eingesetzt, um Verstöße gegen das Urheberrecht zu verhindern. Hier kommen Uploadfilter ins Spiel, denn sie wären eine solche technische Maßnahme.

  • Bei Kenntnis des Verstoßes wird das betroffene Werk entfernt, ebenso die Möglichkeit eines erneuten Hochladens.

Während also der Gesetzestext selbst keine Uploadfilter erwähnt, ist durchaus die Rede von technischen Maßnahmen – und die befürchteten Uploadfilter wären eine solche Maßnahme. Die Kritiker der Urheberrechtsreform betonen immer wieder, dass ohne entsprechende Uploadfilter eine Umsetzung der Anforderungen in der Praxis nicht möglich sei.
Obwohl es einige Ausnahmen für junge Unternehmen gibt, ist die Befürchtung groß, dass durch die Reform die Macht der großen Anbieter noch verstärkt wird, weil kleinere Unternehmen gar nicht in der Lage seien, selbst entsprechende Filter zu programmieren. In der Folge müssten sie Filter-Lösungen der großen Anbieter einkaufen.

Wie fehleranfällig sind Uploadfilter?

Eine weitere relevante Frage lautet: Wie fehleranfällig sind diese Uploadfilter, die in Zukunft vielleicht darüber entscheiden werden, welche Inhalte veröffentlicht werden dürfen und welche nicht? Erst kürzlich wurde der Mueller-Bericht, der Abschlussbericht des US-Sonderermittlers zum US-Wahlkampf 2016, von Uploadfiltern gesperrt. Dabei ist das Dokument gemeinfrei und darf von jedem online gestellt werden. Nutzer hatten besser lesbare Versionen des PDFs auf die freie Plattform Scribd hochgeladen, welche die Dokumente sperrte, allerdings darauf hinwies, dass es sich um eine automatisierte Entscheidung handle. Nach einem Widerspruch gegen die Sperrung wurde diese wieder rückgängig gemacht.

Auch wenn es in diesem Fall letztlich lediglich zu einem verzögerten Upload kam: Dass automatische Uploadfilter durchaus fehleranfällig sein können, macht das Beispiel deutlich.

Weitere Kritik an der EU-Urheberrechtsreform

Nicht nur Artikel 17, bzw. vormals 13, steht in der Kritik, sondern auch Artikel 15, welcher im Entwurf noch Artikel 11 war. Darin geht es um das Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Konkret betrifft diese Passage Nachrichten-Aggregatoren wie Google News. Solche Dienste sammeln die Artikel verschiedener Presseportale und geben sie verkürzt wieder, verlinken aber auch auf den ursprünglichen Beitrag. Kritiker des Artikels 17 weisen darauf hin, dass Presseverleger durch solche News-Aggregatoren sogar profitierten und verweisen auf das Beispiel Spanien: Dort wurde bereits 2014 ein Leistungsschutzrecht eingeführt, was dazu führte, dass Google News seinen Service einstellte. In der Folge sollen dem Spiegel zufolge die Werbeeinnahmen der entsprechenden Presseportale um 10-15 % zurückgegangen sein.

Fazit: Große Veränderungen sind absehbar

Wie genau sich die heiß diskutierte europäische Urheberrechtsreform auf die Internetlandschaft auswirken wird, ist aktuell noch schwer abzuschätzen. Während die Befürworter der Reform es begrüßen, dass die Rechte von Urhebern nun auch online gewahrt würden, betonen Kritiker immer wieder die Gefahren, die mit Uploadfiltern einhergehen würden: die fehleranfälligen Entscheidungen der Filter einerseits und die Stärkung der Marktmacht der großen Player andererseits.

Artikel veröffentlicht am: 29. April 2019

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