Handschlag über Richterhammer

Datenschutzbeauftragter: Ein Rechtsanwalt ist eine gute Wahl

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter – diese Kombination finden Sie häufiger. Und das hat gute Gründe: Ein Anwalt als Datenschutzbeauftragter bringt von Haus aus viele Voraussetzungen für diese anspruchsvolle Aufgabe mit. Erfahren Sie hier mehr zum Thema.

Wenn Ihr Datenschutzbeauftragter Anwalt ist

Nicht erst mit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erweist sich der betriebliche Datenschutz als ein komplexes und vor allem rechtlich anspruchsvolles Thema. Dabei hat die Funktion des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (DSB) mit der DSGVO weiter an Gewicht gewonnen. An der Schnittstelle zwischen Unternehmen, Behörden und Rechteinhabern angesiedelt, muss der DSB dem Datenschutz Bedeutung verleihen und das Unternehmen dabei unterstützen, jederzeit Datenschutzkonformität zu erreichen und diese auch nachweisen zu können. Keine leichte Aufgabe, wenn die zugrundeliegenden EU-Datenschutzvorschriften zusätzlich mit anderen nationalen Vorschriften verwoben und teilweise auch auslegungsbedürftig sind. Ist Ihr Datenschutzbeauftragter aber Rechtsanwalt, verfügt er über das entsprechende „Handwerkszeug“, um diese anspruchsvolle Aufgabe zu bewältigen.

Anwalt als Datenschutzbeauftragter: viele Vorteile

Ein Rechtsanwalt bringt unter anderem diese Voraussetzungen mit, wenn er als DSB tätig ist:

  • Er versteht sich auf die Interpretation und die Auslegung von Gesetzestexten.
  • Ein Datenschutzbeauftragter, der Rechtsanwalt ist, kann sich schnell in neue rechtliche Vorschriften einarbeiten.
  • Ein Rechtsanwalt, der als Datenschutzbeauftragter auftritt, hat Erfahrung mit Behörden und dritten Parteien, er ist geübt in der Korrespondenz und in der Kommunikation mit diesen Dritten.
  • Rechtsanwälte sind es gewohnt, problemorientiert und vorausschauend zu denken. Sie können deshalb auch im Vorfeld die mögliche datenschutzrechtliche Relevanz von verschiedenen Tätigkeiten abschätzen und das Management dahingehend beraten.
  • Anwälte können komplexe rechtliche Sachverhalte verständlich darstellen. Deshalb sind sie in der Lage, Mitarbeiter und Management zum Thema Datenschutz zu schulen.
  • Ein Datenschutzbeauftragter, der auch Rechtsanwalt ist, verfügt außerdem über die erforderliche Seriosität sowie Vertrauenswürdigkeit, die als DSB gefragt ist.

Hinzu kommt ein weiterer Vorteil, wenn Ihr Datenschutzbeauftragter auch Rechtsanwalt ist. Diesen beleuchten wir im nächsten Absatz.

Rechtsanwalt als externer Datenschutzbeauftragter

Ist ein Anwalt Datenschutzbeauftragter, so ist er in der Regel ein externer DSB. Er übt diese Tätigkeit für das Unternehmen auf Grundlage eines selbstständigen Dienstvertrages aus. Das hat für Sie weitere Vorzüge. Im Gegensatz zu einem Mitarbeiter, den Sie für die Tätigkeit als interner DSB erst qualifizieren müssen, verfügt ein Datenschutzbeauftragter, der Rechtsanwalt ist, von Anfang an über die nötigen Kenntnisse im Datenschutz und sorgt selbst auf eigene Kosten für seine Weiterbildung. Der Rechtsanwalt als Datenschutzbeauftragter ist damit von der ersten Minute seiner Tätigkeit an ein Experte im Datenschutz an Ihrer Seite. Er wird somit ebenso von Anfang an den Respekt von Dritten wie Behörden genießen und den Ruf Ihres Unternehmens schützen. Indem Sie einen Anwalt als Datenschutzbeauftragten wählen, zeigen Sie außerdem, dass Sie das Thema Datenschutz im Unternehmen ernst nehmen und in professionelle Hände geben.

Da ein Rechtsanwalt als Datenschutzbeauftragter in der Regel extern tätig ist, begeben Sie sich von Unternehmensseite nicht in eine möglicherweise schwierige und kaum mehr lösbare Bindung. Interne DSB unterliegen ähnlich wie Betriebsräte einem besonderen Kündigungsschutz und sind deshalb nur schwer kündbar. Das kann zu Problemen führen, wenn man später doch nicht zueinander passt. Mit Ihrem externen DSB können Sie entsprechende Kündigungsmöglichkeiten vertraglich vorsehen. Meist ist deshalb der externe DSB die bessere Wahl.

Datenschutzbeauftragter und Rechtsanwalt? Für Ihr Unternehmen ein Gewinn.

Fragen Sie uns, wie beraten Sie gerne persönlich.

Artikel veröffentlicht am: 25. Juni 2019

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