Impressum nach TMG

Impressum nach TMG: Das müssen Website-Betreiber beachten

Das Telemediengesetz (TMG) bestimmt, welche Angaben Unternehmen machen müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr nach außen hin auftreten. Dazu gehört auch ein Impressum. Wer ein Impressum bereitstellen muss und wie Sie Impressumspflichten sicher nachkommen können, erfahren Sie hier.

2023-03-17

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Das Telemediengesetz (TMG) bestimmt, welche Angaben Unternehmen machen müssen, wenn sie im geschäftlichen Verkehr nach außen hin auftreten. Dazu gehört insbesondere auch ein Impressum, welches nicht nur auf der entsprechenden Website, sondern auch etwa in E-Mails eingepflegt werden muss. Wer ein Impressum bereitstellen muss und wie Unternehmen ihren Impressumspflichten sicher nachkommen können, zeigen wir Ihnen in diesem Artikel.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Angebotene Telemedien wie Websites oder Social-Media-Kanäle benötigen fast immer ein Impressum. Fehlt ein solches, droht nicht nur ein Bußgeld, sondern auch Abmahnungen und Gerichtsverfahren können die Folge sein.
  • Das Impressum muss von jeder Unterseite einer Website mit 2 Klicks erreichbar und eindeutig zu erkennen sein. Zudem ist es wichtig, dass es aktuell gehalten wird und jederzeit verfügbar bleibt.
  • Die Datenschutzerklärung sollte vom Impressum gesondert aufgeführt werden, um die gesetzlichen Bestimmungen zu erfüllen.

Was ist ein Impressum?

Ein Impressum ist eine Unterseite auf einer Webseite, auf der Besucher bestimmte Informationen über den Betreiber der Seite und des dahinterstehenden Unternehmens finden können. Für die meisten Webseitenbetreiber ist ein vollständiges und aktuelles Impressum Pflicht. 

Das Impressum enthält wichtige Angaben zur Firmierung, den verantwortlichen Personen und den Kontaktdaten. So soll es Kunden und Betroffenen ermöglicht werden, direkt einen Ansprechpartner für ihr Anliegen zu finden und einzusehen, mit wem sie in geschäftlichen Kontakt treten.

Das Impressum stellt die Transparenz zwischen Vertragsparteien sicher. In Fällen, in denen die Datenschutzerklärung keine Angaben zum Namen, zur Anschrift und zu den Kontaktmöglichkeiten des Verantwortlichen enthält, hilft das Impressum Betroffenen weiter, die ihre Rechte aus den Datenschutzbestimmungen durchsetzen wollen.

Aber nicht nur auf Webseiten, sondern auch in E-Mails oder auf geschäftlichen Social-Media-Accounts muss ein Impressum hinterlegt sein. Voraussetzung dafür ist die geschäftsmäßige Nutzung. Da allerdings viele E-Mail-Programme und Social-Media-Plattformen nicht auf die Einbindung von einem Impressum ausgelegt sind, verlinken viele Nutzer auf das Impressum auf der Webseite. Das ist grundsätzlich erlaubt, solange das Auffinden der notwendigen Informationen nicht mehr als zwei Klicks erfordert.

Gut zu wissen: Ein Impressum muss immer leicht erkennbar und schnell aufzufinden sein. Die Bezeichnung des Impressums oder der Verlinkung auf ein Impressum muss eindeutig sein, idealerweise mit "Impressum". Zudem muss das Impressum immer aktualisiert werden und jederzeit verfügbar sein.

Wer muss ein Impressum bereitstellen?

Die Pflicht, ein Impressum bereitzustellen, gilt für alle Telemedienanbieter. Es ist dafür unerheblich, ob eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung angeboten werden oder Zugang zu diesen bieten. Das sind alle Diensteanbieter, die geschäftsmäßig Webseiten betreiben.

Telemedien sind weit zu verstehen, sodass fast jede Online-Präsenz als Telemedium verstanden werden kann. Beispiele für solche sind: Websites, Blogs, Online-Shops, E-Mail-Dienste, Suchmaschinen oder Accounts auf sozialen Netzwerken.

Wichtig: Geschäftsmäßig bedeutet dabei nicht unbedingt, dass es sich um gegen Entgelt angebotene Telemedien handelt und Nutzer kostenpflichtig Zugriff auf diesen erhalten. Es ist ausreichend, dass mit dem Betreiben der Telemedien direkt oder indirekt wirtschaftliche Vorteile erzielt werden können.

Problematisch ist dies in einigen Fällen bei gemeinnützigen Vereinen und Privatpersonen. Hier sollten sich die Anbieter die Frage stellen, ob die Inhalte ihrer Medien in der Regel gegen Entgelt angeboten werden oder zu einem direkten oder indirekten wirtschaftlichen Vorteil führen können(z.B. Blogs oder soziale und gemeinnützige Einrichtungen). Ist das der Fall, muss ein Impressum bereitgestellt werden.

Welche Informationen muss ein Impressum enthalten?

Welche Informationen ein ordnungsgemäßes Impressum beinhalten muss, ist in § 5 Abs. 1 TMG geregelt. Dazu ist grundsätzlich zunächst der Name des Unternehmens oder des Unternehmers anzugeben. Dieser kann sich jedoch unterscheiden, je nachdem ob es sich um juristische oder natürliche Personen handelt. Hier sind ein paar Beispiele:

  • Im Handelsregister eingetragene Unternehmen und eingetragene Kaufleute (e.K.): Hier ist der Firmenname anzugeben.
  • Einzelunternehmen: Neben der Angabe des vollständigen Namens des Geschäftsinhabers kann auch die Bezeichnung angegeben werden, mit der das Unternehmen Werbung schaltet oder öffentlich auftritt. Wichtig ist, dass der richtige Name des Inhabers zu finden ist.
  • Natürliche Personen: Einzelpersonen müssen ihren vollständigen Vor- und Nachnamen angeben. Zweitnamen sind dabei nicht erforderlich. Dies gilt auch für Blogger, Influencer und Künstler - die Angabe des Managements oder der Agentur ist grundsätzlich nicht ausreichend.

Klartext: Wichtig ist in jedem Fall die Vollständigkeit des Namens. Abkürzungen oder Kürzel sind nicht ausreichend. Auch eine c/o-Adresse ist rechtlich als riskant anzusehen, da diese bestimmte Voraussetzungen erfüllen muss (zum Beispiel Ladefähigkeit).

Über den Namen des Unternehmens oder des Unternehmers hinaus gibt es noch weitere Angaben, die in einem Impressum erforderlich sind. Wir haben diese für Sie einmal zusammengefasst:

  • Die Rechtsform des Unternehmens (GbR, OHG, KG, GmbH, AG, e.K. etc.),
  • Angaben zu den Vertretungsberechtigten,
  • Kapitalgesellschaften müssen das Stamm- und Grundkapital sowie alle noch ausstehenden Einlagen angeben, sofern Sie Angaben zum Kapital der Gesellschaft machen,
  • die vollständige Anschrift (nicht das Postfach!),
  • Möglichkeiten zur schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme (hier sind mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten erforderlich, z. B. Telefon und E-Mail),
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (je nach Gewerbe),
  • Angabe des Registereintrags,
  • Freie Berufe müssen zudem Angaben zur Kammer, der Berufsbezeichnung und den berufsrechtlichen Regelungen machen, denen sie unterliegen,
  • Angaben zur Umsatzsteuer-ID oder der Wirtschafts-ID,
  • Angaben zur Abwicklung oder Liquidation, falls das Unternehmen davon betroffen ist.

Erfolgt eine „kommerzielle Kommunikation“, also Werbung, über das Telemedium, sind zusätzliche Anforderungen an die Informationspflichten aus § 6 Abs. 1 TMG zu beachten:

  • Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
  • Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
  • Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein. Außerdem müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
  • Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.

Impressum und Datenschutz

Nutzer und Kunden sollen mit einem Impressum in der Lage sein, ihre Vertragspartner zu erkennen und bewusst entscheiden zu können, mit wem sie Verträge schließen. Außerdem sorgt ein vollständiges Impressum für eine unmittelbare Kommunikation zwischen den Parteien, um so beispielsweise Auskünfte über die gespeicherten personenbezogenen Daten abzufragen.

Impressum und Datenschutzerklärung sollten immer separat behandelt werden. Beide Unterseiten müssen von jeder Unterseite mit maximal zwei Klicks erreichbar und jederzeit voneinander unabhängig verfügbar sein. Das ist nicht gegeben, wenn die Datenschutzerklärung als Unterpunkt im Impressum platziert wird.

Fehlendes oder fehlerhaftes Impressum: Welche Sanktionen drohen? 

Hat der Telemedienanbieter eine Anbieterkennzeichnungspflicht und kommt dieser nicht nach, droht in der Regel ein Bußgeld. Beim Fehlen eines Impressums trotz der Pflicht zur Bereitstellung handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden kann.

Hinzu kommt, dass eine solche Pflichtverletzung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bedeutet. Wettbewerber und Konkurrenten können die Anbieter daher kostenpflichtig abmahnen und Ansprüche auf Unterlassung geltend machen.

Besonders kleine und mittlere Unternehmen können diese Kosten in vielen Fällen kaum stemmen. Ob weitere Strafen wegen einer Rechtsverletzung drohen, muss ein Gericht im Einzelfall beurteilen. Ein solcher Prozess ist dabei nicht nur langwierig, sondern im Zweifel auch teuer. Lassen Sie es also nicht so weit kommen und setzen Sie sich intensiv mit dem eigenen Impressum auseinander, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten.

Fazit

Fast jeder Betreiber von Online-Diensten ist zur Bereitstellung eines Impressums verpflichtet. Das gilt auch dann, wenn keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden. Bevor eine Webseite, ein Blog oder ein Social-Media-Kanal ins Leben gerufen werden, sollten Anbieter sich daher eingehend informieren, ob ein Impressum erforderlich ist und wie ein ordnungsgemäßes Impressum auszusehen hat.

Andernfalls droht nicht nur ein ordnungsbehördliches Bußgeld, sondern auch Abmahnungen und im Zweifel ein Gerichtsverfahren. Um dies zu umgehen, sollten Betroffene rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn sich Fragen zum Impressum ergeben.

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Autor: Team datenschutzexperte.de
Artikel veröffentlicht am 17.03.2023

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