Autofahrer am Lenkrad

Dashcam-Urteil des BGH

Der BGH zum Einsatz von Dashcams: Klarer Datenschutzverstoß – als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess im Einzelfall dennoch verwertbar

Unter Dashcams werden Videokameras verstanden, die im Frontbereich eines Autos befestigt sind. Diese Dashcams zeichnen die Fahrt auf, um beispielsweise die Beweisführung bei einem Unfall zu erleichtern. Zur datenschutzrechtlichen Problematik bei kontinuierlichen Videoaufnahmen gibt es seit dem Urteil des BGH im Mai 2018 nun auch höchstrichterliche Rechtsprechung.

Der konkrete Fall

Im konkreten Fall ging es um zwei PKW, die innerhalb eines Ortes kollidiert waren. In Bezug auf den Unfallhergang warfen die Unfallbeteiligten einander vor, die Spur verlassen und den Unfall verursacht zu haben. In einem der beiden Fahrzeuge befand sich zum Zeitpunkt des Unfalls eine Dashcam, die den genauen Unfallhergang dokumentiert hatte. Im darauffolgenden Prozess sprach der BGH das viel beachtete Dashcam Urteil, das bedeutsam für den Einsatz Ihrer Dashcam im Auto ist.

Die Entscheidung

Vornehmlich ging es bei dem gerichtlichen Verfahren nicht mehr um den Unfallhergang. Vielmehr bedurfte es einer Entscheidung zum Spannungsverhältnis zwischen Einsatz von Dashcams und Datenschutz sowie der Verwertbarkeit der Aufnahmen von Dashcams als Beweismittel im Zivilprozess. Beide Vorinstanzen – das  Amts- und Landgericht – lehnten die Verwertbarkeit der Aufnahmen der Dashcam als Beweismittel im Zivilprozess ab, da die Aufnahmen unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht entstanden waren.

Anders argumentierte der BGH in seinem Dashcam-Urteil und ließ die Videoaufnahmen als Beweismittel zu. Dies wird mit einer Einzelfallabwägung begründet, die im deutschen Zivilprozessrecht regelmäßig vorgenommen wird.

Die DSGVO und Dashcams

Zu berücksichtigen ist die DSGVO. Die kontinuierliche Aufzeichnung des Straßenverkehrs mit einer Dashcam verstößt gegen geltendes Datenschutzrecht, da Betroffene nicht ihre Einwilligung in die Erhebung von Daten gegeben haben und auch keine sonstige Rechtsgrundlage zur Datenerhebung vorliegt. Dennoch sind die Aufnahmen laut BGH als Beweismittel verwertbar. Die Verwertbarkeit von Beweismitteln, die unzulässig erlangt wurden, ist in der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich geregelt. Somit besteht hierfür auch kein ausdrückliches prozessuales Verwertungsverbot.

Zudem muss jeder Verantwortliche, der eine Datenverarbeitung durchführt, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat, wie es bei permanenten Videoaufzeichnungen der Fall ist, im datenschutzrechtlichen Sinne eine Folgenabschätzunggemäß Art. 35 DSGVO vornehmen. Diese Pflicht obliegt grundsätzlich auch Privatpersonen, wenn sie kontinuierlich relevante Vorgänge aus dem Straßenverkehr aufzeichnen. Eventuell müssen Sie also beim Einsatz einer Dashcam eine solche Abwägung schriftlich verfassen.

Das Dashcam-Urteil und seine Problematik

Allerdings sorgt das Urteil in gewissem Maße für Unsicherheit und Ungleichbehandlung. Denn zum einen sollen die Videoaufnahmen durch eine Dashcam als Beweismittel vor Gericht zulässig sein – dies hilft den Verkehrsteilnehmern insbesondere bei Unfällen. Auf der anderen Seite ist für alle Autofahrer Vorsicht geboten, denn die nützlichen Videoaufnahmen sind aus datenschutzrechtlicher Sicht verboten – dies sieht auch der BGH in seinem Dashcam-Urteil so. Autofahrer dürfen nach Datenschutzrecht keine Dashcam in ihrem Auto benutzen, die kontinuierlich die Verkehrsvorgänge filmt. Die Zulässigkeit als Beweismittel im Einzelfall bei einem gleichzeitigen datenschutzrechtlichen Verstoß erzeugen Rechtsunsicherheit beim Verbraucher. Dies ist die Folge davon, dass der Bundesgerichtshof nicht die im amerikanischen Recht herrschende Theorie „Fruit of the poisonous tree“ vertritt. Danach ziehen, anders als im deutschen Recht, alle im Wege eines illegalen Vorgehens erlangten Beweise auch ein Beweisverwertungsverbot nach sich.

Das Fazit

Falls Sie eine Dashcam in Ihrem Auto installieren möchten, sollten Sie sich die rechtliche Situation vor Augen führen. Der BGH gibt dem Verbraucher Richtlinien an die Hand, bei deren Beachtung der Einsatz von Dashcams grundsätzlich zulässig ist. Private Autofahrer sollten allerdings auf Kameras setzen, die ihre Aufzeichnungen fortlaufend in kurzen zeitlichen Abständen wieder überschreiben. Diese Kameras zeichnen erst bei einer Kollision und einem Unfallvorgang das Geschehen langfristig auf. Damit schaffen diese Produktvarianten den Spagat zwischen den datenschutzrechtlichen Anforderungen und einer umfassenden Beweissicherung.

Für weitergehende Informationen können Sie das BGH-Urteil zu Dashcams im Wortlaut nachlesen.

Artikel veröffentlicht am: 16. Mai 2018

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