Artikel 35 EU-DSGVO: Datenschutz-Folgenabschätzung

  1. Hat eine Form der Verarbeitung, insbesondere bei Verwendung neuer Technologien, aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so führt der Verantwortliche vorab eine Abschätzung der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge für den Schutz personenbezogener Daten durch. Für die Untersuchung mehrerer ähnlicher Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken kann eine einzige Abschätzung vorgenommen werden.

  2. Der Verantwortliche holt bei der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung den Rat des Datenschutzbeauftragten, sofern ein solcher benannt wurde, ein.

  3. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Absatz 1 ist insbesondere in folgenden Fällen erforderlich:

    1. systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;

    2. umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder

    3. systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche;

  4. Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Liste der Verarbeitungsvorgänge, für die gemäß Absatz 1 eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen ist, und veröffentlicht diese. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem in Artikel 68 genannten Ausschuss.

  5. Die Aufsichtsbehörde kann des Weiteren eine Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen erstellen und veröffentlichen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist. Die Aufsichtsbehörde übermittelt diese Listen dem Ausschuss.

  6. Vor Festlegung der in den Absätzen 4 und 5 genannten Listen wendet die zuständige Aufsichtsbehörde das Kohärenzverfahren gemäß Artikel 63 an, wenn solche Listen Verarbeitungstätigkeiten umfassen, die mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen für betroffene Personen oder der Beobachtung des Verhaltens dieser Personen in mehreren Mitgliedstaaten im Zusammenhang stehen oder die den freien Verkehr personenbezogener Daten innerhalb der Union erheblich beeinträchtigen könnten.

  7. Die Folgenabschätzung enthält zumindest Folgendes:

    1. systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;

    2. umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 oder

    3. systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche;

  8. Die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Artikel 40 durch die zuständigen Verantwortlichen oder die zuständigen Auftragsverarbeiter ist bei der Beurteilung der Auswirkungen der von diesen durchgeführten Verarbeitungsvorgänge, insbesondere für die Zwecke einer Datenschutz-Folgenabschätzung, gebührend zu berücksichtigen.

  9. Der Verantwortliche holt gegebenenfalls den Standpunkt der betroffenen Personen oder ihrer Vertreter zu der beabsichtigten Verarbeitung unbeschadet des Schutzes gewerblicher oder öffentlicher Interessen oder der Sicherheit der Verarbeitungsvorgänge ein.

  10. Falls die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e auf einer Rechtsgrundlage im Unionsrecht oder im Recht des Mitgliedstaats, dem der Verantwortliche unterliegt, beruht und falls diese Rechtsvorschriften den konkreten Verarbeitungsvorgang oder die konkreten Verarbeitungsvorgänge regeln und bereits im Rahmen der allgemeinen Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem Erlass dieser Rechtsgrundlage eine Datenschutz-Folgenabschätzung erfolgte, gelten die Absätze 1 bis 7 nur, wenn es nach dem Ermessen der Mitgliedstaaten erforderlich ist, vor den betreffenden Verarbeitungstätigkeiten eine solche Folgenabschätzung durchzuführen.

  11. Erforderlichenfalls führt der Verantwortliche eine Überprüfung durch, um zu bewerten, ob die Verarbeitung gemäß der Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird; dies gilt zumindest, wenn hinsichtlich des mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risikos Änderungen eingetreten sind.

Kommentar zu Art. 35 DSGVO

Was sagt Art. 35 DSGVO aus?


Artikel 35 Absatz 1 DSGVO besagt, dass Unternehmen die Folgen einer Datenverarbeitung auf die Datenschutzrechte der Betroffenen abschätzen müssen, bevor sie diese personenbezogenen Daten verarbeiten. Dies gilt dann, wenn Unternehmen neue Technologien verwenden, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten der Personen mit sich bringen. Gemäß Absatz 2 dieser Bestimmung setzt der Verantwortliche den Datenschutzexperten als Ratgeber hierfür ein.

Absatz 3 zeigt Beispiele auf, in welchen Fällen Sie eine solche Datenschutz-Folgenabschätzung machen müssen:

  1. Systematische und umfassende Datenbewertung persönlicher Bereiche von natürlichen Personen Dies betrifft Unternehmen, die eine solche Datenbewertung auf Basis automatisierter Verarbeitung vornehmen und damit in die Rechte des Betroffenen eingreifen. Darunter fallen Techniken wie Profiling, Scoring, Rating und Big-Data-Analysen.

  2. Umfangreiche Verarbeitung besonders sensibler personenbezogener Daten Dieser Bereich erfasst besondere personenbezogene Daten wie beispielsweise Daten über die Gesundheit, religiöse Weltanschauung und Straftaten, die umfangreich verarbeitet werden.

  3. Systematische Überwachung öffentlich erreichbarer Bereiche Es spielt keine Rolle, welche Technologie zum Einsatz kommt. Die Videoüberwachung ist jedenfalls betroffen.

Was ist gemäß Art. 35 DSGVO zu tun?


Ist eine der Voraussetzungen erfüllt, müssen Sie eine Datenschutz-Folgeabschätzung durchführen und

  • die geplanten Prozesse und deren Zweck systematisch beschreiben

  • ggf. die berechtigten Interessen dieser Verarbeitung darlegen

  • die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Prozesse bewerten

  • die Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen analysieren

  • geeignete Abhilfemaßnahmen nennen, die die Risiken minimieren

Mit dieser Datenschutz-Folgeabschätzung schaffen Sie die Grundlage für vorbereitende Maßnahmen, die Sie zur Risikoschmälerung einsetzen.Wer hilft bei der Datenschutz-Folgeabschätzung?

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