Drohne

Drohnen und DSGVO - Verletzung der Privatsphäre?

Drohnen erfreuen sich großer Beliebtheit in der Freizeitgestaltung und ermöglichen spektakuläre Luftaufnahmen. Hinsichtlich des Datenschutzrechtes sind sich viele Anwender noch nicht über die rechtlichen Konsequenzen bewusst, welche durch den Einsatz von Drohnen entstehen können. Datenschutz und Drohnen, was wird durch die DSGVO geregelt?

Drohnen erfreuen sich großer Beliebtheit in der Freizeitgestaltung und ermöglichen spektakuläre Luftaufnahmen. Hinsichtlich des Datenschutzrechts sind sich viele Anwender noch nicht über die rechtlichen Konsequenzen bewusst, welche durch den Einsatz von Drohnen entstehen können. Unter manchen Umständen kann das Hobby nämlich zum Verhängnis werden - vor allem wenn die Rechte Dritter verletzt werden.

Drohnen und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – was ist zu beachten?

Die Zeiten, da nur Militärs und anderen Profi-Anwendern Drohnen erlaubt waren, sind lange vorbei. Heute lassen sich Quadrokopter & Co. schon für wenige hundert Euro erwerben. Manche nutzen Drohnen als Möglichkeit, um Videos oder Fotos zu machen, andere sehen sie eher als Spielzeug und Freizeit-Vergnügen. Gerade bei Hobby-Anwendern dürften nur die wenigsten an datenschutzrechtliche Aspekte denken.

Doch das ist nötig, insbesondere bei Drohnen mit Kamera-Ausstattung. Nicht alles was mit Drohnen möglich ist, ist auch erlaubt. Dem kann zum Beispiel die DSGVO entgegenstehen. Sie setzt dem „ungehemmten“ Flugspaß Grenzen, insbesondere wenn Drohnen die Privatsphäre Dritter verletzen. Im Folgenden soll es darum gehen, was rechtlich bei Drohnen erlaubt ist und was beachtet werden muss.

Wann und unter welchen Bedingungen sind Drohnen erlaubt?

Grundsätzlich können beim Einsatz von Drohnen sowohl luftverkehrs- als auch datenschutzrechtliche Vorschriften greifen. Laut Luftverkehrs-Ordnung gemäß § 21a LuftVO dürfen sie bei bis zu 5 kg Gewicht genehmigungsfrei betrieben werden. Flüge außerhalb der Sichtweite des „Drohnensteuerers“ sind bei Drohnen nicht erlaubt, siehe § 21b LuftVO. Außerdem muss zu bestimmten Objekten (Krankhäuser, Flughäfen, Verkehrswege usw.) ein Mindestabstand von 100 Metern gehalten werden. Daneben gelten weitere Vorschriften der Luftverkehrs-Ordnung.

Das Datenschutzrecht ist nur bei Drohnen relevant, die über eine Bord-Kamera verfügen. Dabei begrenzte bereits das alte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) das, was bei Drohnen erlaubt ist. Durch die seit 25. Mai 2018 geltende DSGVO bzw. das neu-gefasste Bundesdatenschutzgesetz wurden diese Vorgaben nochmals bestätigt, konkretisiert und zum Teil verschärft. Grundsätzlich wird die DSGVO bei einer Drohne immer dann zum Thema, wenn personenbezogene Daten nicht nur für persönliche oder familiäre Zwecke erhoben und verwendet werden.

Drohnen, DSGVO und andere Rechtsbereiche

Auch Bildaufnahmen durch optisch-elektronische Geräte fallen unter den Grundbegriff der personenbezogenen Daten laut Art. 4 DSGVO – nämlich dann, wenn die Bilddaten sich auf „identifizierte bzw. identifizierbare natürliche Personen“ beziehen. Für die Nutzung und Verarbeitung solcher Daten setzt die DSGVO einen engen Rahmen. Grundsätzlich kann der Drohnen-Betrieb mit drei rechtlichen Regelungsfeldern in Konflikt geraten:

1. Unerlaubte Videoüberwachung

Videoüberwachung ist laut § 4 BDSG-neu nur zur Erfüllung der Aufgaben öffentlicher Stellen, im Rahmen des Hausrechts oder bei berechtigten Interessen für konkrete Zwecke zulässig. In der Regel findet der private Drohnen-Flug aber nicht für Überwachungszwecke statt, sondern eher spontan und ungeplant durch eine Privatperson und nicht durch eine öffentliche Stelle. Daher dürfte ein Vorschriften-Verstoß in diesem Bereich eher die Ausnahme sein.

2. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Bei Überflügen und Aufnahmen über privaten Grundstücken dringen Drohnen in die Privatsphäre Dritter ein. Dadurch kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verletzt werden. Eine Verletzung dieses durch das Grundgesetz geschützten Rechts durch Drohnen ist nicht erlaubt und auch nicht rechtfertigbar.

3. Verletzung des Rechtes am eigenen Bild

Schließlich ist auch eine Verletzung des grundgesetzlich gewährleisteten Rechtes am eigenen Bild denkbar, wenn von der Drohne angefertigte Bilder und Videoaufnahmen im Internet oder auf Social Media ohne Einwilligung des Betroffenen verbreitet werden.

Konsequenzen für den Drohnen-Einsatz

Aus den genannten Punkten lassen sich einige klare Empfehlungen für den Drohnen-Einsatz mit (und ohne) Kamera ableiten. Wenn Drohnen in die Privatsphäre Dritter eindringen, ist der Einsatz verboten. Bei aktivierter Kamera sollten keine (fremden) Privatpersonen aufgenommen werden – zumindest nicht, wenn sie eindeutig erkannt werden können und keine Einwilligung dieser vorliegt. Mindestens genauso vorsichtig sollte man beim Einstellen von Bildern oder Videos in das Internet sein.

Lesen Sie hier auch mehr zum Thema DSGVO und Dashcams.

Artikel veröffentlicht am: 12. Oktober 2018

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