Abmahngefahr durch neues Facebook-Impressum

Neues Facebook-Design – Abmahngefahr durch fehlendes Impressum?

Facebook hat ein neues Design implementiert und Änderungen an der Impressums-Funktion und -Darstellung vorgenommen. Betreiber:innen von geschäftlichen Facebook-Seiten laufen jetzt u.U. Gefahr abgemahnt zu werden. Hier erfahren Sie, wie Sie sich schützen können.

2020-08-10

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Betreiber/-innen von geschäftlichen Facebook-Auftritten (auch Fanpages genannt) sind im Sinne des § 5 TMG zu einer Anbieterkennzeichnung – allgemein bekannt als „Impressum“ – verpflichtet. Ausgenommen davon sind lediglich rein privat betriebene Fanpages. Wer sein Impressum nicht vollständig, einfach erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gestaltet, handelt wettbewerbswidrig, kann dafür abgemahnt werden und begeht zudem u.U.  eine Ordnungswidrigkeit. Insbesondere Konkurrenzunternehmen überprüfen nicht selten, ob Impressum und Datenschutzerklärung von Wettbewerbern rechtskonform sind. 2012 kam es schon einmal zu einer bundesweiten Abmahnwelle von Facebook-Seiten ohne ausreichendes Impressum. Im Zuge dieser Abmahnungen wurde nochmal obergerichtlich bestätigt, dass bei Facebook eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht.

Im vorherigen Design war eine nach deutschem Recht konforme Impressumsdarstellung auf Facebook möglich. Ein Facebook-Impressum bestand aus zwei Teilen:

  • Einem Eingabefeld, in dem entweder ein vollständiges Impressum oder ein Link zum Impressum auf der eigenen Website eingegeben werden konnte.

  • Einem „Impressum“-Link auf der Hauptseite der Facebook-Page, der zu den Angaben aus dem Eingabefeld führte.

 

Was ändert sich im neuen Facebook-Design am Impressum?

  • Der „Impressum“-Link auf der Hauptseite und das Eingabefeld fehlen und es wird lediglich ein Auszug aus dem, was im früheren Eingabefeld eingetragen wurde, angezeigt.

  • Wurden im alten Design im Eingabefeld die kompletten Impressumsangaben (und keine Verlinkung zum Impressum auf einer Website) getätigt, zeigt der jetzige Auszug zwar die wichtigsten Adress- und Kontaktangaben, genügt jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen an ein vollständiges Impressum und es besteht die Gefahr, dass ein Gericht befindet, dass ein/-e Nutzer/-in nicht einfach erkennen kann, dass sich hinter diesem Auszug ein vollständiges Impressum befindet. Dies stellt ein Abmahnrisiko dar.

  • Wurde im Eingabefeld ein Link zum Impressum auf der eigenen Website eingetragen, ist dieser jetzt kein funktionierender HTML-Link mehr und kann nicht angeklickt werden. Auch hier besteht die Gefahr, dass ein/-e Fanpage-Besucher/-in nicht erkennt, dass mit diesem Link ein Impressum erreicht werden kann, da Facebook es nicht mehr offensichtlich kennzeichnet. Darum besteht auch bei dieser Variante die Gefahr einer Abmahnung.

  • Änderungen im Eingabefeld lassen sich nur vornehmen, wenn man zum alten Design zurück wechselt (noch ist das neue Design nämlich freiwillig).

 

Wie lässt sich ein rechtsicheres Impressum im neuen Facebook-Design umsetzen?

Wie oben dargestellt, besteht derzeit für viele deutsche Betreiber/-innen von geschäftlichen Facebook-Seiten eine potenzielle Abmahngefahr aufgrund einer unzureichenden Anbieterkennzeichnung. Ganz besonders vorsichtig sollten Fanpage-Besitzer/-innen sein, die sich bereits durch eine Unterlassungsverpflichtungserklärung zum Vorhalten eines korrekten Impressums verpflichtet haben (egal, ob die erste Impressums-Abmahnung Facebook betraf oder nicht). Aufgrund der aktuellen Problematik mit dem neuen Design drohen hier nämlich zusätzlich empfindliche Vertragsstrafen.

Facebook einfach wieder auf das alte Design umzustellen, ist leider nicht die Lösung, denn entscheidend ist, welche Ansicht der/ die Besucher/-in der Fanpage gewählt hat. Die Betreiber/-innen einer geschäftlichen Seite müssen allerdings in jedem Fall vorübergehend zum vorigen Design wechseln, wenn sie Änderungen im Eingabefeld tätigen wollen.

Im Moment gibt es drei Möglichkeiten ein rechtssicheres Impressum auf Facebook anzulegen:

  • Wechseln Sie zum alten Design, indem Sie in der Desktop-Version von Facebook auf das kleine Dreieck ganz rechts oben klicken und dann „Zur klassischen Facebook-Version wechseln“ auswählen. Geben Sie im Impressums-Eingabefeld einen sprechenden Link zu Ihrem Impressum auf Ihrer Website an. Unter einem sprechenden Link versteht man, dass der Link bereits erkennen lässt, wo er den/ die User/-in hinführt, d.h. in diesem Fall, dass der Link den Begriff „impressum“ oder „kontakt“ enthalten sollte und merkbar ist, da die Verlinkung ja nicht mehr funktioniert. Wenn Sie auf Ihrer Website noch nicht mit sprechenden Links arbeiten, sollten Sie dies unbedingt ändern, da Möglichkeit 1 nicht funktioniert, wenn es sich um einen Link mit unverständlicher Zahlen-Wort-Kombination handelt.

  • Facebook lässt für Fanpages nach wie vor die Angabe einer Website mit einem funktionierenden HTML-Link zu. Sie können auch in dieses Feld den sprechenden Link zu Ihrem Impressum eintragen – doch Vorsicht: auch wenn dieser Link anklickbar ist, muss er sprechend sein, da sonst wieder argumentiert werden kann, dass der/ die Fanpage-Besucher/-in nicht einfach erkennen kann, dass dieser Link zur Anbieterkennzeichnung führt.

  • Die letzte Möglichkeit, das Impressum im neuen Facebook-Design abmahnsicher zu gestalten, ist das Impressum oder eine Verlinkung zum Impressum als Beitrag zu posten und diesen als obersten Post im Feed zu fixieren. Wenn Sie im Post deutlich machen, dass Sie auf Ihr Impressum verlinken, muss es sich hierbei auch nicht um einen sprechenden Link handeln.

 

In jedem Fall bleibt zu hoffen, dass Facebook sich der Problematik bald annimmt, denn mit der Designumstellung bringt der Social-Media-Gigant zumindest seine deutschen User/-innen in ernste Abmahngefahr. Da Betreiber/-innen von geschäftlichen Fanpages nicht darüber informiert werden, dass das Impressum im neuen Design unvollständig sein könnte, ist zu befürchten, dass den meisten nicht mal bewusst ist, dass sie ihr Impressum auf Facebook überprüfen und ggf. Änderungen daran vornehmen sollten.

 

Autorin: Maike Weiss
Veröffentlicht am: 10.08.2020

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