TTDSG - neue Cookie Richtlinien

TTDSG: Neue Datenschutzregelungen für Cookies

Das TTDSG soll die datenschutzrechtlichen Regelungen aus dem Telemedien- und dem Telekommunikationsgesetz zusammenführen. Wir haben für Sie zusammengefasst, welche konkreten Regelungen ab Dezember zu erwarten sind.

2021-07-05

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Zum 1. Dezember 2021 wird die neue Fassung des TTDSG, das im Mai 2021 vom Bundestag beschlossen wurde, in Kraft treten. Das TTDSG soll die datenschutzrechtlichen Regelungen  aus dem Telemedien- und dem Telekommunikationsgesetz zusammenführen. Wir haben für Sie zusammengefasst, welche konkreten Regelungen ab Dezember zu erwarten sind und worauf sich Unternehmen in der Praxis einstellen müssen.

Was ist das TTDSG

Das TTDSG (Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz) ist eine Zusammenführung des Telemediengesetz (TMG) und des Telekommunikationsgesetz (TKG), in welchem die datenschutzrechtlichen Spezifika dieser Bereiche dargelegt werden. Vor allem die dadurch neuen Cookie-Richtlinien, haben eine große Relevanz - sowohl für den Verbraucher, wie auch für Unternehmen. Das TTDSG umfasst laut § 1 Abs. 3 folgende Anwendungsbereiche:

  • Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine Niederlassung haben

  • Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes  Dienstleistungen erbringen oder daran mitwirken

  • Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes Waren auf dem Markt bereitstellen.

Die zu umfassenden Themen sind relativ weitläufig. Neben dem Umgang mit Cookies wird beispielsweise das Fernmeldegeheimnis, Abhörverbote und die Rechte von Erben des Endnutzers von Telekommunikationsdiensten oder Telemedien thematisiert.

Unser datenschutzexperte.de Tipp: Trotz der neuen Regelungen bleibt die grundsätzliche Unterscheidung nach deutschem Recht zwischen Kommunikationsdiensten und Telemedien weiterhin bestehen. Somit ist das TTDSG für beide Bereiche anwendbar. Um die neuen Regelungen besser nachvollziehen zu können, ist es wichtig sich die Auswirkungen in der Praxis genau anzusehen.

Welche Auswirkungen hat das TTDSG

Das TTDSG hat grundsätzlich viele Parallelen zu der gültigen ePrivacy-Richtlinie. Auch hier wird nicht nur Bezug auf personenbezogene Daten genommen, sondern auf sämtliche Informationen, die im Rahmen der Nutzung von Telemedien- und Telekommunikationsdiensten erhoben werden. Die Änderungen in den einzelnen Bereichen sind allerdings nicht in einer generischen Aussage zusammenzufassen.

Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten

Die Verarbeitung von Verkehrs- und Standortdaten ist laut dem neuen TTDSG nur noch zu den in § 9 Abs. 1 und § 13 TTDSG festgelegten Zwecken erlaubt. Diese sind nur bei Erforderlichkeit erlaubt. Dazu gehören beispielsweise die Aufrechterhaltung der Telekommunikation oder Abrechnungszwecke. Eine Verarbeitung der Daten, die außerhalb der festgelegten Zwecke und Erforderlichkeit stattfindet, wird ausdrücklich von dem Gesetzgeber untersagt.

Fernmeldegeheimnis

Das Fernmeldegeheimnis wird deutlich ausgeweitet und in diesem Zuge auf zusätzliche Medien erweitert. Dazu gehören unter anderem E-Mails, Messenger und die Internettelefonie. Das schließt vor allem große Anbieter wie Facebook und Google mit ein. Diese Technologiedienstleister sind in Zukunft nicht mehr befugt, die auf den Plattformen stattfindende Kommunikation zu analysieren. Wie das Ganze in der Praxis aussieht, wird sich vermutlich erst nach Inkrafttreten der Verordnung zeigen.

Bestandsdatenauskunft

Laut TTDSG dürfen die Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten an eine öffentliche Stelle (gemäß § 24 III TTDSG) verwendet werden. Diese Anfragen dürfen nur beantwortet werden, wenn sie schriftlich oder elektronisch unter der Nennung der gesetzlichen Bestimmungen gestellt werden (TTDSG § 24 Abs. 2). Somit ist hier eine zusätzliche Absicherung aus datenschutzrechtlicher Sicht eingebaut.

Cookies und Tracking

Durch das TTDSG soll die überfällige Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie in nationales Gesetz erfolgen und bisherige Regelungen zum Datenschutz im Telekommunikations- und Telemedienbereich an die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) angepasst werden. Das TTDSG berücksichtigt das BGH-Urteil vom 28.05.2020, mit dem Titel “Cookie-Einwilligung II”. Konkret muss zukünftig eine klare und eindeutige Einwilligung zu Cookies und anderen Trackingmaßnahmen auf Websites seitens des Verbrauchers erfolgen. Auch das Speichern der Cookies und das Auswerten der entsprechenden Daten bedarf einer klaren Einwilligung. Konkret bedeutet das, dass die Ablehnung der Cookies transparenter und eindeutiger abgebildet wird und somit nicht nur datenschutzrechtlich, sondern auch in Sachen Verbraucherschutz Erleichterungen zu erwarten sind.

Einwilligungsmanagement

Im Einwilligungsmanagement werden unter § 26 TTDSG die zukünftigen Anforderungen an “Anerkannte Dienste zur Einwilligungsverwaltung, Endnutzereinstellungen”, sogenannte PIMS (Personal Information Management Services) beschrieben.

Um PIMS Dienste anbieten zu dürfen, muss unter anderem folgendes beachtet werden:

  • Anbieter von PIMS-Diensten müssen sich akkreditieren lassen

  • Anbieter von PIMS-Diensten dürfen kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung haben

Durch das Einwilligungsmanagement soll den Nutzern generell mehr Kontrolle über personenbezogene Daten und den Zugriff auf Informationen gegeben werden.

Insgesamt sind viele unterschiedliche Änderungen geplant, deutlich wird allerdings, dass die datenschutzrechtlichen Anforderungen deutlich angehoben wurden. Die neuen und längst überfälligen Datenschutzregelungen sind hierfür das beste Beispiel. Dem Nutzer werden nicht nur mehr Rechte eingeräumt, sondern auch ein gewisses Maß an Sicherheit. Das dient dem Schutz der Privatsphäre.

Ist das TTDSG bereits in Kraft?

Das Inkrafttreten des TTDSG ist Ende des Jahres geplant. Zum 01. Dezember sind sämtliche Beschlüsse bundesweit gültig. Diese Regelungen werden dann in vielen Bereichen die ePrivacy-Regelung umsetzen. Wie genau die Unternehmen reagieren und wie mit den neuen Regelungen in der Praxis umgegangen wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie auf jeden Fall auf dem Laufenden.

Team datenschutzexperte.de
Artikel veröffentlicht am 05.07.2021

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