Artikel 29 EU-DSGVO: Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters

Der Auftragsverarbeiter und jede dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich auf Weisung des Verantwortlichen verarbeiten, es sei denn, dass sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zur Verarbeitung verpflichtet sind.

Kommentar zu Artikel 29 EU-DSGVO

Was sagt Art. 29 DSGVO aus?


DSGVO Art. 29 legt ein Grundprinzip der DSGVO fest: Auftragsverarbeiter und andere einem Verantwortlichen unterstellte Personen mit Zugang zu personenbezogenen Daten dürfen nur auf ausdrückliche Weisung des Verantwortlichen Daten verarbeiten, wenn sie nicht nach Unionsrecht oder nationalem Recht eines Mitgliedsstaates die Daten verarbeiten müssen.

Wie ist Art. 29 DSGVO zu verstehen?


DSGVO Art. 29 begrenzt die Möglichkeiten der an der Datenverarbeitung Beteiligten und will die Datenverarbeitungsprozesse auch über verschiedene Verantwortungs- und vor allem Handlungsebenen transparent halten. Die Vorschrift sorgt unter anderem dafür, dass es am Ende immer mindestens einen Verantwortlichen für die Datenverarbeitung gibt. Unternehmen müssen sich in diesem Kontext besonders um die Schulung ihrer Mitarbeiter zur DSGVO und Art. 29 kümmern.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 29 DSGVO?


Sie sollten als Unternehmen Routinen und standardisierte Prozesse etablieren, um Datenschutzkonformität nach DSGVO Art. 29 herzustellen und bei allen Verarbeitungstätigkeiten sicherzustellen. Gern stehen wir Ihnen mit entsprechenden, auf das Thema abgestimmten Leistungen von datenschutzexperte.de zur Verfügung, wenn sich in diesem Bereich weitere Fragen ergeben. Nutzen Sie zum Beispiel die Möglichkeit einer Datenschutzberatung oder unsere Mitarbeiterschulungen, um die Kenntnisse zur DSGVO und zu Art. 29 auch in Ihrem Unternehmen zu verankern.

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