Artikel 55 EU-DSGVO: Zuständigkeit

  1. Jede Aufsichtsbehörde ist für die Erfüllung der Aufgaben und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit dieser Verordnung übertragen wurden, im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedstaats zuständig.

  2. Erfolgt die Verarbeitung durch Behörden oder private Stellen auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c oder e, so ist die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats zuständig. In diesem Fall findet Artikel 56 keine Anwendung.

  3. Die Aufsichtsbehörden sind nicht zuständig für die Aufsicht über die von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit vorgenommenen Verarbeitungen.

Kommentar zu Artikel 55 DSGVO

Was sagt Art. 55 DSGVO aus?


Diese Norm regelt die räumliche Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden. Nach Art. 55 Abs. 1 DSGVO ist jede Aufsichtsbehörde im Hoheitsgebiet ihres eigenen Mitgliedsstaats für die Erfüllung ihrer Aufgaben (Art. 57 DSGVO) und die Ausübung der Befugnisse, die ihr mit der DSGVO übertragen wurden (Art. 58 DSGVO), zuständig. Eine Datenschutzaufsichtsbehörde ist also zuständig, wenn ein Verantwortlicher über eine Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet verfügt oder wenn es um Verarbeitungstätigkeiten geht, die erhebliche Auswirkungen auf Personen in ihrem Hoheitsgebiet haben. Eine Zuständigkeit im Sinne des Art. 55 Abs. 1 DSGVO besteht zudem dann, wenn die Verarbeitungstätigkeit auf Personen ausgerichtet ist, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Aufsichtsbehörde haben. Auch wenn ein Betroffener eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einreicht, ist diese zuständig.

Die Aufsichtsbehörde des betroffenen Mitgliedsstaats ist nach Abs. 2 auch bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zuständig, wenn die Datenverarbeitung durch Behörden oder private Stellen zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des Verantwortlichen erforderlich ist (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO) oder wenn sie für die Wahrnehmung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde (Art. 6 Abs. 1 e DSGVO). Für sonstige grenzüberschreitende Tätigkeiten gilt jedoch grundsätzlich Art. 56 DSGVO.

Die Aufsichtsbehörde ist nach Abs. 3 nicht für die Überwachung der Datenverarbeitung von Gerichten im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeiten zuständig.

Wer ist in Deutschland zuständig?


In Deutschland hat jedes Bundesland seine eigene Datenschutzaufsichtsbehörde mit Zuständigkeit für den öffentlichen Bereich des Landes (z. B. Behörden, Gemeindeverbände) und, mit Ausnahme von Bayern, gleichzeitig auch für den nicht-öffentlichen Bereich (z. B. Unternehmen, Vereine). Zudem hat jeder EU-Mitgliedsstaat auch eine bundesweite Aufsichtsbehörde bzw. einen Bundesbeauftragten für Datenschutz, der für öffentliche Stellen des Bundes zuständig ist.

Was ist neu?


Neu ist in diesem Zusammenhang das sogenannte One-Stop-Shop-Konzept, bei dem für ein Unternehmen nur noch eine Aufsichtsbehörde zuständig sein soll. Es kommt allerdings nur bei grenzüberschreitenden Verarbeitungen in unterschiedlichen Mitgliedstaaten zum Tragen (siehe Art. 56 DSGVO).

Was muss getan werden?


Die zuständige Aufsichtsbehörde ist Ihre Anlaufstelle für Fragen zum Datenschutz sowie für Meldungen über derartige Verstöße. Ihre Aufgabe als Verantwortlicher ist es, die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde zu ermitteln und Verstöße zu vermeiden. Sie können Ihre offenen Fragen auch gerne über unsere Datenschutz-Beratung an uns richten.

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