Artikel 7 EU-DSGVO: Bedingungen für die Einwilligung

  1. Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.

  2. Erfolgt die Einwilligung der betroffenen Person durch eine schriftliche Erklärung, die noch andere Sachverhalte betrifft, so muss das Ersuchen um Einwilligung in verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache so erfolgen, dass es von den anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden ist. Teile der Erklärung sind dann nicht verbindlich, wenn sie einen Verstoß gegen diese Verordnung darstellen.

  3. Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Die betroffene Person wird vor Abgabe der Einwilligung hiervon in Kenntnis gesetzt. Der Widerruf der Einwilligung muss so einfach wie die Erteilung der Einwilligung sein.

  4. Bei der Beurteilung, ob die Einwilligung freiwillig erteilt wurde, muss dem Umstand in größtmöglichem Umfang Rechnung getragen werden, ob unter anderem die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung zu einer Verarbeitung von personenbezogenen Daten abhängig ist, die für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich sind.

Kommentar zu Artikel 7 EU-DSGVO

Was sagt Art. 7 DSGVO aus?
 

Art. 7 DSGVO setzt Bedingungen für die Einwilligung in Verarbeitungstätigkeiten mit personenbezogenen Daten in vier Absätzen.

  • Absatz 1 stellt klar, dass bei Verarbeitungstätigkeiten, deren Rechtmäßigkeit auf die Einwilligung eines Betroffenen gestützt wird, der Verantwortliche das Vorliegen einer entsprechenden Einwilligung nachweisen können muss.

  • Absatz 2 regelt, dass Einwilligungen, die schriftlich im Kontext mit anderen Sachverhalten eingeholt werden, sprachlich wie auch formal so zu fassen sind, dass eine klare Unterscheidung zu den anderen Sachverhalten möglich ist. Auch wird klargestellt, dass Erklärungsteile nicht verbindlich werden, wenn sie gegen die DSGVO verstoßen.

  • Absatz 3 gibt dem Betroffenen das jederzeit auszuübende Recht, die Einwilligung zu widerrufen. Es wird klargestellt, dass ein Widerruf die Rechtmäßigkeit von aufgrund der Einwilligung bisher vorgenommenen Verarbeitungstätigkeiten nicht berührt. Der Betroffene ist über sein Widerrufsrecht zu informieren, und der Widerruf muss so einfach gestaltet sowie ausführbar sein wie die Einwilligung selbst.

  • Absatz 4 legt fest, dass bei der Bewertung der Einwilligung im Hinblick auf deren freiwillige Erteilung insbesondere darauf zu achten ist, ob sie im Kontext einer Vertragserfüllung erteilt wurde, für deren Durchführung sie nicht erforderlich ist (Kopplungsverbot).

Wie ist Art. 7 DSGVO zu verstehen?
 

Während die ersten drei Absätze aus sich selbst heraus verständlich sind, wirft Art. 7 Abs. 4 DSGVO nicht nur mehr Verständnisprobleme auf, sondern enthält auch einen neuen Grundsatz, der bisher in der nationalen Datenschutzgesetzgebung so nicht kodifiziert war.

Die Rede ist vom sogenannten Kopplungsverbot. Zu dessen Verständnis muss man sich mit der Grundanforderung an die Einwilligung auseinandersetzen: Die Einwilligung in die Verarbeitung von personenbezogenen Daten muss von den Betroffenen grundsätzlich freiwillig erfolgen. An diese Freiwilligkeit stellt die DSGVO jetzt sehr strenge Maßstäbe, indem sie diese bei einer unzulässigen Kopplung mit Verträgen über Dienstleistungen und Waren, für deren Durchführung die Einwilligung nicht erforderlich wäre, verneint. Die Bedeutung dieser Vorschrift wird vielfach auf den ersten Blick nicht erkennbar. Sie stellt aber eine der wesentlichen Neuerungen im Rahmen der EU-Datenschutzgrundverordnung dar, auf die Unternehmen reagieren müssen. Es war bisher bei vielen Unternehmen üblich, im Rahmen eines Bestellprozesses am Ende nochmals weitere persönliche Daten des Bestellers abzufragen, um diesem nachfolgend zur Vertragsdurchführung Werbung zukommen zu lassen. Dieses Vorgehen wird durch das Kopplungsverbot infrage gestellt. Indem die Freiwilligkeit der Einwilligung explizit durch den passenden Erwägungsgrund 43 Satz 2 zur DSGVO auch dann verneint wird, wenn es bei verschiedenen Verarbeitungsvorgängen nicht möglich ist, für den jeweiligen einzelnen Verarbeitungsvorgang eine gesonderte Einwilligung zu erteilen, erweist sich dieser Bereich zukünftig als sehr heikel für die Verantwortlichen. Für Unternehmen bedeutet es, dass Fehler in diesem Bereich die gesamte Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten unfreiwillig werden lassen und damit zur unrechtmäßigen Datenverarbeitung führen können.

Welche Folgen ergeben sich aus Art. 7 DSGVO?
 

Unternehmen müssen ihre Einwilligungsvorgänge sowohl in inhaltlicher als auch technischer Hinsicht überarbeiten, wenn sie sich zukünftig datenschutzkonform verhalten und sich weiterhin auf eine rechtmäßige Einwilligungserklärung berufen können wollen. Das gilt insbesondere für Datenverarbeitungsvorgänge, die bisher wie selbstverständlich an andere Verträge oder Vorgänge wie beispielsweise Gewinnspiele oder Bestellvorgänge gekoppelt waren. Lassen Sie sich bei der Neugestaltung von Datenschutzexperte.de unterstützen, indem Sie beispielsweise eine Datenschutzberatung in Anspruch nehmen oder sich Untersützung für die Erstellung von Auftragsverarbeitungsverträgen holen.

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