DSGVO und Fotos

DSGVO und Fotos: Einverständniserklärung für die Bildnutzung notwendig oder nicht?

Die DSGVO bringt oft Unsicherheit bei der Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos. Ist immer eine schriftliche Einwilligung aller abgebildeten Personen notwendig? Wir räumen mit Missverständnissen auf.

2020-04-20

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Das Gerücht, dass man gegen die DSGVO verstößt, wenn man Menschen fotografiert, ohne eine schriftliche Einverständniserklärung von allen Betroffenen zu haben, hält sich wacker. Doch wie meistens ist die Wahrheit komplexer. Auch unter der DSGVO gibt es immer noch viele Beispielszenarien, in denen keine Einwilligung nötig ist. Wir erklären die gängigsten:

 

Wann brauchen Sie keine Einwilligung der Betroffenen für die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos?

Als erstes sei an dieser Stelle gesagt, dass zwischen der bloßen Aufnahme und der Veröffentlichung von Fotos natürlich ein Unterschied besteht. Sie selbst bewerten es sicher auch unterschiedlich, ob Ihr Freund einen unschmeichelhaften Schnappschuss von Ihnen macht oder diesen auf seinem öffentlichen Instagram-Profil postet. Andere heimlich und / oder in intimen Situationen zu fotografieren, ist ohnehin verboten. Allerdings gibt es genügend denkbare Szenarien, in denen Sie zwar wissentlich fotografieren, aber die Einholung einer Einwilligung der Betroffenen umständlich oder gar unmöglich ist. Diese Tatsache wurde in der DSGVO bedacht, deshalb gibt es folgende Ausnahmen, in denen keine Einwilligung der Betroffenen notwendig ist:

  • Fotografieren im privaten Umfeld, ohne die Fotos zu veröffentlichen;

  • Die betroffene Person erhält eine Vergütung für das Fotoshooting;

  • Die Aufnahme und Veröffentlichung ist Teil eines Vertrags, den die betroffene Person unterschrieben hat (Dies gilt auch, wenn stellvertretend für eine Gruppe unterschrieben wurde, z.B. wenn ein:e Hochzeitsfotograf:in engagiert wird. Hier ist es Aufgabe des Brautpaars ihre Gäste zu informieren);

  • Fotografieren mit journalistischem oder wissenschaftlichem Hintergrund;

  • Die betroffene(n) Person(en) ist / sind nicht identifizierbar;

  • Fotografieren von Menschenmengen;

  • Die Aufnahme und Veröffentlichung der Fotos dienen einem „höheren Interesse der Kunst“.

Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Bei Fotos von Personen handelt es sich um biometrische Daten, welche zu den personenbezogenen Daten zählen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO darf ein Foto z.B. dann verarbeitet werden, wenn dies zur Wahrung der berechtigten Interessen des Fotografierenden oder Dritter erforderlich ist und die Interessen der abgebildeten Person nicht überwiegen. In diesen Fällen ist eine Einwilligung ebenfalls nicht notwendig, da die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dann das überwiegende Interesse des / der Fotografen / Fotografin ist. Wägen Sie als Fotograf:in also zwischen Ihren und den Interessen des Betroffenen ab.

Immer wissen was zu tun ist

Den Datenschutz immer im Blick zu haben ist vor allem in alltäglichen Situationen schwierig. Umso wichtiger ist es auf genau diese Situationen vorbereitet zu sein. Wir unterstützen Sie gerne.

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Wann brauchen Sie eine Einwilligung der Betroffenen für die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos?

Erst wenn keiner dieser Ausnahmefälle gegeben ist, kommt mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. a DSGVO die Einwilligung ins Spiel. Diese muss nicht zwingend schriftlich erfolgen. Die DSGVO kennt insofern keine Formvorschrift, für den Nachweis im Streitfall ist eine schriftliche oder digitale Einwilligung jedoch empfehlenswert.

DieInformationspflicht gemäß Art. 13 und 14 DSGVO schreibt vor, dass Betroffene vor oder mit der Datenerhebung informiert werden müssen, was mit ihren Daten passiert, d.h. in diesem Fall: mit oder besser noch vor der Aufnahme von Fotos. In der Praxis ist dies jedoch z.T. umständlich bis unmöglich, daher schlagen die Aufsichtsbehörden ein zweistufiges Informationsmodell vor: In der ersten Stufe sollten Basisinformationen gegeben werden, die der betroffenen Person den Umfang der Datenverarbeitung bewusst zu machen. Dazu gehören:

  • Name und Kontaktdaten des / der Fotografen / Fotografin;

  • Kontaktdaten des / der Datenschutzbeauftragten (soweit benannt);

  • Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage in Schlagworten;

  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten;

  • Etwaige Übermittlung in Drittstaaten (z.B. in die USA);

  • Aufklärung über das Recht auf Widerspruch.

Für die zweite Stufe sollte auf ausführliche Datenschutzhinweise verwiesen werden (z.B. auf der Website des / der Fotografen / Fotografin). Durch dieses zweistufige Informationsmodell lassen sich die Vielzahl der gesetzlich vorgeschrieben Informationen in einer Art aufteilen, die in den meisten Fällen umsetzbar ist und den / die Betroffene(n) nicht überfordert. In manchen Fällen ist es jedoch unmöglich der Informationspflicht nachzukommen (z.B. beim Fotografieren auf Großveranstaltungen), darum besagt Art. 14 Abs. 5 lit. b DSGVO, dass die in Art. 14 DSGVO geregelten Informationspflichten keine Anwendung finden, wenn sich die Erteilung dieser Informationen als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt.

Die DSGVO ist im Bereich der Fotografie also deutlich weniger unflexibel als viele annehmen und die meisten Fälle lassen sich bereits mit normalem Menschenverstand abwägen. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht empfiehlt deshalb auch folgende Faustregel: „Fragen Sie sich vor der Veröffentlichung des Fotos einer anderen Person, ob Sie es auch dann im Internet veröffentlichen würden, wenn Sie selbst auf dem Foto zu sehen wären.“

Ihre Fragen zu Mitarbeiterfotos beantworten wir im Übrigen hier. In diesem Sinne: Gutes Gelingen!

Autorinnen: Maike Weiss und Kathrin Strauß
Artikel veröffentlicht am: 20. April 2020

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